Kündigung nach der Elternzeit — was tun?
Die Rückkehr aus der Elternzeit sollte eigentlich ein freudiger Moment sein - umso schockierender ist eine Kündigung in dieser sensiblen Lebensphase. Das Gesetz bietet Ihnen jedoch besonderen Schutz: Nach §18 BEEG genießen Sie erweiterten Kündigungsschutz, der über die regulären Bestimmungen des KSchG hinausgeht. Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung erfüllt sein. Wichtig: Sie haben nur 3 Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG - handeln Sie daher schnell.
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Ihr Schutz nach §18 BEEG
Nach §18 BEEG sind Sie während der Elternzeit und bis zu 4 Wochen nach deren Ende vor Kündigungen geschützt. Dieser Schutz greift unabhängig von der Betriebsgröße und auch bei Kleinbetrieben unter 10 Arbeitnehmern. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde möglich - etwa bei Betriebsstilllegung oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Erfolgt die Kündigung ohne diese behördliche Genehmigung, ist sie unwirksam. Auch verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigungen unterliegen diesem strengen Schutz. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Elternzeit steht.
Sammeln Sie sofort alle Unterlagen zur Kündigung und dokumentieren Sie, ob Ihr Arbeitgeber eine behördliche Genehmigung nach §18 BEEG eingeholt hat. Prüfen Sie auch, ob in Ihrem Betrieb währenddessen Neueinstellungen erfolgten oder Aufgaben an andere Kollegen übertragen wurden - dies spricht gegen eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung. Kontaktieren Sie binnen einer Woche einen Fachanwalt, um alle Fristen einzuhalten.
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