Kündigung · Abmahnung

Kündigung nach zwei Abmahnungen — wirksam oder nicht?

Haben Sie nach zwei Abmahnungen eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten, stehen Sie vor einer ernsten Situation, die jedoch keinesfalls aussichtslos ist. Grundsätzlich können zwei Abmahnungen für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung ausreichen, allerdings nur dann, wenn beide Abmahnungen gleichartige Pflichtverletzungen betreffen und eine negative Zukunftsprognose rechtfertigen. Entscheidend ist, dass Sie binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG erheben. Während zwei vorangegangene Abmahnungen die Erfolgsaussichten des Arbeitgebers erhöhen, bleiben häufig rechtliche Angriffspunkte bestehen, die eine erfolgreiche Verteidigung ermöglichen.

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Frist verpasst = Kündigung wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war.

Einordnung

Was bedeutet die 2. Abmahnung für Ihr Arbeitsverhältnis?

Bei zwei Abmahnungen wegen gleichartiger Verstöße wird die Lage ernster. Der Arbeitgeber hat Ihnen bereits eine Chance zur Verhaltensänderung gegeben. Eine dritte gleichartige Pflichtverletzung kann unter Umständen eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Umso wichtiger ist es, jetzt die Wirksamkeit beider Abmahnungen zu prüfen — denn wenn auch nur eine unwirksam ist, fehlt die Grundlage für eine Kündigung.

Prüfschema

Ist diese Abmahnung wirksam? — 5-Punkte-Prüfung

Prüfen Sie Ihre Abmahnung anhand dieser 5 Kriterien. Wenn auch nur ein Punkt nicht erfüllt ist, ist die Abmahnung angreifbar:

1

Konkreter Vorwurf

Ist das beanstandete Verhalten mit Datum, Uhrzeit und genauer Beschreibung benannt?

2

Berechtigte Person

Wurde die Abmahnung von einem weisungsbefugten Vorgesetzten oder der Personalabteilung ausgesprochen?

3

Inhaltlich zutreffend

Stimmt der Vorwurf? Haben Sie das beanstandete Verhalten tatsächlich so gezeigt?

4

Verhältnismäßigkeit

Steht die Abmahnung in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß? Keine Bagatelle?

5

Androhung von Konsequenzen

Enthält die Abmahnung den Hinweis, dass bei Wiederholung die Kündigung droht?

Ihre Optionen

Widerspruch gegen die Abmahnung

Sie sind nicht verpflichtet, einer Abmahnung zu widersprechen — Ihr Schweigen macht die Abmahnung nicht automatisch wirksam. Dennoch kann ein Widerspruch sinnvoll sein:

Gegendarstellung nach §83 Abs. 2 BetrVG

Sie haben das Recht, eine schriftliche Gegendarstellung zu verfassen und deren Aufnahme in die Personalakte zu verlangen. In der Gegendarstellung sollten Sie:

  • Den Sachverhalt aus Ihrer Sicht darstellen
  • Konkrete Gegenbeweise benennen (Zeugen, E-Mails, Zeiterfassung)
  • Formfehler der Abmahnung aufzeigen
  • Sachlich und faktenbasiert argumentieren

Tipp: Lassen Sie die Gegendarstellung von einem Fachanwalt prüfen, bevor Sie sie einreichen. Eine ungeschickt formulierte Gegendarstellung kann Ihre Position in einem späteren Kündigungsschutzprozess schwächen.

Handlungsempfehlung

Wie verhalten Sie sich jetzt richtig?

Das sollten Sie tun

  • Abmahnung als „erhalten“ bestätigen (nicht als inhaltlich richtig)
  • Kopie anfertigen und sicher aufbewahren
  • Beweise für Ihre Sicht sammeln
  • Fachanwalt konsultieren
  • Beanstandetes Verhalten abstellen

Das sollten Sie vermeiden

  • Abmahnung inhaltlich unterschreiben
  • Emotional oder aggressiv reagieren
  • Das beanstandete Verhalten wiederholen
  • Die Abmahnung ignorieren
  • Ohne anwaltliche Beratung handeln

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Rechtliche Grundlagen

Abmahnung und Kündigung — was sagt das Gesetz?

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung nach §1 KSchG ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich, die dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten vor Augen führt und eine Wiederholung androht. Das Prognoseprinzip verlangt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist. Zentral ist die Gleichartigkeit der Verstöße: Jede Abmahnung und die spätere Kündigung müssen denselben Pflichtenkreis betreffen. Bei zwei Abmahnungen vor der Kündigung muss eine Steigerung im Fehlverhalten erkennbar sein, wobei alle Maßnahmen verhältnismäßig bleiben müssen. Die Warnfunktion der Abmahnung nach §314 BGB analog erfordert zudem, dass dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit zur Verhaltensänderung eingeräumt wurde.

Praxistipp

Prüfen Sie umgehend, ob beide Abmahnungen tatsächlich denselben Pflichtenkreis betreffen - eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit berechtigt nicht zur Kündigung wegen mangelhafter Arbeitsleistung. Achten Sie auch darauf, ob zwischen der letzten Abmahnung und der Kündigung ausreichend Zeit zur Bewährung eingeräumt wurde.

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Häufige Fragen

Fragen zur Kündigung nach 2 Abmahnungen

Die Kündigung nach zwei Abmahnungen kann wirksam sein, ist es aber nicht automatisch. Nach §1 KSchG muss eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt sein, die sich aus gleichartigen Pflichtverletzungen ergibt. Beide Abmahnungen müssen denselben Pflichtenkreis betreffen wie der spätere Kündigungsgrund. Häufig scheitern Kündigungen daran, dass die Abmahnungen unterschiedliche Verstöße betreffen oder Verfahrensfehler vorliegen.
Eine Abmahnung ist unwirksam, wenn sie das konkrete Fehlverhalten nicht präzise beschreibt oder keine klare Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen enthält. Auch der ordnungsgemäße Zugang muss nachweisbar sein - eine nicht zugegangene Abmahnung kann keine Kündigung rechtfertigen. Weitere Formfehler entstehen durch unzutreffende Tatsachenbehauptungen oder unverhältnismäßige Reaktionen.
Auch nach Abmahnungen haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Durch eine Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG können Sie die Wirksamkeit der Kündigung angreifen und oft einen Vergleich mit Abfindung erreichen. Die Höhe orientiert sich meist an einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Selbst bei formal korrekten Abmahnungen bestehen oft Aussichten auf eine Abfindung, wenn Verfahrensfehler oder unverhältnismäßige Reaktionen vorliegen.
Ein Widerspruch gegen die Abmahnung ist sinnvoll, wenn diese inhaltlich unzutreffend oder unverhältnismäßig ist. Nach §83 Abs. 2 BetrVG können Sie eine Gegendarstellung zur Personalakte verlangen. Der Widerspruch dokumentiert Ihre abweichende Sichtweise und kann bei einer späteren Kündigung von Bedeutung sein.
Ihr Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt trotz Abmahnungen unverändert weiter. Der Arbeitgeber muss nach §1 KSchG weiterhin beweisen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Die Beweislast für das Vorliegen der Kündigungsgründe liegt beim Arbeitgeber, auch wenn Abmahnungen die Beweisführung erleichtern.

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