Fristlose Kündigung – Ihre Rechte
Wichtig: Bei einer fristlosen Kündigung läuft die 3-Wochen-Klagefrist ab Zugang. Handeln Sie sofort — jeder Tag zählt.
Eine fristlose Kündigung nach §626 BGB beendet Ihr Arbeitsverhältnis von heute auf morgen — ohne Kündigungsfrist, ohne Übergabe, ohne Vorbereitung. Der Schock sitzt tief. Aber die gute Nachricht: Die meisten fristlosen Kündigungen sind unwirksam.
Der Arbeitgeber muss nach §626 BGB einen „wichtigen Grund“ nachweisen, der so schwerwiegend ist, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Zudem muss er die 2-Wochen-Frist einhalten: Die fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Versäumt er diese Frist, ist die Kündigung automatisch unwirksam.
Bei der Interessenabwägung spielt Ihre Betriebszugehörigkeit eine zentrale Rolle: Je länger Sie im Unternehmen sind, desto höher die Hürde für eine fristlose Kündigung. Bei Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit reicht oft selbst ein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht aus — der Arbeitgeber muss zunächst abmahnen.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Wirksamkeit Ihrer fristlosen Kündigung: Liegt ein wichtiger Grund vor? Wurde die 2-Wochen-Frist eingehalten? War eine Abmahnung erforderlich? Fällt die Interessenabwägung zu Ihren Gunsten aus? In vielen Fällen wird die fristlose Kündigung vor Gericht in eine ordentliche umgewandelt — mit Abfindung.
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Eine fristlose Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. Fehlt auch nur eine, ist die Kündigung angreifbar.
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Fragen zur fristlosen Kündigung
Quartalsende: Kündigungswelle erwartet
Zum Ende des ersten Quartals häufen sich betriebsbedingte Kündigungen. Unternehmen reagieren auf Jahresbilanzen. Prüfen Sie die Sozialauswahl besonders genau.
Die meisten fristlosen Kündigungen sind unwirksam.
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