Kündigung im Minijob — Ihre Rechte
Eine Kündigung im Minijob trifft Sie oft besonders hart, da Sie auf das zusätzliche Einkommen angewiesen sind. Viele denken fälschlicherweise, dass Minijobber weniger Rechte haben – das ist ein Irrtum. Auch bei geringfügiger Beschäftigung gelten die allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen nach §622 BGB sowie das Kündigungsschutzgesetz. Sie haben daher nur drei Wochen Zeit nach Zugang der Kündigung, um Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG zu erheben.
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Ihr Schutz nach §622 BGB
Minijobber haben die gleichen Kündigungsschutzrechte wie Vollzeitbeschäftigte. Nach §622 BGB gelten auch für Sie die gesetzlichen Kündigungsfristen, mindestens vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Arbeiten Sie länger als sechs Monate im Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern, greift das Kündigungsschutzgesetz vollumfänglich. Die Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein durch betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe nach §1 KSchG. Eine Diskriminierung wegen der geringen Arbeitszeit ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§4 TzBfG) ausdrücklich verboten. Besondere behördliche Genehmigungen sind bei Minijobs normalerweise nicht erforderlich, es sei denn, Sie haben besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderte oder Betriebsrat.
Prüfen Sie sofort nach Erhalt der Kündigung, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde und ob eine ordnungsgemäße schriftliche Kündigung vorliegt. Bei Minijobs wird oft auf mündliche Kündigungen gesetzt, die aber unwirksam sind. Sammeln Sie alle Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Arbeitszeitnachweise und die Kündigungserklärung, da diese für eine erfolgreiche Klage entscheidend sind.
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