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Urlaub Teilzeit berechnen — Ihr Urlaubsanspruch auf einen Blick

Teilzeitbeschäftigte haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte — anteilig umgerechnet auf ihre tatsächlichen Arbeitstage (Pro-rata-temporis-Prinzip, §3 BUrlG). Die Formel lautet: Vollzeiturlaubsanspruch ÷ Arbeitstage Vollzeit × Ihre Arbeitstage in Teilzeit. Bei 20 Tagen Vollzeiturlaubsanspruch (5-Tage-Betrieb) und 3 Tagen Teilzeit ergibt das 12 Urlaubstage.

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Urlaubsanspruch (bei Vollzeit):

Bitte geben Sie an, wie viel Urlaubsanspruch auf Vollzeitbasis im Unternehmen besteht. Mit dem Schieberegler können Sie die Tage verändern.

Arbeitswoche des Unternehmens:

Hat Ihr Unternehmen eine 5 oder eine 6-Tage-Woche?

Ihre Arbeitstage pro Woche:

Hier tragen Sie ein, wie viele Tage pro Woche Sie arbeiten müssen.

Hinweis: Dieses Tool dient ausschließlich der unverbindlichen Erstorientierung und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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Berechnungsformel

Wie wird Urlaub bei Teilzeit berechnet?

Grundlage der Berechnung ist das sogenannte Pro-rata-temporis-Prinzip. Es besagt, dass der Urlaubsanspruch eines Teilzeitbeschäftigten im selben Verhältnis steht wie seine Arbeitszeit zur Vollzeit. Rechtlich verankert ist dies in §3 BUrlG in Verbindung mit §4 TzBfG, der eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten ausdrücklich verbietet.

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: Urlaubsanspruch Teilzeit = Vollzeiturlaubsanspruch ÷ Arbeitstage Vollzeit × Ihre Arbeitstage in Teilzeit. Beispiel: 30 Tage Vollzeiturlaubsanspruch, 5-Tage-Betrieb, Sie arbeiten 3 Tage → 30 ÷ 5 × 3 = 18 Tage.

Pro-rata-temporis-Formel
Urlaub Teilzeit =
Vollzeiturlaubsanspruch
Arbeitstage Vollzeit/Woche
× Ihre Arbeitstage/Woche
Übersicht

Urlaubsanspruch Teilzeit — Tabelle für alle Konstellationen

Betrieb mit 5-Tage-Woche

Arbeitstage/Woche20 Tage25 Tage30 Tage
1 Tag/Woche4 Tage5 Tage6 Tage
2 Tage/Woche8 Tage10 Tage12 Tage
3 Tage/Woche12 Tage15 Tage18 Tage
4 Tage/Woche16 Tage20 Tage24 Tage
5 Tage/Woche20 Tage25 Tage30 Tage

Betrieb mit 6-Tage-Woche

Arbeitstage/Woche24 Tage28 Tage30 Tage
1 Tag/Woche4 Tage5 Tage5 Tage
2 Tage/Woche8 Tage9 Tage10 Tage
3 Tage/Woche12 Tage14 Tage15 Tage
4 Tage/Woche16 Tage19 Tage20 Tage
5 Tage/Woche20 Tage23 Tage25 Tage
6 Tage/Woche24 Tage28 Tage30 Tage

Alle Werte gerundet. Bruchteile von Urlaubstagen werden nach §5 Abs. 2 BUrlG auf volle Tage aufgerundet, wenn sie mindestens einen halben Tag ergeben.

Sonderfall

Was gilt bei Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit?

Wechselt ein Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr von Vollzeit auf Teilzeit, wird das Jahr anteilig aufgeteilt. Für die Vollzeitmonate gilt der Vollzeiturlaubsanspruch, für die Teilzeitmonate der entsprechend umgerechnete Teilzeitanspruch. Bereits genommener Urlaub wird angerechnet. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.02.2015 (9 AZR 53/14) klargestellt, dass ein übertragener Vollzeiturlaubsanspruch auch nach dem Wechsel in Teilzeit in voller Höhe erhalten bleibt. Prüfen Sie auch Ihre Kündigungsfrist, falls ein Wechsel im Zusammenhang mit einer Kündigung steht.

Praxishinweis

Urlaub bei Teilzeit — Das müssen Sie wissen

§4 TzBfG verbietet ausdrücklich die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitkräften. Dies bedeutet: Pro Arbeitstag steht jedem Arbeitnehmer der gleiche Urlaubsanspruch zu — unabhängig davon, ob er 5 oder 3 Tage pro Woche arbeitet. Wer als Teilzeitkraft weniger Urlaub pro Arbeitstag erhält als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter, kann auf Gleichbehandlung bestehen.

Auch geringfügig Beschäftigte (Minijob) haben Anspruch auf bezahlten Urlaub — anteilig nach ihren tatsächlichen Arbeitstagen. Wer nur einen Tag pro Woche arbeitet, erhält bei einem 5-Tage-Betrieb mit 20 Tagen Vollzeiturlaubsanspruch immerhin 4 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr. Viele Minijobber wissen nicht von diesem Anspruch — und verlieren ihn durch Nichtinanspruchnahme.

Erkrankt ein Teilzeitbeschäftigter während des Urlaubs, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§9 BUrlG) — genau wie bei Vollzeitbeschäftigten. Der Urlaub gilt als nicht genommen und kann nachgeholt werden. Wurde Ihr Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt? Berechnen Sie Ihre Urlaubsabgeltung. Prüfen Sie außerdem, ob Ihnen Überstundenvergütung zusteht.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Alle Inhalte wurden von Fachanwalt Fatih Bektas (Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2011) erstellt und geprüft. Stand: März 2026. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch in Teilzeit

Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte — anteilig nach ihren tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche. Die Berechnung erfolgt nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz: Vollzeiturlaubsanspruch ÷ Vollzeit-Arbeitstage/Woche × Ihre Teilzeit-Arbeitstage/Woche. Bei einem 5-Tage-Betrieb mit 30 Tagen Vollzeiturlaub und 3 Arbeitstagen in Teilzeit ergibt das 18 Urlaubstage.
Grundlage ist §3 BUrlG und das Pro-rata-temporis-Prinzip. Die Formel lautet: Vollzeiturlaubsanspruch ÷ Arbeitstage Vollzeit × Ihre Arbeitstage in Teilzeit. Bei einer 5-Tage-Vollzeitwoche mit 20 Tagen Urlaub und 3 Arbeitstagen Teilzeit ergibt sich: 20 ÷ 5 × 3 = 12 Urlaubstage. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden nach §5 Abs. 2 BUrlG auf volle Tage aufgerundet.
Nein — der Urlaubsanspruch pro Arbeitstag ist identisch. Er wird lediglich proportional auf die geringere Anzahl an Arbeitstagen umgerechnet. Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten ist nach §4 TzBfG ausdrücklich verboten.
Bei einer 4-Tage-Woche in einem 5-Tage-Betrieb mit 20 Tagen Urlaubsanspruch (Vollzeit) ergibt sich: 20 ÷ 5 × 4 = 16 Urlaubstage. Bei 30 Tagen Vollzeiturlaubsanspruch entsprechend: 30 ÷ 5 × 4 = 24 Urlaubstage.
Ja. Auch geringfügig Beschäftigte haben gesetzlichen Urlaubsanspruch — anteilig nach ihren Arbeitstagen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Vergütungshöhe und kann nicht durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.
Bereits erworbener Vollzeiturlaub bleibt bestehen. Ab dem Wechsel wird der Urlaub anteilig nach neuer Stundenzahl berechnet. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.02.2015 (9 AZR 53/14) klargestellt, dass ein übertragener Vollzeiturlaubsanspruch auch nach dem Wechsel in Teilzeit in voller Höhe erhalten bleibt.
Nein. Der Urlaubsanspruch ist ein gesetzliches Recht (§1 BUrlG), das nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann. Bei Weigerung des Arbeitgebers können Sie den Anspruch notfalls arbeitsgerichtlich durchsetzen — oft reicht jedoch ein Anwaltsschreiben aus.

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Neben dem Urlaubsanspruch können nach einer Kündigung oder bei Problemen im Arbeitsverhältnis weitere Rechte bestehen: Abfindung, Überstunden, Abgeltung. Wir prüfen alles kostenlos.

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