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Kündigungsfrist berechnen — Kostenloser Rechner nach §622 BGB

Kündigungsfrist berechnen in Sekunden: Geben Sie das Datum der Kündigung und Ihre Frist ein — der Rechner zeigt sofort den genauen Beendigungstermin. Entwickelt von Fachanwalt Fatih Bektas.

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Kündigungsfrist berechnen bedeutet, den genauen Beendigungstermin eines Arbeitsverhältnisses zu ermitteln. Die Rechtsgrundlage ist §622 BGB. Die Grundfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder Monatsende, verlängert sich aber mit der Betriebszugehörigkeit auf bis zu 7 Monate zum Monatsende.

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Kündigungsfrist-Rechner

Hinweis: Dieses Tool dient ausschließlich der unverbindlichen Erstorientierung und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Kündigung zugegangen am: Entscheidend ist der Tag, an dem die Kündigung tatsächlich in Ihren Machtbereich gelangt ist — also z.B. der Tag, an dem der Brief in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde.
Kündigungsfrist: Die Frist ergibt sich aus §622 BGB, Ihrem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag. Im Zweifel prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder lassen Sie die Frist anwaltlich bestimmen.
Kündigung erfolgt zum: Die gesetzliche Grundkündigungsfrist endet zum 15. oder Monatsende. Bei längerer Betriebszugehörigkeit enden die Fristen immer zum Monatsende. Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag etwas anderes vorsieht.

Füllen Sie das Formular links aus und klicken Sie auf Berechnen.

Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Kündigungsfristen nach §622 BGB

BetriebszugehörigkeitGesetzliche Mindestkündigungsfrist
Grundfrist (ab Beginn)4 Wochen zum 15. oder Monatsende
Ab 2 Jahren1 Monat zum Monatsende
Ab 5 Jahren2 Monate zum Monatsende
Ab 8 Jahren3 Monate zum Monatsende
Ab 10 Jahren4 Monate zum Monatsende
Ab 12 Jahren5 Monate zum Monatsende
Ab 15 Jahren6 Monate zum Monatsende
Ab 20 Jahren7 Monate zum Monatsende

Kürzere Fristen können in Tarifverträgen vereinbart sein. Längere Fristen durch Arbeitsvertrag sind immer möglich. In der Probezeit (max. 6 Monate) gilt eine verkürzte Frist von 2 Wochen.

Hintergrund

Wie wird die Kündigungsfrist berechnet?

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen für den Arbeitgeber — für den Arbeitnehmer bleibt es bei vier Wochen, sofern arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Entscheidend ist der Tag, an dem die Kündigung tatsächlich zugegangen ist — also in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Ein Brief im Briefkasten gilt als zugegangen, sobald mit einer Leerung zu rechnen ist. Wochenend- oder Feiertagszustellungen verschieben den Zugangszeitpunkt bei der Berechnung der 3-Wochen-Klagefrist nicht — bei der Berechnung der Kündigungsfrist kann dies in manchen Konstellationen aber relevant sein. Im Zweifel gilt: Anwalt fragen.

Während der Probezeit (max. 6 Monate) gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von nur 2 Wochen — ohne den Zusatz „zum 15. oder Monatsende“ (§ 622 Abs. 3 BGB).

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Rechtlicher Hintergrund

Wann gelten längere Kündigungsfristen?

Neben den gesetzlichen Fristen nach §622 BGB gibt es Personengruppen, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Bei diesen Arbeitnehmern ist eine ordentliche Kündigung entweder ganz ausgeschlossen oder an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft — unabhängig von der berechneten Frist.

Schwangere sind nach §17 MuSchG bis vier Monate nach der Entbindung vor einer Kündigung geschützt. Schwerbehinderte können nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden (§168 SGB IX). Betriebsratsmitglieder können während ihrer Amtszeit und ein Jahr danach nur außerordentlich gekündigt werden (§15 KSchG). In der Elternzeit besteht ein Kündigungsverbot nach §18 BEEG.

Wird eine dieser Schutzvorschriften verletzt, ist die Kündigung in der Regel unwirksam — unabhängig davon, ob die Kündigungsfrist korrekt berechnet wurde. Prüfen Sie daher nicht nur die Frist, sondern auch, ob besonderer Kündigungsschutz in Ihrem Fall greift.

Praxishinweis

Kündigung erhalten — die ersten 3 Schritte

1. Zugang dokumentieren: Notieren Sie sofort das Datum und die Uhrzeit, zu der Sie die Kündigung erhalten haben. Bei persönlicher Übergabe: Bitten Sie einen Zeugen, den Zeitpunkt zu bestätigen. Bei Postzustellung zählt der Tag, an dem der Brief im Briefkasten lag. Das Zugangsdatum bestimmt den Beginn aller Fristen.

2. 3-Wochen-Frist beachten: Ab dem Tag des Zugangs läuft die Frist für eine Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG. Innerhalb dieser drei Wochen müssen Sie entscheiden, ob Sie die Kündigung akzeptieren oder gerichtlich anfechten. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als wirksam — auch wenn sie rechtlich angreifbar war.

3. Fachanwalt kontaktieren: Eine kostenlose Ersteinschätzung hilft Ihnen, die Situation einzuordnen: Ist die Kündigung wirksam? Lohnt sich eine Klage? Besteht Aussicht auf eine Abfindung? Handeln Sie schnell — die 3-Wochen-Frist ist nicht verlängerbar.

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Kündigungsfrist berechnen

Die Kündigungsfrist beginnt am Tag nach Zugang der Kündigung. Beim Zugang kommt es darauf an, wann die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Ein Brief gilt in der Regel am Tag des Einwurfs in den Briefkasten als zugegangen — sofern noch mit der täglichen Leerung zu rechnen war.
Nein. Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Kündigt der Arbeitnehmer selbst, gilt stets die Grundfrist von vier Wochen — sofern arbeitsvertraglich keine längere Frist vereinbart wurde.
Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB entfallen die Kündigungsfristen vollständig. Das Arbeitsverhältnis endet sofort mit Zugang der Kündigung. Allerdings müssen für eine wirksame fristlose Kündigung strenge Voraussetzungen vorliegen — und sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrunds ausgesprochen werden.
Ja, zugunsten des Arbeitnehmers immer. Wichtig: Ist im Vertrag vereinbart, dass für beide Seiten die gleiche Frist gilt wie für den Arbeitgeber, ist das zulässig. Die Frist für den Arbeitnehmer darf jedoch nicht länger sein als die für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Eine zu kurz bemessene Kündigungsfrist macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam — das Arbeitsverhältnis endet dann zum nächstmöglichen wirksamen Termin (sogenannte Umdeutung). Dies gibt Ihnen jedoch Verhandlungsspielraum, insbesondere wenn Sie auch die inhaltliche Wirksamkeit der Kündigung angreifen wollen.

Kündigung erhalten — was jetzt konkret tun?

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