Kündigung · Ihre Situation

Kündigung während Krankschreibung — was tun?

Eine Kündigung während der Krankschreibung ist für Betroffene besonders belastend und wirft viele rechtliche Fragen auf. Grundsätzlich ist eine Kündigung während der Krankheit nicht automatisch unwirksam, jedoch gelten besondere Schutzbestimmungen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach §1 KSchG muss der Arbeitgeber einen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grund nachweisen, wobei die Krankheit allein meist nicht ausreicht. Wichtig ist die Einhaltung der 3-Wochen-Klagefrist nach §4 KSchG, da sonst auch unwirksame Kündigungen wirksam werden.

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Frist verpasst = Kündigung wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war.

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Besonderer Kündigungsschutz

Ihr Schutz nach §1 KSchG

Bei Kündigungen während einer Krankschreibung greift der allgemeine Kündigungsschutz nach §1 KSchG besonders streng. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass ein sachlicher Grund vorliegt, der nicht mit der aktuellen Krankheit zusammenhängt. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur bei negativer Gesundheitsprognose und erheblicher Beeinträchtigung betrieblicher Interessen möglich. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes nach §168 SGB IX erforderlich. Besondere Vorsicht ist bei Verdacht auf einen Zusammenhang zwischen Kündigung und Krankheit geboten, da dies einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot darstellen kann. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, der die Rechtmäßigkeit der Kündigung darlegen muss.

Praxistipp

Dokumentieren Sie sofort alle Umstände der Kündigung und sammeln Sie Belege für einen möglichen Zusammenhang mit Ihrer Krankschreibung. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, da die 3-Wochen-Frist unbedingt eingehalten werden muss. Bewahren Sie alle ärztlichen Unterlagen und die Krankmeldungen auf, da diese wichtige Beweismittel darstellen können.

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Häufige Fragen

Fragen zu Ihrer Situation

Während einer Krankschreibung gelten die allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen nach §1 KSchG mit erhöhter Intensität. Der Arbeitgeber muss einen sachlichen Grund nachweisen, der nicht im Zusammenhang mit der aktuellen Krankheit steht. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes nach §168 SGB IX erforderlich. Ein absolutes Kündigungsverbot besteht jedoch nicht, weshalb eine rechtliche Prüfung unerlässlich ist.
Die wichtigste Frist ist die 3-Wochen-Klagefrist nach §4 KSchG, die ab Zugang der Kündigung läuft. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und kann auch durch Krankheit nicht verlängert werden. Zusätzlich sollten Sie sich umgehend arbeitsuchend melden und Arbeitslosengeld beantragen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Bei unwirksamen Kündigungen während der Krankschreibung sind Abfindungen zwischen 0,5 und 1,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr realistisch. In besonderen Fällen, etwa bei Diskriminierungsverdacht oder grober Pflichtverletzung des Arbeitgebers, können auch höhere Beträge durchgesetzt werden. Die Höhe hängt von Faktoren wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand und den konkreten Erfolgsaussichten der Klage ab. Ohne Klageerhebung besteht meist kein Anspruch auf Abfindung.
Erheben Sie binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht, auch wenn Sie noch krankgeschrieben sind. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der die Erfolgsaussichten prüft und Ihre Interessen vertritt. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen wie Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben und ärztliche Bescheinigungen. Melden Sie sich parallel arbeitsuchend und beantragen Sie Arbeitslosengeld, um Sperrzeiten zu vermeiden.
Vor dem Arbeitsgericht entstehen in erster Instanz nach §12a ArbGG für Arbeitnehmer keine Gerichtskosten, nur die eigenen Anwaltskosten müssen getragen werden. Bei einem Streitwert von 30.000 Euro betragen die Anwaltskosten etwa 2.500 bis 3.500 Euro. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten, wenn der Versicherungsfall nicht innerhalb der Wartezeit eingetreten ist.

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