Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag widerrufen — ist das möglich?

Sie haben einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und bereuen diese Entscheidung nun? Diese Situation ist verständlich, denn oft werden Arbeitnehmer unter Zeitdruck zu einer Unterschrift gedrängt. Grundsätzlich gibt es bei Aufhebungsverträgen nach §623 BGB keine gesetzliche Widerrufsfrist wie bei Verbraucherverträgen. Dennoch können unter bestimmten Umständen wie arglistiger Täuschung, Drohung oder einem Überrumpelungsverbot nach §138 BGB Widerrufsmöglichkeiten bestehen. Eine anwaltliche Prüfung ist daher unerlässlich, um Ihre Rechte zu bewerten und mögliche Anfechtungsgründe zu identifizieren.

Vorsicht: Sperrzeit-Risiko! Ein Aufhebungsvertrag kann zu 12 Wochen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen (§159 SGB III).

Unterschreiben Sie nie sofort. Lassen Sie den Vertrag vorher prüfen.

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Rechtliche Grundlagen

Was Sie wissen müssen

Ein einmal wirksam geschlossener Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden, da es keine gesetzliche Widerrufsfrist gibt. Ausnahmen bestehen jedoch bei Anfechtungsgründen nach §§119 ff. BGB wie Irrtum, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nach §123 BGB. Besonders relevant ist das arbeitsgerichtliche Überrumpelungsverbot: Wurde Ihnen keine angemessene Bedenkzeit gewährt, kann der Vertrag unwirksam sein. In der Praxis prüfen wir auch, ob der Vertrag gegen §138 BGB (Sittenwidrigkeit) verstößt, etwa bei unverhältnismäßig niedriger Abfindung. Wichtig ist zudem, dass die Anfechtung binnen Jahresfrist nach §124 BGB erfolgen muss. Bei erfolgreicher Anfechtung lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder auf, wodurch auch die Sperrzeit nach §159 SGB III entfällt.

Praxistipp

Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wenn Sie Ihren Aufhebungsvertrag bereuen – die Anfechtungsfrist von einem Jahr nach §124 BGB läuft unerbittlich. Sammeln Sie alle Unterlagen und Zeugen, die belegen können, dass Sie unter Druck gesetzt, getäuscht oder überrumpelt wurden. Unterschreiben Sie vorerst keine weiteren Dokumente und nehmen Sie keine Abfindung entgegen, da dies als Bestätigung des Vertrags gewertet werden könnte.

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Häufige Fragen

Fragen zum Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich nicht widerrufen werden, da es keine gesetzliche Widerrufsfrist wie bei Verbraucherverträgen gibt. Möglich ist jedoch eine Anfechtung nach §§119, 123 BGB bei Vorliegen von Irrtum, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Auch das arbeitsrechtliche Überrumpelungsverbot kann zur Unwirksamkeit führen, wenn keine angemessene Bedenkzeit gewährt wurde. Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist nach §124 BGB erfolgen.
Eine Sperrzeit nach §159 SGB III können Sie vermeiden, wenn Sie einen wichtigen Grund für die Aufhebung nachweisen können, etwa eine andernfalls drohende betriebsbedingte Kündigung. Wichtig ist die richtige Formulierung im Aufhebungsvertrag und die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Bei erfolgreicher Anfechtung des Aufhebungsvertrags entfällt die Sperrzeit automatisch, da das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Eine anwaltliche Beratung vor Vertragsabschluss ist hier entscheidend für die richtige Gestaltung.
Als Faustformel gilt ein halbes bis ganzes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als angemessen, abhängig von Ihrer Verhandlungsposition und dem Kündigungsrisiko. Bei langjährigen Mitarbeitern oder schwer kündbaren Arbeitnehmern sind auch höhere Abfindungen von 1,5 Monatsgehältern möglich. Deutlich niedrigere Abfindungen können ein Indiz für Sittenwidrigkeit nach §138 BGB sein. Die individuelle Situation wie Alter, Vermittelbarkeit und Betriebszugehörigkeit spielen eine wichtige Rolle bei der Bewertung.
Es gibt keine gesetzliche Widerrufsfrist für Aufhebungsverträge wie bei Verbrauchergeschäften. Allerdings haben Sie bei Anfechtungsgründen eine Jahresfrist nach §124 BGB für die Anfechtung. Vor Vertragsabschluss sollten Sie auf einer angemessenen Bedenkzeit von mindestens 24-48 Stunden bestehen, um das Überrumpelungsverbot zu vermeiden.
Das größte Risiko ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach §159 SGB III von bis zu zwölf Wochen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Zudem verzichten Sie auf den Kündigungsschutz und mögliche Abfindungsansprüche bei einer späteren betriebsbedingten Kündigung. Häufig sind auch die vereinbarten Abfindungen zu niedrig oder wichtige Punkte wie Freistellung, Zeugnis und Verschwiegenheit unzureichend geregelt. Eine anwaltliche Prüfung vor Unterschrift kann diese Risiken minimieren und bessere Konditionen sichern.

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