Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienst
Vergütung & MindestlohnBereitschaftszeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne des Mindestlohngesetzes. Der gesetzliche Mindestlohn muss auch für jede Stunde Bereitschaftsdienst gezahlt werden — das MiLoG differenziert nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme.
Diese Zusammenfassung basiert auf der Originalentscheidung des Bundesarbeitsgericht. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist stets der Originaltext.
Sachverhalt
Ein Rettungsassistent war in einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der TVöD Anwendung. Im Rettungsdienst fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Der Kläger machte geltend, der Mindestlohn sei auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen, bei denen keine volle Arbeitsleistung erbracht wird. Arbeitsgericht und LAG Köln wiesen die Klage ab.
Entscheidung des Gerichts
Das BAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen im Ergebnis — die Klage war abzuweisen, weil das Grundgehalt des Klägers rechnerisch den Mindestlohn auch unter Einbeziehung der Bereitschaftszeiten überschritt. Grundsätzlich stellte das BAG jedoch ausdrücklich klar: Bereitschaftszeiten sind mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Das MiLoG differenziert nicht zwischen Vollarbeit und Bereitschaftsdienst.
Begründung
Zur vergütungspflichtigen Arbeit zählt nach ständiger Rechtsprechung des BAG auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein muss und nicht frei über den Zeitraum verfügen kann. Da das Mindestlohngesetz keine Staffelung oder Faktorisierung von Bereitschaftszeiten vorsieht, kann ein geringeres Entgelt als der gesetzliche Mindestlohn für Bereitschaftsdienst auch nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
Leitsatz
„Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Das Mindestlohngesetz differenziert nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme des Arbeitnehmers.“
Wichtige Klarstellung für alle Branchen mit Bereitschaftsdienst. Der gesetzliche Mindestlohn ist die absolute Untergrenze — auch für Bereitschaft.
Für Arbeitnehmer
Für jede Stunde Bereitschaftsdienst muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung: Gesamtgehalt geteilt durch Gesamtstunden inklusive Bereitschaft. Liegt der Stundenwert darunter, besteht Nachzahlungsanspruch.
Für Arbeitgeber
Bereitschaftszeiten müssen in die Mindestlohnberechnung einbezogen werden. Tarifliche Faktorisierung (z. B. 60%) senkt nur das Entgelt, nicht den Mindestlohn als Untergrenze.
Praxishinweis
Berechnung: Monatliches Bruttogehalt ÷ (Vollarbeitsstunden + Bereitschaftsstunden) ≥ gesetzlicher Mindestlohn. Bei Unterschreitung besteht Anspruch auf Differenzzahlung.
Für jede Stunde Bereitschaftsdienst muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Liegt Ihr Stundenlohn unter Einbeziehung der Bereitschaftsstunden unter dem Mindestlohn, haben Sie einen Nachzahlungsanspruch.
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