Kündigung als Führungskraft — besondere Regeln
Als Führungskraft stehen Sie bei einer Kündigung vor besonderen Herausforderungen - sowohl rechtlich als auch persönlich. Ihre Position im Unternehmen bringt spezielle Kündigungshürden mit sich, die nach §14 KSchG und anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu bewerten sind. Gleichzeitig gelten auch für Sie die allgemeinen Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Wichtig ist, dass Sie binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben (§4 KSchG), um Ihre Rechte zu wahren.
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Ihr Schutz nach §14 KSchG
Führungskräfte genießen grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz wie andere Arbeitnehmer, jedoch gelten für sie nach §14 KSchG besondere Regelungen bei leitenden Angestellten. Als leitender Angestellter im Sinne des §14 KSchG sind Sie einzustufen, wenn Sie zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind oder Generalvollmacht besitzen. In diesem Fall ist das vereinfachte Verfahren vor dem Arbeitsgericht möglich, bei dem der Richter zunächst einen Gütetermin anberaumt. Sind Sie jedoch 'nur' Führungskraft ohne die Voraussetzungen des §14 KSchG zu erfüllen, greifen die normalen Kündigungsschutzbestimmungen der §§1ff KSchG vollumfänglich. Der Arbeitgeber muss dann soziale, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe darlegen und beweisen. Eine behördliche Genehmigung ist bei Führungskräften in der Regel nicht erforderlich, es sei denn, Sie sind schwerbehindert oder befinden sich in Elternzeit.
Dokumentieren Sie sofort alle Umstände Ihrer Kündigung: Wurde eine Sozialauswahl durchgeführt? Gab es Gespräche über Alternativen? Sammeln Sie Belege für Ihre Leistungen und bewahren Sie alle E-Mails auf. Als Führungskraft haben Sie oft Einblicke in Unternehmensentscheidungen - notieren Sie sich, was Sie über die wahren Kündigungsgründe wissen.
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