Bundesarbeitsgericht · 2. Senat
Az. 2 AZR 541/09Urteil vom 10. Juni 2010

Emmely — Verhältnismäßigkeit bei verhaltensbedingter Kündigung

Abmahnung

Im berühmten „Emmely"-Fall entschied das BAG, dass eine verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraussetzt und stets eine umfassende Interessenabwägung erfordert — auch bei Vermögensdelikten im Bagatellbereich.

Originalentscheidung: Bundesarbeitsgericht
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Diese Zusammenfassung basiert auf der Originalentscheidung des Bundesarbeitsgericht. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist stets der Originaltext.

Sachverhalt

Die Klägerin, als „Emmely" bekannt geworden, war seit 1977 — also über 30 Jahre — als Kassiererin bei einem Berliner Einzelhandelsunternehmen beschäftigt. Im Februar 2008 löste sie zwei Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro ein, die von Kunden liegengelassen worden waren. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat aus.

Die Klägerin bestritt die Vorwürfe zunächst, räumte den Sachverhalt im Laufe des Verfahrens aber ein. Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab, ebenso das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Beide Instanzen sahen die Kündigung als wirksam an — bei Vermögensdelikten sei eine Abmahnung entbehrlich.

Entscheidung des Gerichts

Das BAG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und gab der Klägerin Recht. Die fristlose Kündigung war unwirksam. Auch die ordentliche Kündigung hielt einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Das Arbeitsverhältnis war fortzusetzen.

Begründung

Das BAG betonte, dass auch bei Vermögensdelikten — unabhängig von der Schadenshöhe — eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung mildere Mittel prüft, insbesondere eine Abmahnung.

Bei der Interessenabwägung war zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen: die über 30-jährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit, ihr fortgeschrittenes Alter und die damit verbundenen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Demgegenüber stand ein Schaden von lediglich 1,30 Euro. Das Vertrauen des Arbeitgebers war zwar erschüttert, konnte aber durch eine Abmahnung wiederhergestellt werden.

Das BAG stellte klar, dass es keinen Rechtssatz gibt, wonach bei Straftaten gegen das Vermögen des Arbeitgebers stets ohne Abmahnung gekündigt werden darf. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine Gesamtabwägung aller Umstände erfolgen.

Leitsatz

Auch bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers ist eine fristlose Kündigung nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Es bedarf stets einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Schwere der Pflichtverletzung und einer möglichen Wiederherstellung des Vertrauens durch mildere Mittel.

Einschätzung vom Fachanwalt

Eines der bekanntesten BAG-Urteile überhaupt. Hat die Rechtsprechung zur verhaltensbedingten Kündigung grundlegend geprägt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gestärkt.

Für Arbeitnehmer

Sehr starker Schutz. Selbst bei erwiesenem Fehlverhalten im Bagatellbereich kann eine Kündigung unverhältnismäßig sein. Langjährige Betriebszugehörigkeit wiegt schwer bei der Interessenabwägung.

Für Arbeitgeber

Automatische Kündigung bei jedem Vermögensdelikt ist nicht mehr möglich. Vor der Kündigung muss eine sorgfältige Interessenabwägung dokumentiert werden.

Praxishinweis

Wenn Sie wegen eines geringfügigen Verstoßes gekündigt wurden, prüfen Sie: Gab es eine Abmahnung? Wie lang war Ihre Betriebszugehörigkeit? War das Arbeitsverhältnis bisher beanstandungsfrei? Je mehr dieser Faktoren für Sie sprechen, desto eher ist die Kündigung unwirksam.

Bedeutung für Sie

Dieses Leiturteil stärkt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wurde Ihnen wegen eines geringfügigen Verstoßes ohne Abmahnung gekündigt? Dann ist die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam — insbesondere bei langer Betriebszugehörigkeit.

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