Kündigung während Krankschreibung — was tun?
Eine Kündigung während der Krankschreibung ist für Betroffene besonders belastend und wirft viele rechtliche Fragen auf. Grundsätzlich ist eine Kündigung während der Krankheit nicht automatisch unwirksam, jedoch gelten besondere Schutzbestimmungen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach §1 KSchG muss der Arbeitgeber einen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grund nachweisen, wobei die Krankheit allein meist nicht ausreicht. Wichtig ist die Einhaltung der 3-Wochen-Klagefrist nach §4 KSchG, da sonst auch unwirksame Kündigungen wirksam werden.
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Ihr Schutz nach §1 KSchG
Bei Kündigungen während einer Krankschreibung greift der allgemeine Kündigungsschutz nach §1 KSchG besonders streng. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass ein sachlicher Grund vorliegt, der nicht mit der aktuellen Krankheit zusammenhängt. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur bei negativer Gesundheitsprognose und erheblicher Beeinträchtigung betrieblicher Interessen möglich. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes nach §168 SGB IX erforderlich. Besondere Vorsicht ist bei Verdacht auf einen Zusammenhang zwischen Kündigung und Krankheit geboten, da dies einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot darstellen kann. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, der die Rechtmäßigkeit der Kündigung darlegen muss.
Dokumentieren Sie sofort alle Umstände der Kündigung und sammeln Sie Belege für einen möglichen Zusammenhang mit Ihrer Krankschreibung. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, da die 3-Wochen-Frist unbedingt eingehalten werden muss. Bewahren Sie alle ärztlichen Unterlagen und die Krankmeldungen auf, da diese wichtige Beweismittel darstellen können.
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