Aktuelle Urteile zu Kündigung und Abfindung
Die wichtigsten BAG-Urteile für Arbeitnehmer — verständlich erklärt und auf Ihre Situation angewendet. Laufend aktualisiert.
Leiharbeitnehmer zählen beim Schwellenwert §23 KSchG mit
Leiharbeitnehmer, die dauerhaft im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, sind bei der Berechnung des 10-Mitarbeiter-Schwellenwerts nach §23 KSchG mitzuzählen — auch wenn sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen.
Wenn Ihr Arbeitgeber regelmäßig Leiharbeitnehmer einsetzt, können diese den Schwellenwert überschreiten — das KSchG gilt dann auch für Sie. Prüfen Sie, ob in Ihrem Betrieb Leiharbeiter dauerhaft eingesetzt werden.
Emmely — Verhältnismäßigkeit bei verhaltensbedingter Kündigung
Im berühmten „Emmely"-Fall entschied das BAG, dass eine verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraussetzt und stets eine umfassende Interessenabwägung erfordert — auch bei Vermögensdelikten im Bagatellbereich.
Dieses Leiturteil stärkt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wurde Ihnen wegen eines geringfügigen Verstoßes ohne Abmahnung gekündigt? Dann ist die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam — insbesondere bei langer Betriebszugehörigkeit.
Aufhebungsvertrag — Gebot fairen Verhandelns
Das BAG stellte klar, dass das Gebot fairen Verhandelns bei Aufhebungsverträgen nur in Ausnahmefällen als verletzt gilt. Die sofortige Annahme eines Aufhebungsvertrags ohne Bedenkzeit ist nicht per se unfair — es müssen besondere Umstände hinzukommen.
Dieses Urteil zeigt: Allein die fehlende Bedenkzeit macht einen Aufhebungsvertrag nicht anfechtbar. Dennoch gilt: Wurden Sie unter massivem Druck gesetzt oder getäuscht, kann der Vertrag unwirksam sein. Nehmen Sie den Vertrag im Zweifel immer mit nach Hause.
Kündigung wegen Social-Media-Posts — Grenze der Meinungsfreiheit
Wissentlich falsche und geschäftsschädigende Behauptungen über den Arbeitgeber in sozialen Medien können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Solche Äußerungen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Kritik am Arbeitgeber in sozialen Netzwerken ist nicht per se verboten — aber wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen können den Job kosten. Prüfen Sie bei einer fristlosen Kündigung immer, ob tatsächlich eine unwahre Behauptung vorliegt oder ob es sich um zulässige Meinungsäußerung handelt.
Fristlose Kündigung wegen Beleidigungen in WhatsApp-Chatgruppe
Wer sich in einer privaten WhatsApp-Gruppe in stark beleidigender, rassistischer oder sexistischer Weise über Vorgesetzte und Kollegen äußert, kann sich nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. Eine fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein.
Äußerungen in Chatgruppen mit Arbeitskollegen sind kein rechtsfreier Raum. Auch „private" Gruppen schützen nicht vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn beleidigende Inhalte über Betriebsangehörige ausgetauscht werden.
Urlaub verfällt nur nach ausdrücklichem Hinweis des Arbeitgebers
Urlaubsansprüche verfallen am Jahresende nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret und transparent darauf hingewiesen hat, dass Urlaub verfällt, und ihn aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.
Urlaub verfällt nicht mehr automatisch am Jahresende. Ohne expliziten Hinweis des Arbeitgebers können sich Urlaubsansprüche jahrelang ansammeln und bei Kündigung abgegolten werden.
Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienst
Bereitschaftszeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne des Mindestlohngesetzes. Der gesetzliche Mindestlohn muss auch für jede Stunde Bereitschaftsdienst gezahlt werden — das MiLoG differenziert nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme.
Für jede Stunde Bereitschaftsdienst muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Liegt Ihr Stundenlohn unter Einbeziehung der Bereitschaftsstunden unter dem Mindestlohn, haben Sie einen Nachzahlungsanspruch.
Arbeitgeber sind gesetzlich zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet
Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung gesetzlich verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst werden kann — einschließlich der Überstunden.
Ihre gesamte Arbeitszeit — inklusive Überstunden — muss erfasst werden. Überstunden können damit lückenlos nachgewiesen werden. Das stärkt Vergütungsansprüche erheblich.
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