Kündigung in Teilzeit — was tun?
Eine Kündigung während der Teilzeitarbeit trifft Sie völlig unerwartet und wirft viele Fragen auf. Viele Teilzeitkräfte glauben fälschlicherweise, sie hätten weniger Rechte als Vollzeitbeschäftigte. Das Gegenteil ist der Fall: Sie genießen den gleichen Kündigungsschutz nach §1 KSchG, sofern Sie in einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern länger als 6 Monate beschäftigt sind. Wichtig ist die Einhaltung der 3-Wochen-Klagefrist nach §4 KSchG - danach ist eine Anfechtung der Kündigung nicht mehr möglich.
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Ihr Schutz nach §1 KSchG
Als Teilzeitkraft stehen Sie unter dem vollen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes nach §1 KSchG, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Ihr Arbeitgeber muss für eine wirksame Kündigung einen der drei gesetzlichen Kündigungsgründe nachweisen: personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe. Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Sie in die Sozialauswahl nach §1 Abs. 3 KSchG einbezogen werden, wobei Ihre Teilzeitarbeit Sie nicht benachteiligen darf. Besonders geschützt sind Sie zusätzlich während Schwangerschaft (§9 MuSchG), Elternzeit (§18 BEEG) oder bei einer Schwerbehinderung (§168 SGB IX). Falls Sie unter besonderen Kündigungsschutz fallen, ist eine behördliche Zustimmung erforderlich. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verbietet ausdrücklich die Benachteiligung von Teilzeitkräften gegenüber Vollzeitbeschäftigten.
Lassen Sie sich nicht von der Personalleitung einreden, dass Teilzeitkräfte bei Kündigungen automatisch zuerst dran sind - das ist rechtlich falsch. Sammeln Sie sofort alle Unterlagen zu Ihrer Tätigkeit und dokumentieren Sie, welche Ihrer Aufgaben möglicherweise auf andere Kollegen übertragen werden. Kontaktieren Sie innerhalb der ersten Woche nach Erhalt der Kündigung einen Fachanwalt, da die 3-Wochen-Frist absolut ist.
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