Kündigung · Ihre Situation

Kündigung während der Schwangerschaft — was tun?

Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist ein besonders belastender Schock. Sie sollten jedoch wissen, dass schwangere Arbeitnehmerinnen nach §17 Abs. 1 MuSchG einen sehr starken Kündigungsschutz genießen. Grundsätzlich ist eine Kündigung ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung unzulässig. Wichtig ist, dass Sie die dreiwöchige Klagefrist nach §4 KSchG unbedingt einhalten, um Ihre Rechte nicht zu verlieren.

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Besonderer Kündigungsschutz
Bestimmte Personengruppen genießen besonderen Schutz vor Kündigung. In Ihrem Fall schützt §17 MuSchG vor willkürlicher Entlassung. Der Arbeitgeber benötigt in der Regel die Zustimmung einer Behörde oder muss strengere Voraussetzungen erfüllen, bevor er kündigen darf.
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Besonderer Kündigungsschutz

Ihr Schutz nach §17 MuSchG

Nach §17 Abs. 1 MuSchG besteht während der gesamten Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ein absolutes Kündigungsverbot. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn die zuständige Behörde nach §17 Abs. 2 MuSchG vorab ihre Zustimmung erteilt hat. Diese Zustimmung wird nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt, etwa bei schweren Straftaten oder wenn der Betrieb vollständig stillgelegt wird. Selbst wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste, greift der Kündigungsschutz, sofern die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt (§17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Der Schutz beginnt bereits mit der Befruchtung, nicht erst mit dem positiven Schwangerschaftstest. Hat der Arbeitgeber keine behördliche Zustimmung eingeholt, ist die Kündigung automatisch nichtig.

Praxistipp

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber sofort schriftlich über Ihre Schwangerschaft, falls noch nicht geschehen, und legen Sie ein ärztliches Zeugnis bei. Sammeln Sie alle Unterlagen zur Kündigung und dokumentieren Sie, wann Sie die Schwangerschaft mitgeteilt haben. Suchen Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf, da die dreiwöchige Klagefrist unbedingt einzuhalten ist.

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Häufige Fragen

Fragen zu Ihrer Situation

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen nach §17 MuSchG absoluten Kündigungsschutz von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Kündigungen sind nur mit behördlicher Zustimmung nach §17 Abs. 2 MuSchG möglich, die nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen erteilt wird. Selbst bei Unwissen des Arbeitgebers über die Schwangerschaft greift der Schutz, sofern die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt (§17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).
Die allgemeine dreiwöchige Klagefrist nach §4 KSchG gilt auch bei Schwangeren und beginnt mit Zugang der Kündigung. Falls der Arbeitgeber nicht über die Schwangerschaft informiert war, haben Sie zwei Wochen Zeit nach §17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG, um dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen. Diese Mitteilung ist zwingend erforderlich, damit der Kündigungsschutz greift.
Bei Kündigungen während der Schwangerschaft sind Abfindungen zwischen 0,5 und 1,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr realistisch, oft auch mehr aufgrund der starken Rechtsposition. In unserem Beispielfall erreichten wir 18.000 Euro bei fünf Jahren Betriebszugehörigkeit. Die Höhe hängt von der Schwere des Rechtsverstoßes, der Unternehmensgröße und den Erfolgsaussichten einer Klage ab. Besonders hohe Abfindungen sind möglich, wenn diskriminierende Motive nachweisbar sind.
Zeigen Sie dem Arbeitgeber sofort mit ärztlichem Zeugnis/Attest an, dass Sie schwanger sind. Das müssen Sie im Zweifelsfall nachweisen können. Dokumentieren Sie alle Gespräche und sammeln Sie Beweise für mögliche diskriminierende Äußerungen. Kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um die Fristen einzuhalten. Reichen Sie fristgerecht Kündigungsschutzklage ein, da Ihre Rechtsposition sehr stark ist.
Nach §12a ArbGG trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Prozessausgang. Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und fallen bei einem Urteil an; bei einem Vergleich werden sie in der Regel nicht erhoben. Prüfen Sie unbedingt Ihre Rechtsschutzversicherung, da diese in der Regel die Kosten übernimmt. Mit unserem RVG-Rechner (/rvg-rechner/) können Sie die voraussichtlichen Anwaltskosten vorab berechnen.

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