Ratgeber Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag erhalten – was Sie wissen müssen

Achtung: Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag niemals sofort. Einmal unterschrieben, gibt es kein Zurück. Lassen Sie den Vertrag vorher von einem Fachanwalt prüfen.

Ein Aufhebungsvertrag beendet Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich — anders als bei einer Kündigung müssen Sie hier zustimmen. Das klingt zunächst fair, birgt aber erhebliche Risiken: Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen, eine zu niedrige Abfindung, der Verlust von Kündigungsschutzrechten und ungünstige Klauseln zu Zeugnis, Freistellung oder Wettbewerbsverbot.

Arbeitgeber bieten Aufhebungsverträge oft an, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden — das zeigt, dass Ihre Verhandlungsposition stärker ist, als Sie denken. In vielen Fällen können wir die Abfindung deutlich über die Regelformel (0,5 Monatsgehälter pro Jahr) hinaus verhandeln und gleichzeitig die Sperrzeit vermeiden.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft den gesamten Vertrag auf versteckte Fallstricke: Ist die Abfindung angemessen? Droht eine Sperrzeit? Sind Freistellung, Zeugnis und Urlaubsabgeltung korrekt geregelt? Gibt es ein Wettbewerbsverbot, das Sie in Ihrer neuen Stelle einschränkt?

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Häufige Fragen

Fragen zum Aufhebungsvertrag

Nein. Ein Aufhebungsvertrag erfordert Ihre Zustimmung — Sie sind nicht verpflichtet zu unterschreiben. Lassen Sie sich niemals unter Druck setzen, sofort zu unterschreiben. Nehmen Sie den Vertrag mit nach Hause und lassen Sie ihn von einem Fachanwalt prüfen. Ein voreilig unterschriebener Aufhebungsvertrag kann nur in Ausnahmefällen angefochten werden.
Ja, bei einem Aufhebungsvertrag verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen (§159 SGB III), weil Sie an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben. Ausnahmen gelten, wenn der Arbeitgeber ohnehin betriebsbedingt gekündigt hätte und die Abfindung die Regelformel nicht übersteigt. Ein Fachanwalt kann die Formulierung so gestalten, dass das Sperrzeit-Risiko minimiert wird.
Als Minimum sollte die Abfindung der Regelformel entsprechen: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Wenn der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag anbietet, ist Ihre Verhandlungsposition oft stark — insbesondere wenn er eine drohende Kündigung vermeiden will. Faktoren von 0,75 bis 1,5 sind keine Seltenheit.
Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht. Eine Anfechtung ist nur möglich bei widerrechtlicher Drohung (z. B. Androhung einer Strafanzeige), arglistiger Täuschung oder wenn der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns verletzt hat (BAG-Urteil vom 07.02.2019 — 6 AZR 75/18). Deshalb ist es so wichtig, vor der Unterschrift anwaltlichen Rat einzuholen.
Neben der Abfindungshöhe und dem Beendigungsdatum sollte der Vertrag folgende Punkte regeln: Freistellung (bezahlt, unwiderruflich), qualifiziertes Arbeitszeugnis mit Mindestnote, Urlaubsabgeltung, Rückgabe von Firmeneigentum, Wettbewerbsverbot und Vertraulichkeitsklausel. Jede fehlende Regelung kann zu Nachteilen führen.
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