AbfindungKategorie 1 von 8
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Aufhebungsvertrag prüfen — Ist Ihr Vertrag fair?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Anders als bei einer Kündigung gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalte — deshalb variiert die Qualität solcher Verträge erheblich. Dieser Checker prüft die wichtigsten Klauseln und zeigt, ob Ihr Vertrag faire Bedingungen enthält.
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Rechtlicher Hinweis: Dieses Tool dient ausschließlich der unverbindlichen Erstorientierung und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Alle Ergebnisse sind ohne Gewähr. Unterzeichnen Sie keinen Aufhebungsvertrag ohne vorherige rechtliche Prüfung durch einen Fachanwalt.

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Enthält der Aufhebungsvertrag eine Abfindung?

Was prüft der Aufhebungsvertrag-Checker?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als bei einer Kündigung gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalte — das bedeutet, Arbeitgeber können Verträge zu ihren Gunsten gestalten. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Prüfung vor der Unterzeichnung.

Unser Checker prüft acht zentrale Bereiche: Abfindung und Vergütung (§74a HGB), Resturlaub (§7 Abs. 4 BUrlG), Freistellung, Widerrufsfrist, Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§159 SGB III), Zeugnis (§109 GewO), Wettbewerbsverbot (§74 HGB) und die Verhandlungssituation nach dem Gebot fairen Verhandelns (BAG 6 AZR 75/18, BAG 6 AZR 333/21). Nutzen Sie auch unseren Abfindungsrechner, um Ihre Urlaubsabgeltung zu berechnen oder Ihre Kündigungsfrist zu prüfen.

Besonders wichtig: Bei Aufhebungsverträgen droht regelmäßig eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (§159 SGB III). Dieser Aspekt wird von vielen Arbeitnehmern unterschätzt — und von Arbeitgebern selten thematisiert. Anwaltliche Beratung kann helfen, durch eine geschickte Vertragsgestaltung die Sperrzeit zu vermeiden oder zu verkürzen.

Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag

Nein. Ein Aufhebungsvertrag kommt nur durch beidseitige Zustimmung zustande. Sie können ablehnen — dann muss der Arbeitgeber kündigen, wenn er das Arbeitsverhältnis beenden will. Eine Kündigung gibt Ihnen mehr Rechte: 3-Wochen-Klagefrist, KSchG-Schutz und kein automatisches Sperrzeit-Risiko beim ALG I.
Nur unter engen Voraussetzungen: bei widerrechtlicher Drohung (§123 BGB, Frist: 1 Jahr) oder bei Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns (BAG 6 AZR 75/18). Ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen gibt es nicht — es sei denn, es ist vertraglich vereinbart.
Grundsätzlich ja. Bei Aufhebungsverträgen verhängt die Agentur für Arbeit regelmäßig eine 12-wöchige Sperrzeit (§159 SGB III), weil der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis „selbst aufgelöst" hat. Ausnahmen: drohende betriebsbedingte Kündigung oder wichtiger persönlicher Grund. Eine anwaltliche Beratung kann helfen, die Sperrzeit durch geeignete Formulierung zu vermeiden.
Das BAG hat entschieden, dass Arbeitgeber beim Abschluss von Aufhebungsverträgen fair verhandeln müssen. Eine psychische Drucksituation — etwa ein unangekündigter Besuch beim erkrankten Arbeitnehmer oder unmittelbarer Unterschriftsdruck ohne jede Bedenkzeit — kann zur Unwirksamkeit des Vertrags führen (BAG 6 AZR 75/18, BAG 6 AZR 333/21).
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Abfindungshöhe. In der Praxis hat sich die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr etabliert. Bei starkem Kündigungsschutz, Verfahrensfehlern des Arbeitgebers oder besonderen Schutztatbeständen sind deutlich höhere Beträge erzielbar. Lassen Sie Ihre Verhandlungsposition prüfen.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung von mindestens 50% des letzten Bruttogehalts ist nach §74 HGB unverbindlich. Sie müssen es nicht einhalten — haben dann aber auch keinen Anspruch auf Zahlung. Ob Sie das Verbot trotzdem respektieren wollen, hängt von Ihrer konkreten Situation ab.

Rechtsgrundlagen

Erstellt und geprüft von Fachanwalt Fatih Bektas, Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2011. Stand: März 2026. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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