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Schwellenwert berechnen — Gilt das KSchG für Ihren Betrieb?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur in Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitäquivalenten. Berechnen Sie hier kostenlos, ob der Schwellenwert nach §23 KSchG erreicht wird.

Schwellenwert berechnen nach §23 KSchG bedeutet zu prüfen, ob ein Betrieb mehr als 10 Vollzeitäquivalente (FTE) beschäftigt. Nur dann gilt das Kündigungsschutzgesetz. Teilzeitkräfte zählen anteilig: Faktor 0,5 (bis 20 Std.), Faktor 0,75 (bis 30 Std.).

Mitarbeiter im Betrieb

Faktor: 1,0 pro Person

Faktor: 0,75 pro Person

Faktor: 0,5 pro Person

Faktor: 0,5 pro Person (bei ≤20 Std.) bzw. 0,75 (bei >20 Std.). Hier vereinfacht als 0,5.

Hinweis: Dieses Tool dient ausschließlich der unverbindlichen Erstorientierung und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Hintergrund

Wie wird der Schwellenwert berechnet?

Nach §23 Abs. 1 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz nur in Betrieben, in denen mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeitäquivalenten beschäftigt sind. Die Berechnung:

ArbeitszeitFaktor
Vollzeit (>30 Std./Woche)1,0
Teilzeit >20 bis 30 Std./Woche0,75
Teilzeit ≤20 Std./Woche0,5

Auszubildende zählen nicht mit. Leiharbeitnehmer werden mitgezählt, wenn sie regelmäßig beschäftigt sind. Entscheidend ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl, nicht die Zahl am Kündigungstag.

KSchG gilt nicht? Sie haben trotzdem Rechte.

Auch in Kleinbetrieben gelten Kündigungsfristen, Diskriminierungsschutz und besonderer Kündigungsschutz. Wir beraten Sie.

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Rechtlicher Hintergrund

Wann habe ich auch ohne KSchG Kündigungsschutz?

Liegt Ihr Betrieb unter dem Schwellenwert von 10 Vollzeitäquivalenten, findet das KSchG keine Anwendung. Der Arbeitgeber braucht dann keinen Kündigungsgrund und muss keine Sozialauswahl durchführen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie schutzlos sind.

Auch in Kleinbetrieben gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach §622 BGB uneingeschränkt. Eine diskriminierende Kündigung — etwa wegen Geschlecht, Alter, Behinderung oder Religion — ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam. Ebenso greift die Sittenwidrigkeitskontrolle nach §242 BGB: Willkürliche oder treuwidrige Kündigungen sind auch ohne KSchG rechtswidrig.

Besonderer Kündigungsschutz gilt betriebsgrößenunabhängig: Schwangere sind nach §17 MuSchG geschützt, Schwerbehinderte nach §168 SGB IX, Eltern in Elternzeit nach §18 BEEG und Betriebsratsmitglieder nach §15 KSchG. Diese Schutzvorschriften gelten auch in Betrieben mit nur einem Mitarbeiter.

Rechtsprechung

Leiharbeitnehmer und Schwellenwert — was zählt wirklich?

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung BAG 2 AZR 140/12 klargestellt: Leiharbeitnehmer zählen bei der Berechnung des Schwellenwerts mit, wenn sie regelmäßig im Betrieb eingesetzt werden. Dies kann dazu führen, dass ein vermeintlicher Kleinbetrieb doch unter das KSchG fällt.

Entscheidend ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl — nicht die Zahl am konkreten Kündigungstag. Kurzfristige Schwankungen, etwa durch Krankheit oder Urlaub, verändern den Schwellenwert nicht. Auch Saisonarbeitskräfte werden nur mitgezählt, wenn sie regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden.

Wenn Ihr Ergebnis knapp unter oder über 10 FTE liegt, empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung. Die korrekte Berechnung des Schwellenwerts kann im Kündigungsschutzprozess den Unterschied zwischen Abfindung und leerem Ausgang machen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Schwellenwert §23 KSchG

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nur in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern in Vollzeitäquivalenten (FTE). Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt: bis 20 Stunden/Woche mit Faktor 0,5, bis 30 Stunden/Woche mit Faktor 0,75. Auszubildende zählen nicht mit.
Wird der Schwellenwert von 10 FTE nicht überschritten, gilt das KSchG nicht — Ihr Arbeitgeber braucht keinen Kündigungsgrund. Aber: Auch in Kleinbetrieben gibt es Mindestschutz, z. B. Kündigungsfristen nach §622 BGB, Schutz vor sittenwidriger oder diskriminierender Kündigung und Mutterschutz.
Ja, Minijobber werden mit Faktor 0,5 mitgezählt, wenn sie regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Bei mehr als 20 bis 30 Stunden liegt der Faktor bei 0,75. Entscheidend ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, nicht der Verdienst.
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