Bundesarbeitsgericht · 2. Senat
Az. 2 AZR 140/12Urteil vom 24. Januar 2013

Leiharbeitnehmer zählen beim Schwellenwert §23 KSchG mit

Kündigungsschutz

Leiharbeitnehmer, die dauerhaft im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, sind bei der Berechnung des 10-Mitarbeiter-Schwellenwerts nach §23 KSchG mitzuzählen — auch wenn sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen.

Originalentscheidung: Bundesarbeitsgericht
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Diese Zusammenfassung basiert auf der Originalentscheidung des Bundesarbeitsgericht. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist stets der Originaltext.

Sachverhalt

Der Kläger war in einem Betrieb mit weniger als zehn eigenen Arbeitnehmern beschäftigt. Zusätzlich setzte der Arbeitgeber dauerhaft mehrere Leiharbeitnehmer ein, die reguläre Arbeitsplätze besetzten und in die betriebliche Organisation eingegliedert waren. Dem Kläger wurde betriebsbedingt gekündigt. Er erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, dass die Leiharbeitnehmer beim Schwellenwert des §23 Abs. 1 KSchG mitzuzählen seien, sodass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde.

Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass nur eigene Arbeitnehmer bei der Berechnung des Schwellenwerts zu berücksichtigen seien. Leiharbeitnehmer stünden in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher, nicht zum Entleiher, und seien daher nicht mitzuzählen.

Entscheidung des Gerichts

Das BAG gab dem Kläger Recht. Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung des Schwellenwerts nach §23 Abs. 1 KSchG im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel" bestehenden Personalbedarf beruht. Entscheidend ist, ob die Leiharbeitnehmer dauerhaft zur Deckung des regulären Arbeitskräftebedarfs eingesetzt werden — und nicht nur vorübergehend zur Abdeckung von Auftragsspitzen.

Begründung

Der Schwellenwert des §23 KSchG dient dem Schutz von Arbeitnehmern in größeren Betrieben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ab einer bestimmten Betriebsgröße ein sozialer Kündigungsschutz geboten ist. Dieses Schutzziel würde unterlaufen, wenn der Arbeitgeber den Schwellenwert durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern umgehen könnte.

Das BAG stellte klar, dass es für die Berechnung des Schwellenwerts auf die Anzahl der „in der Regel" im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ankommt. Dabei sind auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, die normalerweise während des größten Teils des Jahres beschäftigt werden und Arbeitsplätze besetzen, die einen regelmäßigen Beschäftigungsbedarf widerspiegeln.

Die bloße formale Zuordnung des Arbeitsverhältnisses zum Verleiher ändert nichts daran, dass die Leiharbeitnehmer tatsächlich im Entleiherbetrieb tätig sind und dort zum Personalbestand beitragen.

Leitsatz

Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Betriebsgröße nach §23 Abs. 1 KSchG im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem regelmäßig vorhandenen Personalbedarf beruht.

Einschätzung vom Fachanwalt

Wegweisendes Urteil für Arbeitnehmer in Betrieben mit Leiharbeit. Arbeitgeber können den KSchG-Schutz nicht mehr durch gezielten Leiharbeitseinsatz umgehen.

Für Arbeitnehmer

Stärkt den Schutz erheblich. Wer in einem Betrieb mit dauerhaft eingesetzten Leiharbeitnehmern arbeitet, hat möglicherweise KSchG-Schutz, auch wenn die Stammbelegschaft unter 10 liegt.

Für Arbeitgeber

Erhöhter Prüfaufwand — vor jeder Kündigung müssen dauerhaft eingesetzte Leiharbeitnehmer mitgezählt werden. Die bloße Auslagerung auf Leiharbeit schützt nicht vor der Anwendung des KSchG.

Praxishinweis

Entscheidend ist, ob die Leiharbeitnehmer dauerhaften Personalbedarf abdecken oder nur Auftragsspitzen. Dokumentieren Sie, wie viele Leiharbeitnehmer regelmäßig in Ihrem Betrieb eingesetzt werden. Bei Unklarheit lohnt sich anwaltliche Prüfung.

Bedeutung für Sie

Wenn Ihr Arbeitgeber regelmäßig Leiharbeitnehmer einsetzt, können diese den Schwellenwert überschreiten — das KSchG gilt dann auch für Sie. Prüfen Sie, ob in Ihrem Betrieb Leiharbeiter dauerhaft eingesetzt werden.

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