Kündigung · Ihre Situation

Kündigung bei Schwerbehinderung — besonderer Schutz

Als schwerbehinderte Person sind Sie einer Kündigung nicht schutzlos ausgeliefert. Das Gesetz gewährt Ihnen einen besonderen Kündigungsschutz nach §168 SGB IX, der deutlich über den allgemeinen Kündigungsschutz hinausgeht. Eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts ist grundsätzlich unwirksam. Trotzdem müssen Sie unbedingt die 3-Wochen-Frist des §4 KSchG beachten, um Ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen.

Nur 3 Wochen Frist! Ab Zugang der Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage einzureichen.

Frist verpasst = Kündigung wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war.

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Besonderer Kündigungsschutz

Ihr Schutz nach §168 SGB IX

Schwerbehinderte Menschen genießen nach §168 SGB IX einen verstärkten Kündigungsschutz, der weit über den normalen Schutz hinausgeht. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat - ohne diese Zustimmung ist die Kündigung automatisch unwirksam. Das Integrationsamt prüft dabei besonders streng, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht und ob alle milderen Mittel ausgeschöpft wurden. Selbst bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Arbeitgeber nachweisen, dass keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Der Schutz gilt auch bei einer Gleichstellung nach §2 Abs. 3 SGB IX. Zusätzlich greift oft eine verlängerte Kündigungsfrist nach §169 SGB IX von mindestens vier Wochen.

Praxistipp

Prüfen Sie sofort nach Erhalt der Kündigung, ob Ihr Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt hat - diese Information muss er Ihnen auf Nachfrage mitteilen. Reichen Sie umgehend Kündigungsschutzklage ein, auch wenn keine Zustimmung vorliegt, da die 3-Wochen-Frist trotzdem läuft. Sammeln Sie gleichzeitig alle Unterlagen über Ihre Schwerbehinderung und dokumentieren Sie mögliche Zusammenhänge zwischen der Kündigung und Ihrer Behinderung.

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Häufige Fragen

Fragen zu Ihrer Situation

Als schwerbehinderter Mensch sind Sie durch §168 SGB IX besonders geschützt - Kündigungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Dieses prüft sehr streng, ob die Kündigung behinderungsbedingt ist und ob alle milderen Mittel ausgeschöpft wurden. Zusätzlich gelten oft verlängerte Kündigungsfristen nach §169 SGB IX. Ohne die erforderliche Zustimmung ist jede Kündigung automatisch unwirksam.
Die allgemeine 3-Wochen-Klagefrist nach §4 KSchG gilt auch für schwerbehinderte Menschen und läuft ab Zugang der Kündigung. Daneben haben Sie sechs Monate Zeit, um beim Integrationsamt die nachträgliche Feststellung zu beantragen, dass eine Zustimmung zu Unrecht erteilt wurde. Bei verspäteter Klage können Sie sich nur in Ausnahmefällen auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamts berufen.
Schwerbehinderte erhalten oft überdurchschnittlich hohe Abfindungen, da Arbeitgeber das Risiko eines langwierigen Verfahrens scheuen. Typisch sind 0,75 bis 1,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, bei besonderen Umständen auch mehr. Die Erfolgsaussichten einer Klage sind bei fehlendem Zustimmungsverfahren sehr gut. Zusätzlich können Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung nach dem AGG entstehen.
Lassen Sie zunächst prüfen, ob das Integrationsamt ordnungsgemäß beteiligt wurde und seine Zustimmung erteilt hat. Reichen Sie fristgerecht Kündigungsschutzklage ein und sammeln Sie Belege für den Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung. Wenden Sie sich parallel an das Integrationsamt und lassen Sie prüfen, ob eine erteilte Zustimmung rechtmäßig war. Bei guter Verhandlungsposition können oft außergerichtliche Lösungen mit attraktiven Abfindungen erreicht werden.
Im ersten Rechtszug fallen bei einem Streitwert bis 3.000 Euro nach §12a ArbGG keine Gerichtskosten an, Sie tragen nur Ihre Anwaltskosten. Bei höheren Streitwerten entstehen moderate Gerichtsgebühren, die bei Erfolg der Arbeitgeber trägt. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel alle Kosten nach Ablauf der Wartezeit.

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