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Urlaubsabgeltung berechnen — Ihr Anspruch nach §7 Abs. 4 BUrlG

Die Urlaubsabgeltung ist der finanzielle Ersatz für Resturlaub, der bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§7 Abs. 4 BUrlG). Sie wird nach der Formel des §11 BUrlG berechnet: Durchschnittliches Tagesentgelt der letzten 13 Wochen × ausstehende Urlaubstage. Der Anspruch entsteht bei jeder Beendigungsart — Kündigung, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag.

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Urlaubsabgeltungsrechner

Hinweis: Dieses Tool dient ausschließlich der unverbindlichen Erstorientierung und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Bruttomonatsgehalt: Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Beendigung. Überstundenzuschläge bleiben unberücksichtigt, Lohnerhöhungen werden einbezogen (§11 BUrlG).
Arbeitstage pro Woche: Die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit in Tagen bestimmt die Umrechnung. Bei einer 5-Tage-Woche entsprechen 24 Werktage 20 Arbeitstagen.
Ausstehende Urlaubstage: Alle nicht genommenen Urlaubstage bei Beendigung — einschließlich übertragener Tage aus dem Vorjahr, sofern sie nicht wirksam verfallen sind.

Füllen Sie das Formular aus und klicken Sie auf Berechnen.

Hintergrund

Was bedeutet Urlaubsabgeltung?

Das Bundesurlaubsgesetz (§1 BUrlG) legt fest, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Bei einer 6-Tage-Woche sind es 24 Werktage (§3 BUrlG), bei der üblichen 5-Tage-Woche entspricht das 20 Urlaubstagen pro Jahr.

Kann dieser Resturlaub aufgrund einer Kündigung, eines Aufhebungsvertrags oder einer sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, sieht §7 Abs. 4 BUrlG eine finanzielle Abgeltung vor — den sogenannten Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser Anspruch entsteht kraft Gesetzes und kann nicht abbedungen werden.

Berechnungsformel

Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet? (§11 BUrlG)

Die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs richtet sich nach §11 BUrlG. Maßgeblich ist der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs — bzw. bei Abgeltung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Überstundenvergütungen bleiben dabei unberücksichtigt. Lohnerhöhungen werden einbezogen; Verdienstminderungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldetes Fehlen bleiben außer Betracht.

Formel nach §11 BUrlG
Urlaubsabgeltung =
Ø Verdienst letzte 13 Wochen
Arbeitstage in 13 Wochen
× Resturlaubstage

Schritte zur Berechnung:

  1. Durchschnittlicher Verdienst ermitteln: Summe des Arbeitsverdienstes (ohne Überstunden) der letzten 13 Wochen vor Beendigung.
  2. Durchschnittliches Tagesentgelt berechnen: Durchschnittlicher Verdienst ÷ Arbeitstage in diesen 13 Wochen.
  3. Urlaubsabgeltung berechnen: Tagesentgelt × Anzahl nicht genommener Urlaubstage.

Diese Formel berücksichtigt, dass Verdienstausfälle durch Kurzarbeit, unverschuldetes Fehlen oder Arbeitsausfälle außer Betracht bleiben (§11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).

Gesetzliche Grundlage

Gesetzlicher Mindesturlaub nach BUrlG — Übersicht

Arbeitstage/WocheWerktage (gesetzl.)Arbeitstage
6 Tage/Woche24 Werktage24 Tage
5 Tage/Woche24 Werktage20 Tage
4 Tage/Woche24 Werktage16 Tage
3 Tage/Woche24 Werktage12 Tage
2 Tage/Woche24 Werktage8 Tage

Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen mehr Urlaub vor — dieser vertragliche Anspruch gilt vorrangig. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nicht abdingbar (§13 BUrlG).

Praxishinweis

Urlaubsabgeltung berechnen — Das müssen Sie wissen

Im laufenden Urlaubsjahr steht Ihnen Urlaub anteilig zu. Wer zum Beispiel im Juli ausscheidet (nach 6 Monaten), hat bereits den vollen Jahresurlaubsanspruch erworben (§4 BUrlG). Wer früher ausscheidet, erhält 1/12 des Jahresurlaubs pro vollendeten Beschäftigungsmonat. Nicht genommene Tage aus diesem anteiligen Anspruch sind ebenso abzugelten wie Resturlaub aus dem Vorjahr.

Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen der 3-jährigen Verjährungsfrist nach §195 BGB. Gefährlicher sind jedoch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen: Viele Verträge sehen vor, dass Ansprüche innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch — unabhängig von der tatsächlich geleisteten Urlaubszeit.

Seit den Grundsatzentscheidungen des EuGH (C-619/16 und C-684/16) und des BAG (9 AZR 541/15) verfällt Urlaub nur noch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und klar darauf hingewiesen hat, dass nicht genommener Urlaub verfällt. Fehlt dieser Hinweis, können sich Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln — und müssen bei Beendigung vollständig abgegolten werden. Auch Überstunden sollten Sie in diesem Zusammenhang prüfen. Berechnen Sie außerdem Ihre mögliche Abfindung und prüfen Sie Ihre Kündigungsfrist.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Alle Inhalte wurden von Fachanwalt Fatih Bektas (Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2011) erstellt und geprüft. Stand: März 2026. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung

Der Anspruch entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis endet und offene Urlaubstage nicht mehr genommen werden können. Voraussetzung: Der Urlaub konnte wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht gewährt werden — unabhängig davon, ob Sie gekündigt wurden, selbst gekündigt haben oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben.
Nach §11 BUrlG: Durchschnittlicher Verdienst der letzten 13 Wochen geteilt durch die Arbeitstage in diesen 13 Wochen, multipliziert mit den ausstehenden Urlaubstagen. Überstundenzuschläge bleiben unberücksichtigt, Lohnerhöhungen werden einbezogen.
Nein — nicht ohne Weiteres. Seit den Grundsatzentscheidungen des EuGH und des BAG 2018/2019 verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig und transparent auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, können Urlaubsansprüche über Jahre angesammelt und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig als Urlaubsabgeltung gefordert werden.
Ja. Die Urlaubsabgeltung ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig wie normales Arbeitsentgelt. Die Fünftelregelung (§34 EStG) gilt hier nicht — anders als bei Abfindungen.
Nein. Die Urlaubsabgeltung ist ein zwingendes gesetzliches Recht (§13 Abs. 1 BUrlG) — sie kann weder im Arbeitsvertrag noch im Aufhebungsvertrag wirksam ausgeschlossen werden. Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung, können Sie den Anspruch arbeitsgerichtlich durchsetzen.
Ja, sofern der Urlaub nicht wirksam verfallen ist. Urlaubstage aus dem Vorjahr, die übertragen wurden oder mangels Hinweis durch den Arbeitgeber nicht verfallen konnten, sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls vollständig abzugelten.
Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§195 BGB). Viele Arbeitsverträge enthalten jedoch Ausschlussfristen von 3–6 Monaten nach Fälligkeit. Wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch — daher sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses handeln.

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