Kündigung · Ihre Situation

Kündigung wegen Krankheit — wirksam oder nicht?

Eine Kündigung während einer Krankheit ist für Betroffene besonders belastend und wirft viele rechtliche Fragen auf. Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen Krankheit nach §1 KSchG nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich und muss sozial gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber muss eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung nachweisen. Wichtig ist die Einhaltung der 3-Wochen-Klagefrist nach §4 KSchG, um Ihre Rechte nicht zu verlieren.

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Frist verpasst = Kündigung wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war.

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Besonderer Kündigungsschutz

Ihr Schutz nach §1 KSchG

Kranke Arbeitnehmer genießen besonderen Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Nach §1 KSchG muss eine krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein, was drei kumulative Voraussetzungen erfordert: eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft, erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers und eine umfassende Interessenabwägung. Besonders geschützt sind schwerbehinderte Menschen nach §168 SGB IX, für deren Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist. Schwangere Arbeitnehmerinnen sind nach §17 MuSchG praktisch unkündbar. Der Arbeitgeber trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Kündigungsvoraussetzungen.

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Häufige Fragen

Fragen zu Ihrer Situation

Kranke Arbeitnehmer sind durch §1 KSchG besonders geschützt, da der Arbeitgeber strenge Voraussetzungen erfüllen muss. Bei schwerbehinderten Menschen ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes nach §168 SGB IX erforderlich. Schwangere sind nach §17 MuSchG praktisch unkündbar. Der bloße Krankenstand rechtfertigt niemals eine Kündigung.
Die wichtigste Frist ist die 3-Wochen-Klagefrist nach §4 KSchG ab Zugang der Kündigung. Diese Frist ist absolut und kann nicht verlängert werden. Bei schwerbehinderten Menschen beginnt die Frist erst nach Bekanntgabe der Zustimmung des Integrationsamtes zu laufen.
Bei krankheitsbedingten Kündigungen sind Abfindungen von 0,5 bis 1,0 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr realistisch, oft sogar mehr bei schwachen Kündigungen. Faktoren wie Alter, Betriebszugehörigkeit und Erfolgsaussichten der Klage beeinflussen die Höhe. In unserem Beispielfall mit der Sekretärin konnten 0,8 Monatsgehälter pro Jahr erreicht werden. Bei besonders schwachen Kündigungen sind auch höhere Abfindungen möglich.
Lassen Sie die Kündigung sofort anwaltlich prüfen, da nur wenige krankheitsbedingte Kündigungen wirklich wirksam sind. Reichen Sie rechtzeitig Kündigungsschutzklage ein und sammeln Sie Belege für eine positive Gesundheitsprognose. Verhandeln Sie parallel über eine einvernehmliche Lösung mit Abfindung. Melden Sie sich arbeitslos, um Nachteile bei der Agentur für Arbeit zu vermeiden.
Im ersten Rechtszug fallen bei einem Streitwert von 15.000 Euro etwa 1.500 Euro Anwalts- und Gerichtskosten an, die bei Erfolg der Arbeitgeber trägt. Nach §12a ArbGG trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, das Kostenrisiko ist daher begrenzt. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel alle Kosten nach Ablauf der Wartezeit.

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