Kündigung nach Betriebsübergang — Ihre Rechte
Ein Betriebsübergang bringt oft Unsicherheit mit sich, und eine darauffolgende Kündigung verstärkt diese Sorgen erheblich. Nach §613a BGB genießen Sie jedoch besonderen Schutz: Kündigungen sind grundsätzlich unwirksam, wenn sie allein wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden. Zusätzlich gelten die normalen Kündigungsschutzbestimmungen nach §1 KSchG weiter. Wichtig ist, dass Sie die 3-Wochen-Frist des §4 KSchG für eine Kündigungsschutzklage unbedingt einhalten.
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Ihr Schutz nach §613a BGB
§613a Abs. 4 BGB verbietet Kündigungen ausdrücklich, wenn sie durch den Betriebsübergang bedingt sind. Dieser Schutz gilt sowohl für den bisherigen als auch für den neuen Arbeitgeber und ist zeitlich unbegrenzt. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen erfolgt, die Änderungen der Arbeitsplätze zur Folge haben (§613a Abs. 4 Satz 2 BGB). Der neue Arbeitgeber muss konkret darlegen, dass die Kündigung nicht kausal mit dem Betriebsübergang zusammenhängt. Bei Schwerbehinderten ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamts nach §168 SGB IX erforderlich. Betriebsräte müssen nach §102 BetrVG ordnungsgemäß angehört werden, wobei hier Besonderheiten beim Übergang der Betriebsratsvertretung zu beachten sind.
Dokumentieren Sie sofort alle Umstände rund um den Betriebsübergang und die Kündigung: Wann wurde Ihnen der Übergang mitgeteilt, wann erfolgte die Kündigung, welche Begründung wurde gegeben? Sammeln Sie Belege dafür, dass andere Arbeitnehmer ebenfalls gekündigt wurden oder dass bereits vor dem Übergang Kündigungen geplant waren. Lassen Sie sich unbedingt innerhalb der ersten Woche nach Zugang der Kündigung beraten.
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