Kündigung nach zwei Abmahnungen — wirksam oder nicht?
Haben Sie nach zwei Abmahnungen eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten, stehen Sie vor einer ernsten Situation, die jedoch keinesfalls aussichtslos ist. Grundsätzlich können zwei Abmahnungen für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung ausreichen, allerdings nur dann, wenn beide Abmahnungen gleichartige Pflichtverletzungen betreffen und eine negative Zukunftsprognose rechtfertigen. Entscheidend ist, dass Sie binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG erheben. Während zwei vorangegangene Abmahnungen die Erfolgsaussichten des Arbeitgebers erhöhen, bleiben häufig rechtliche Angriffspunkte bestehen, die eine erfolgreiche Verteidigung ermöglichen.
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Frist verpasst = Kündigung wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war.
Was bedeutet die 2. Abmahnung für Ihr Arbeitsverhältnis?
Bei zwei Abmahnungen wegen gleichartiger Verstöße wird die Lage ernster. Der Arbeitgeber hat Ihnen bereits eine Chance zur Verhaltensänderung gegeben. Eine dritte gleichartige Pflichtverletzung kann unter Umständen eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Umso wichtiger ist es, jetzt die Wirksamkeit beider Abmahnungen zu prüfen — denn wenn auch nur eine unwirksam ist, fehlt die Grundlage für eine Kündigung.
Ist diese Abmahnung wirksam? — 5-Punkte-Prüfung
Prüfen Sie Ihre Abmahnung anhand dieser 5 Kriterien. Wenn auch nur ein Punkt nicht erfüllt ist, ist die Abmahnung angreifbar:
Konkreter Vorwurf
Ist das beanstandete Verhalten mit Datum, Uhrzeit und genauer Beschreibung benannt?
Berechtigte Person
Wurde die Abmahnung von einem weisungsbefugten Vorgesetzten oder der Personalabteilung ausgesprochen?
Inhaltlich zutreffend
Stimmt der Vorwurf? Haben Sie das beanstandete Verhalten tatsächlich so gezeigt?
Verhältnismäßigkeit
Steht die Abmahnung in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß? Keine Bagatelle?
Androhung von Konsequenzen
Enthält die Abmahnung den Hinweis, dass bei Wiederholung die Kündigung droht?
Widerspruch gegen die Abmahnung
Sie sind nicht verpflichtet, einer Abmahnung zu widersprechen — Ihr Schweigen macht die Abmahnung nicht automatisch wirksam. Dennoch kann ein Widerspruch sinnvoll sein:
Gegendarstellung nach §83 Abs. 2 BetrVG
Sie haben das Recht, eine schriftliche Gegendarstellung zu verfassen und deren Aufnahme in die Personalakte zu verlangen. In der Gegendarstellung sollten Sie:
- Den Sachverhalt aus Ihrer Sicht darstellen
- Konkrete Gegenbeweise benennen (Zeugen, E-Mails, Zeiterfassung)
- Formfehler der Abmahnung aufzeigen
- Sachlich und faktenbasiert argumentieren
Tipp: Lassen Sie die Gegendarstellung von einem Fachanwalt prüfen, bevor Sie sie einreichen. Eine ungeschickt formulierte Gegendarstellung kann Ihre Position in einem späteren Kündigungsschutzprozess schwächen.
Wie verhalten Sie sich jetzt richtig?
Das sollten Sie tun
- Abmahnung als „erhalten“ bestätigen (nicht als inhaltlich richtig)
- Kopie anfertigen und sicher aufbewahren
- Beweise für Ihre Sicht sammeln
- Fachanwalt konsultieren
- Beanstandetes Verhalten abstellen
Das sollten Sie vermeiden
- Abmahnung inhaltlich unterschreiben
- Emotional oder aggressiv reagieren
- Das beanstandete Verhalten wiederholen
- Die Abmahnung ignorieren
- Ohne anwaltliche Beratung handeln
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Abmahnung und Kündigung — was sagt das Gesetz?
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung nach §1 KSchG ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich, die dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten vor Augen führt und eine Wiederholung androht. Das Prognoseprinzip verlangt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist. Zentral ist die Gleichartigkeit der Verstöße: Jede Abmahnung und die spätere Kündigung müssen denselben Pflichtenkreis betreffen. Bei zwei Abmahnungen vor der Kündigung muss eine Steigerung im Fehlverhalten erkennbar sein, wobei alle Maßnahmen verhältnismäßig bleiben müssen. Die Warnfunktion der Abmahnung nach §314 BGB analog erfordert zudem, dass dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit zur Verhaltensänderung eingeräumt wurde.
Prüfen Sie umgehend, ob beide Abmahnungen tatsächlich denselben Pflichtenkreis betreffen - eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit berechtigt nicht zur Kündigung wegen mangelhafter Arbeitsleistung. Achten Sie auch darauf, ob zwischen der letzten Abmahnung und der Kündigung ausreichend Zeit zur Bewährung eingeräumt wurde.
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