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Eine Abmahnung im Arbeitsrecht muss strenge formelle und materielle Anforderungen erfüllen. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Arbeitnehmer die Entfernung aus der Personalakte verlangen (§§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog). Fachanwalt Fatih Bektas fasst die häufigsten Unwirksamkeitsgründe zusammen.
Eine wirksame Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret nach Datum, Uhrzeit und Ort bezeichnen. Pauschale Vorwürfe wie „wiederholtes Zuspätkommen" oder „Störung des Betriebsfriedens" genügen nicht (BAG, Urt. v. 27.11.2008 – 2 AZR 675/07).
Ohne die ausdrückliche Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall liegt lediglich eine Ermahnung vor — keine kündigungsrelevante Abmahnung (BAG, Urt. v. 19.04.2012 – 2 AZR 258/11).
Enthält die Abmahnung Tatsachenbehauptungen, die nicht der Wahrheit entsprechen, ist sie insgesamt aus der Personalakte zu entfernen (BAG, Urt. v. 12.08.2010 – 2 AZR 593/09).
Wird ein Arbeitnehmer für die Ausübung eines gesetzlichen Rechts abgemahnt — etwa eine ordnungsgemäße Krankmeldung, Elternzeit oder Betriebsratstätigkeit — verstößt die Abmahnung gegen § 612a BGB und ist unwirksam.
Werden mehrere Pflichtverletzungen in einer Abmahnung gerügt und trifft mindestens ein Vorwurf nicht zu, ist die gesamte Abmahnung unwirksam und aus der Personalakte zu entfernen (BAG, Urt. v. 13.03.1991 – 5 AZR 133/90).
Liegt zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und der Abmahnung ein erheblicher Zeitraum (in der Regel mehr als 6–12 Monate) und hat der Arbeitgeber den Eindruck erweckt, die Sache sei erledigt, kann das Abmahnungsrecht verwirkt sein (§ 242 BGB).
Betriebsratsmitglieder dürfen nicht individualrechtlich für betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichtverletzungen abgemahnt werden. Sanktion ist ausschließlich § 23 Abs. 1 BetrVG (BAG, Beschl. v. 09.09.2015 – 7 ABR 69/13).
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