Kündigung · Ihre Situation

Kündigung im Minijob — Ihre Rechte

Eine Kündigung im Minijob trifft Sie oft besonders hart, da Sie auf das zusätzliche Einkommen angewiesen sind. Viele denken fälschlicherweise, dass Minijobber weniger Rechte haben – das ist ein Irrtum. Auch bei geringfügiger Beschäftigung gelten die allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen nach §622 BGB sowie das Kündigungsschutzgesetz. Sie haben daher nur drei Wochen Zeit nach Zugang der Kündigung, um Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG zu erheben.

Nur 3 Wochen Frist! Ab Zugang der Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage einzureichen.

Frist verpasst = Kündigung wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war.

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Besonderer Kündigungsschutz

Ihr Schutz nach §622 BGB

Minijobber haben die gleichen Kündigungsschutzrechte wie Vollzeitbeschäftigte. Nach §622 BGB gelten auch für Sie die gesetzlichen Kündigungsfristen, mindestens vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Arbeiten Sie länger als sechs Monate im Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern, greift das Kündigungsschutzgesetz vollumfänglich. Die Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein durch betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe nach §1 KSchG. Eine Diskriminierung wegen der geringen Arbeitszeit ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§4 TzBfG) ausdrücklich verboten. Besondere behördliche Genehmigungen sind bei Minijobs normalerweise nicht erforderlich, es sei denn, Sie haben besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderte oder Betriebsrat.

Praxistipp

Prüfen Sie sofort nach Erhalt der Kündigung, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde und ob eine ordnungsgemäße schriftliche Kündigung vorliegt. Bei Minijobs wird oft auf mündliche Kündigungen gesetzt, die aber unwirksam sind. Sammeln Sie alle Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Arbeitszeitnachweise und die Kündigungserklärung, da diese für eine erfolgreiche Klage entscheidend sind.

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Häufige Fragen

Fragen zu Ihrer Situation

Minijobber haben grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz wie andere Arbeitnehmer. Es gelten die Kündigungsfristen nach §622 BGB und bei entsprechender Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer das Kündigungsschutzgesetz. Eine Benachteiligung wegen der geringen Arbeitszeit ist nach §4 TzBfG verboten. Der Arbeitgeber muss auch bei Minijobs sozial gerechtfertigte Gründe für eine Kündigung haben.
Sie haben drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit für eine Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG. Diese Frist ist ausnahmslos einzuhalten, sonst wird die Kündigung unwiderruflich wirksam. Zusätzlich gelten die normalen Kündigungsfristen von mindestens vier Wochen zum 15. oder Monatsende nach §622 BGB.
Die Abfindungshöhe richtet sich nach Ihrem monatlichen Verdienst und der Beschäftigungsdauer, meist 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr. Bei einem 450-Euro-Minijob und zwei Jahren Betriebszugehörigkeit wären das etwa 225 bis 450 Euro. Bei besonders rechtswidriger Kündigung oder schwieriger Beweislag können auch höhere Beträge durchsetzbar sein. Jeder Fall wird individuell bewertet.
Lassen Sie die Kündigung sofort anwaltlich prüfen und reichen Sie innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage ein. Melden Sie sich zeitgleich arbeitslos, um Nachteile zu vermeiden. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen und dokumentieren Sie mögliche Rechtsverstöße des Arbeitgebers. In den meisten Fällen kann außergerichtlich eine Einigung mit Abfindung erreicht werden.
Das Prozesskostenrisiko ist nach §12a ArbGG in der ersten Instanz begrenzt – Sie müssen keine Anwaltskosten der Gegenseite zahlen. Die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten liegen bei Minijobs meist unter 1.000 Euro. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel alle Kosten, prüfen Sie daher unbedingt Ihren Versicherungsschutz oder den Ihres Partners.

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