Kündigung bei Schwerbehinderung — besonderer Schutz
Als schwerbehinderte Person sind Sie einer Kündigung nicht schutzlos ausgeliefert. Das Gesetz gewährt Ihnen einen besonderen Kündigungsschutz nach §168 SGB IX, der deutlich über den allgemeinen Kündigungsschutz hinausgeht. Eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts ist grundsätzlich unwirksam. Trotzdem müssen Sie unbedingt die 3-Wochen-Frist des §4 KSchG beachten, um Ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen.
Nur 3 Wochen Frist! Ab Zugang der Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage einzureichen.
Frist verpasst = Kündigung wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war.
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Ihr Schutz nach §168 SGB IX
Schwerbehinderte Menschen genießen nach §168 SGB IX einen verstärkten Kündigungsschutz, der weit über den normalen Schutz hinausgeht. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat - ohne diese Zustimmung ist die Kündigung automatisch unwirksam. Das Integrationsamt prüft dabei besonders streng, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht und ob alle milderen Mittel ausgeschöpft wurden. Selbst bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Arbeitgeber nachweisen, dass keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Der Schutz gilt auch bei einer Gleichstellung nach §2 Abs. 3 SGB IX. Zusätzlich greift oft eine verlängerte Kündigungsfrist nach §169 SGB IX von mindestens vier Wochen.
Prüfen Sie sofort nach Erhalt der Kündigung, ob Ihr Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt hat - diese Information muss er Ihnen auf Nachfrage mitteilen. Reichen Sie umgehend Kündigungsschutzklage ein, auch wenn keine Zustimmung vorliegt, da die 3-Wochen-Frist trotzdem läuft. Sammeln Sie gleichzeitig alle Unterlagen über Ihre Schwerbehinderung und dokumentieren Sie mögliche Zusammenhänge zwischen der Kündigung und Ihrer Behinderung.
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