Kündigung während der Schwangerschaft — was tun?
Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist ein besonders belastender Schock. Sie sollten jedoch wissen, dass schwangere Arbeitnehmerinnen nach §17 Abs. 1 MuSchG einen sehr starken Kündigungsschutz genießen. Grundsätzlich ist eine Kündigung ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung unzulässig. Wichtig ist, dass Sie die dreiwöchige Klagefrist nach §4 KSchG unbedingt einhalten, um Ihre Rechte nicht zu verlieren.
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Ihr Schutz nach §17 MuSchG
Nach §17 Abs. 1 MuSchG besteht während der gesamten Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ein absolutes Kündigungsverbot. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn die zuständige Behörde nach §17 Abs. 2 MuSchG vorab ihre Zustimmung erteilt hat. Diese Zustimmung wird nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt, etwa bei schweren Straftaten oder wenn der Betrieb vollständig stillgelegt wird. Selbst wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste, kann die Kündigung nach §17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung für unwirksam erklärt werden. Der Schutz beginnt bereits mit der Befruchtung, nicht erst mit dem positiven Schwangerschaftstest. Hat der Arbeitgeber keine behördliche Zustimmung eingeholt, ist die Kündigung automatisch nichtig.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber sofort schriftlich über Ihre Schwangerschaft, falls noch nicht geschehen, und legen Sie ein ärztliches Zeugnis bei. Sammeln Sie alle Unterlagen zur Kündigung und dokumentieren Sie, wann Sie die Schwangerschaft mitgeteilt haben. Suchen Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf, da die dreiwöchige Klagefrist unbedingt einzuhalten ist.
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