Kündigung wegen Krankheit — wirksam oder nicht?
Eine Kündigung während einer Krankheit ist für Betroffene besonders belastend und wirft viele rechtliche Fragen auf. Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen Krankheit nach §1 KSchG nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich und muss sozial gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber muss eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung nachweisen. Wichtig ist die Einhaltung der 3-Wochen-Klagefrist nach §4 KSchG, um Ihre Rechte nicht zu verlieren.
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Frist verpasst = Kündigung wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war.
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Ihr Schutz nach §1 KSchG
Kranke Arbeitnehmer genießen besonderen Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Nach §1 KSchG muss eine krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein, was drei kumulative Voraussetzungen erfordert: eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft, erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers und eine umfassende Interessenabwägung. Besonders geschützt sind schwerbehinderte Menschen nach §168 SGB IX, für deren Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist. Schwangere Arbeitnehmerinnen sind nach §17 MuSchG praktisch unkündbar. Der Arbeitgeber trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Kündigungsvoraussetzungen.
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