Kündigung in der Probezeit — was gilt?
Eine Kündigung in der Probezeit kann einen völlig unvorbereitet treffen und wirft viele rechtliche Fragen auf. Während der Probezeit gelten nach §622 Abs. 3 BGB besondere Kündigungsregeln mit nur zwei Wochen Kündigungsfrist. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Kündigung automatisch rechtmäßig ist – auch in der Probezeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wichtig ist die 3-Wochen-Klagefrist nach §4 KSchG, die unbedingt eingehalten werden muss.
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Ihr Schutz nach §622 BGB
In der Probezeit nach §622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, ohne dass die längeren Kündigungsfristen des §622 Abs. 1 und 2 BGB gelten. Dennoch muss die Kündigung formell korrekt erfolgen – sie muss schriftlich sein (§623 BGB) und von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet werden. Besondere Schutzvorschriften wie das Mutterschutzgesetz oder der Schwerbehindertenausweis gelten auch während der Probezeit uneingeschränkt. Eine Kündigung aus diskriminierenden Gründen nach dem AGG bleibt auch in der Probezeit rechtswidrig. Zudem darf die Kündigung nicht sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich sein. Bei Verstößen gegen diese Grundsätze kann auch eine Probezeitkündigung erfolgreich angefochten werden.
Sammeln Sie sofort alle Unterlagen zur Kündigung und dokumentieren Sie die Umstände – insbesondere wenn Sie vermuten, dass die Kündigung diskriminierend oder aus anderen unzulässigen Gründen erfolgte. Prüfen Sie, ob besondere Schutzvorschriften auf Sie zutreffen (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsratstätigkeit). Lassen Sie die Kündigung umgehend anwaltlich prüfen, da auch Probezeitkündigungen anfechtbar sein können.
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