Bundesarbeitsgericht · 1. Senat
Az. 1 ABR 22/21Urteil vom 13. September 2022

Arbeitgeber sind gesetzlich zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet

Arbeitszeit & Betriebsrat

Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung gesetzlich verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst werden kann — einschließlich der Überstunden.

Originalentscheidung: Bundesarbeitsgericht
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Diese Zusammenfassung basiert auf der Originalentscheidung des Bundesarbeitsgericht. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist stets der Originaltext.

Sachverhalt

Der Betriebsrat einer Wohneinrichtung im Bereich der Eingliederungshilfe begehrte die gerichtliche Feststellung, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht. Nachdem die Verhandlungen über eine entsprechende Betriebsvereinbarung gescheitert waren, wollte der Betriebsrat die Einführung über die Einigungsstelle erzwingen. Das LAG Hamm hatte dem Betriebsrat ein solches Initiativrecht zuerkannt.

Entscheidung des Gerichts

Das BAG hob die Entscheidung des LAG Hamm auf. Dem Betriebsrat steht kein Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zu, weil eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Zeiterfassung bereits besteht. Überraschend und weitreichend: Das BAG stellte dabei erstmals ausdrücklich fest, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer systematisch zu erfassen.

Begründung

Das BAG stützt die Erfassungspflicht auf eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14. Mai 2019, C-55/18 — „Deutsche Bank"). Da eine gesetzliche Pflicht besteht, gibt es für ein darauf gerichtetes Initiativrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG keinen Raum. Bei der konkreten Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems — also dem „Wie" — hat der Betriebsrat jedoch weiterhin ein Mitbestimmungsrecht.

Leitsatz

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden kann. Wegen dieser gesetzlichen Pflicht steht dem Betriebsrat kein Initiativrecht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems zu.

Einschätzung vom Fachanwalt

Paukenschlag für die betriebliche Praxis. Das BAG verpflichtet alle Arbeitgeber zur systematischen Arbeitszeiterfassung — mit erheblichen Konsequenzen für Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice.

Für Arbeitnehmer

Ihre gesamte Arbeitszeit — inklusive Überstunden — muss erfasst werden. Überstunden können damit lückenlos nachgewiesen werden. Das stärkt Vergütungsansprüche erheblich.

Für Arbeitgeber

Handlungspflicht: Wer noch kein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit hat, muss eines einführen. Bei der Ausgestaltung ist der Betriebsrat zu beteiligen. Vertrauensarbeitszeit ohne jede Erfassung ist nicht mehr zulässig.

Praxishinweis

Das Urteil gilt ab sofort. Die Form der Erfassung (analog oder digital) ist frei wählbar. Wichtig: Das System muss Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit „objektiv und verlässlich" erfassen. Reine Vertrauensarbeitszeit ohne Aufzeichnung genügt den Anforderungen nicht mehr.

Bedeutung für Sie

Ihre gesamte Arbeitszeit — inklusive Überstunden — muss erfasst werden. Überstunden können damit lückenlos nachgewiesen werden. Das stärkt Vergütungsansprüche erheblich.

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