Kündigung · Ihre Situation

Kündigung nach Betriebsübergang — Ihre Rechte

Ein Betriebsübergang bringt oft Unsicherheit mit sich, und eine darauffolgende Kündigung verstärkt diese Sorgen erheblich. Nach §613a BGB genießen Sie jedoch besonderen Schutz: Kündigungen sind grundsätzlich unwirksam, wenn sie allein wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden. Zusätzlich gelten die normalen Kündigungsschutzbestimmungen nach §1 KSchG weiter. Wichtig ist, dass Sie die 3-Wochen-Frist des §4 KSchG für eine Kündigungsschutzklage unbedingt einhalten.

Nur 3 Wochen Frist! Ab Zugang der Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage einzureichen.

Frist verpasst = Kündigung wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war.

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Besonderer Kündigungsschutz

Ihr Schutz nach §613a BGB

§613a Abs. 4 BGB verbietet Kündigungen ausdrücklich, wenn sie durch den Betriebsübergang bedingt sind. Dieser Schutz gilt sowohl für den bisherigen als auch für den neuen Arbeitgeber und ist zeitlich unbegrenzt. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen erfolgt, die Änderungen der Arbeitsplätze zur Folge haben (§613a Abs. 4 Satz 2 BGB). Der neue Arbeitgeber muss konkret darlegen, dass die Kündigung nicht kausal mit dem Betriebsübergang zusammenhängt. Bei Schwerbehinderten ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamts nach §168 SGB IX erforderlich. Betriebsräte müssen nach §102 BetrVG ordnungsgemäß angehört werden, wobei hier Besonderheiten beim Übergang der Betriebsratsvertretung zu beachten sind.

Praxistipp

Dokumentieren Sie sofort alle Umstände rund um den Betriebsübergang und die Kündigung: Wann wurde Ihnen der Übergang mitgeteilt, wann erfolgte die Kündigung, welche Begründung wurde gegeben? Sammeln Sie Belege dafür, dass andere Arbeitnehmer ebenfalls gekündigt wurden oder dass bereits vor dem Übergang Kündigungen geplant waren. Lassen Sie sich unbedingt innerhalb der ersten Woche nach Zugang der Kündigung beraten.

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Häufige Fragen

Fragen zu Ihrer Situation

Sie genießen nach §613a Abs. 4 BGB besonderen Kündigungsschutz, der über den normalen Kündigungsschutz hinausgeht. Kündigungen sind unwirksam, wenn sie durch den Betriebsübergang bedingt sind. Zusätzlich gelten weiterhin die Schutzbestimmungen des §1 KSchG, sodass auch die sozialen Gesichtspunkte bei betriebsbedingten Kündigungen zu beachten sind. Der Schutz des §613a BGB ist zeitlich unbegrenzt und gilt für beide Arbeitgeber.
Für die Kündigungsschutzklage gilt die 3-Wochen-Frist des §4 KSchG ab Zugang der Kündigung. Diese Frist ist ausnahmslos einzuhalten. Zusätzlich haben Sie nach §613a Abs. 6 BGB ein einmonatiges Widerspruchsrecht gegen den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses. Bei Schwerbehinderung verlängert sich die Klagefrist nicht automatisch.
Bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage nach Betriebsübergang sind Abfindungen zwischen 0,5 bis 1,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr üblich. Bei Nachweis eines Verstoßes gegen §613a BGB können auch höhere Beträge durchgesetzt werden, da hier ein klarer Rechtsverstoß vorliegt. Faktoren wie Alter, Betriebszugehörigkeit und Erfolgsaussichten der Klage beeinflussen die Höhe erheblich. In Einzelfällen sind auch Abfindungen von 2-3 Monatsgehältern pro Jahr realistisch.
Reichen Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage ein und beauftragen Sie parallel einen Fachanwalt mit der Prüfung des Betriebsübergangs. Sammeln Sie alle Unterlagen zum Übergang und zur Kündigung. Melden Sie sich arbeitslos, um Nachteile bei der Agentur für Arbeit zu vermeiden. Führen Sie ein genaues Protokoll über alle Gespräche und Ereignisse rund um Kündigung und Betriebsübergang.
Im ersten Rechtszug kostet eine Kündigungsschutzklage nach §12a ArbGG maximal 816 Euro an Gerichts- und Anwaltskosten zusammen, unabhängig vom Streitwert. Bei Erfolg trägt meist der Arbeitgeber diese Kosten. Prüfen Sie unbedingt, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt oder ob Sie Beratungshilfe beantragen können.

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