Kündigung als Betriebsratsmitglied
Eine Kündigung als Betriebsratsmitglied ist besonders belastend, da Sie sich für die Rechte Ihrer Kollegen eingesetzt haben. Betriebsratsmitglieder genießen nach §15 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz, der deutlich über den normalen Schutz hinausgeht. Ordentliche Kündigungen sind grundsätzlich unzulässig, außerordentliche Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats nach §103 BetrVG. Wichtig: Sie haben nur 3 Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG.
Nur 3 Wochen Frist! Ab Zugang der Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage einzureichen.
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Ihr Schutz nach §15 KSchG
Als Betriebsratsmitglied sind Sie nach §15 KSchG besonders geschützt. Ordentliche Kündigungen sind grundsätzlich unzulässig - auch betriebsbedingte Kündigungen greifen nicht. Nur außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund sind möglich, aber auch diese benötigen die Zustimmung des Betriebsrats nach §103 BetrVG. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, muss der Arbeitgeber diese beim Arbeitsgericht beantragen. Der Schutz besteht während der Amtszeit und ein Jahr danach. Selbst bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist die Hürde für eine wirksame Kündigung extrem hoch.
Prüfen Sie sofort, ob der Betriebsrat der Kündigung nach §103 BetrVG zugestimmt hat - fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam. Dokumentieren Sie alle Umstände der Kündigung und sammeln Sie Belege für Ihre ordnungsgemäße Betriebsratstätigkeit. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt, da der besondere Schutz nach §15 KSchG oft übersehen wird.
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