Urlaubsabgeltung berechnen — Ihr Anspruch nach §7 Abs. 4 BUrlG
Die Urlaubsabgeltung ist der finanzielle Ersatz für Resturlaub, der bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§7 Abs. 4 BUrlG). Sie wird nach der Formel des §11 BUrlG berechnet: Durchschnittliches Tagesentgelt der letzten 13 Wochen × ausstehende Urlaubstage. Der Anspruch entsteht bei jeder Beendigungsart — Kündigung, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag.
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Hinweis: Dieses Tool dient ausschließlich der unverbindlichen Erstorientierung und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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Was bedeutet Urlaubsabgeltung?
Das Bundesurlaubsgesetz (§1 BUrlG) legt fest, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Bei einer 6-Tage-Woche sind es 24 Werktage (§3 BUrlG), bei der üblichen 5-Tage-Woche entspricht das 20 Urlaubstagen pro Jahr.
Kann dieser Resturlaub aufgrund einer Kündigung, eines Aufhebungsvertrags oder einer sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, sieht §7 Abs. 4 BUrlG eine finanzielle Abgeltung vor — den sogenannten Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser Anspruch entsteht kraft Gesetzes und kann nicht abbedungen werden.
Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet? (§11 BUrlG)
Die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs richtet sich nach §11 BUrlG. Maßgeblich ist der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs — bzw. bei Abgeltung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Überstundenvergütungen bleiben dabei unberücksichtigt. Lohnerhöhungen werden einbezogen; Verdienstminderungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldetes Fehlen bleiben außer Betracht.
Ø Verdienst letzte 13 Wochen
Arbeitstage in 13 Wochen
× Resturlaubstage
Schritte zur Berechnung:
- Durchschnittlicher Verdienst ermitteln: Summe des Arbeitsverdienstes (ohne Überstunden) der letzten 13 Wochen vor Beendigung.
- Durchschnittliches Tagesentgelt berechnen: Durchschnittlicher Verdienst ÷ Arbeitstage in diesen 13 Wochen.
- Urlaubsabgeltung berechnen: Tagesentgelt × Anzahl nicht genommener Urlaubstage.
Diese Formel berücksichtigt, dass Verdienstausfälle durch Kurzarbeit, unverschuldetes Fehlen oder Arbeitsausfälle außer Betracht bleiben (§11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).
Gesetzlicher Mindesturlaub nach BUrlG — Übersicht
| Arbeitstage/Woche | Werktage (gesetzl.) | Arbeitstage |
|---|---|---|
| 6 Tage/Woche | 24 Werktage | 24 Tage |
| 5 Tage/Woche | 24 Werktage | 20 Tage |
| 4 Tage/Woche | 24 Werktage | 16 Tage |
| 3 Tage/Woche | 24 Werktage | 12 Tage |
| 2 Tage/Woche | 24 Werktage | 8 Tage |
Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen mehr Urlaub vor — dieser vertragliche Anspruch gilt vorrangig. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nicht abdingbar (§13 BUrlG).
Urlaubsabgeltung berechnen — Das müssen Sie wissen
Im laufenden Urlaubsjahr steht Ihnen Urlaub anteilig zu. Wer zum Beispiel im Juli ausscheidet (nach 6 Monaten), hat bereits den vollen Jahresurlaubsanspruch erworben (§4 BUrlG). Wer früher ausscheidet, erhält 1/12 des Jahresurlaubs pro vollendeten Beschäftigungsmonat. Nicht genommene Tage aus diesem anteiligen Anspruch sind ebenso abzugelten wie Resturlaub aus dem Vorjahr.
Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen der 3-jährigen Verjährungsfrist nach §195 BGB. Gefährlicher sind jedoch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen: Viele Verträge sehen vor, dass Ansprüche innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch — unabhängig von der tatsächlich geleisteten Urlaubszeit.
Seit den Grundsatzentscheidungen des EuGH (C-619/16 und C-684/16) und des BAG (9 AZR 541/15) verfällt Urlaub nur noch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und klar darauf hingewiesen hat, dass nicht genommener Urlaub verfällt. Fehlt dieser Hinweis, können sich Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln — und müssen bei Beendigung vollständig abgegolten werden. Auch Überstunden sollten Sie in diesem Zusammenhang prüfen. Berechnen Sie außerdem Ihre mögliche Abfindung und prüfen Sie Ihre Kündigungsfrist.
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Alle Inhalte wurden von Fachanwalt Fatih Bektas (Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2011) erstellt und geprüft. Stand: März 2026. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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