Kündigung · Ihre Situation

Kündigung als Betriebsratsmitglied

Eine Kündigung als Betriebsratsmitglied ist besonders belastend, da Sie sich für die Rechte Ihrer Kollegen eingesetzt haben. Betriebsratsmitglieder genießen nach §15 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz, der deutlich über den normalen Schutz hinausgeht. Ordentliche Kündigungen sind grundsätzlich unzulässig, außerordentliche Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats nach §103 BetrVG. Wichtig: Sie haben nur 3 Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG.

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Frist verpasst = Kündigung wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war.

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Besonderer Kündigungsschutz

Ihr Schutz nach §15 KSchG

Als Betriebsratsmitglied sind Sie nach §15 KSchG besonders geschützt. Ordentliche Kündigungen sind grundsätzlich unzulässig - auch betriebsbedingte Kündigungen greifen nicht. Nur außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund sind möglich, aber auch diese benötigen die Zustimmung des Betriebsrats nach §103 BetrVG. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, muss der Arbeitgeber diese beim Arbeitsgericht beantragen. Der Schutz besteht während der Amtszeit und ein Jahr danach. Selbst bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist die Hürde für eine wirksame Kündigung extrem hoch.

Praxistipp

Prüfen Sie sofort, ob der Betriebsrat der Kündigung nach §103 BetrVG zugestimmt hat - fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam. Dokumentieren Sie alle Umstände der Kündigung und sammeln Sie Belege für Ihre ordnungsgemäße Betriebsratstätigkeit. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt, da der besondere Schutz nach §15 KSchG oft übersehen wird.

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Häufige Fragen

Fragen zu Ihrer Situation

Betriebsratsmitglieder haben nach §15 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz. Ordentliche Kündigungen sind grundsätzlich unzulässig. Außerordentliche Kündigungen sind nur bei wichtigem Grund möglich und benötigen die Zustimmung des Betriebsrats nach §103 BetrVG. Der Schutz gilt während der Amtszeit und ein Jahr danach.
Die 3-Wochen-Klagefrist nach §4 KSchG gilt auch für Betriebsratsmitglieder ab Zugang der Kündigung. Bei fehlender Zustimmung nach §103 BetrVG kann aber auch später noch die Unwirksamkeit geltend gemacht werden. Zusätzlich muss der Arbeitgeber bei verweigerter Zustimmung binnen zwei Wochen die gerichtliche Ersetzung beantragen.
Aufgrund des besonderen Schutzes nach §15 KSchG sind Abfindungen zwischen 12-24 Monatsgehältern realistisch. Bei rechtswidriger Kündigung ohne Betriebsratszustimmung können auch höhere Summen erreicht werden. Die langjährige Betriebsratstätigkeit und der besondere Schutzstatus wirken sich positiv auf die Abfindungshöhe aus. Zusätzlich entstehen oft Weiterbeschäftigungsansprüche über längere Zeiträume.
Prüfen Sie zuerst, ob der Betriebsrat nach §103 BetrVG zugestimmt hat. Reichen Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage ein. Beantragen Sie gleichzeitig einen Weiterbeschäftigungsantrag, da dieser bei Betriebsratsmitgliedern gute Erfolgsaussichten hat. Dokumentieren Sie Ihre Betriebsratstätigkeit und sammeln Sie Belege für die Rechtmäßigkeit Ihres Handelns.
Bei einer Kündigungsschutzklage entstehen Anwalts- und Gerichtskosten von etwa 1.500-4.000 Euro bei einem Streitwert bis 30.000 Euro. Nach §12a ArbGG trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten. Eine Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaftsmitgliedschaft kann die Kosten übernehmen.

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