Bundesarbeitsgericht · 6. Senat
Az. 6 AZR 333/21Urteil vom 24. Februar 2022

Aufhebungsvertrag — Gebot fairen Verhandelns

Aufhebungsvertrag

Das BAG stellte klar, dass das Gebot fairen Verhandelns bei Aufhebungsverträgen nur in Ausnahmefällen als verletzt gilt. Die sofortige Annahme eines Aufhebungsvertrags ohne Bedenkzeit ist nicht per se unfair — es müssen besondere Umstände hinzukommen.

Originalentscheidung: Bundesarbeitsgericht
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Diese Zusammenfassung basiert auf der Originalentscheidung des Bundesarbeitsgericht. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist stets der Originaltext.

Sachverhalt

Die Klägerin war als Reinigungskraft beschäftigt. Nach einem Konflikt am Arbeitsplatz wurde sie zu einem Personalgespräch gebeten. In diesem Gespräch legte der Arbeitgeber einen vorbereiteten Aufhebungsvertrag vor und forderte die Klägerin auf, diesen sofort zu unterschreiben. Die Klägerin unterzeichnete den Vertrag noch im selben Gespräch, ohne Bedenkzeit oder die Möglichkeit, rechtlichen Rat einzuholen.

Anschließend focht die Klägerin den Aufhebungsvertrag an. Sie machte geltend, sie sei in einer psychischen Drucksituation gewesen und habe keine faire Möglichkeit gehabt, die Konsequenzen ihrer Unterschrift zu überdenken. Sie berief sich auf das vom BAG entwickelte Gebot fairen Verhandelns.

Entscheidung des Gerichts

Das BAG wies die Klage ab. Die sofortige Annahme eines Aufhebungsvertrags ohne Bedenkzeit begründet für sich genommen keine Verletzung des Gebots fairen Verhandelns. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine psychische Drucksituation schaffen oder den Arbeitnehmer in seiner Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigen.

Begründung

Das BAG führte aus, dass das Gebot fairen Verhandelns als Nebenpflicht aus §241 Abs. 2 BGB abgeleitet wird. Es schützt die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers, jedoch nicht vor jeder Überraschung oder jedem Zeitdruck.

Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag sofort unterzeichnet hat, ohne ihn mit nach Hause nehmen zu können, reicht nicht aus. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Bedenkzeit einzuräumen. Erst wenn besondere Umstände hinzutreten — etwa eine Überrumpelung durch eine krankheitsbedingte Schwächesituation, massiver Druck, Drohungen oder die Ausnutzung einer Notsituation — kann das Gebot fairen Verhandelns verletzt sein.

Die bloße Verhandlungsasymmetrie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer genügt nicht, da diese jeder Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag immanent ist.

Leitsatz

Das Gebot fairen Verhandelns wird bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht allein dadurch verletzt, dass der Arbeitgeber den Vertrag in einem Personalgespräch vorlegt und der Arbeitnehmer ihn sofort unterzeichnet. Erforderlich sind besondere Umstände, die eine unfaire Verhandlungssituation begründen.

Einschätzung vom Fachanwalt

Differenziertes Urteil mit Licht und Schatten. Klärt die Grenzen des Gebots fairen Verhandelns — einerseits schränkt es den Schutz ein, andererseits bestätigt es das Gebot als solches.

Für Arbeitnehmer

Die bloße fehlende Bedenkzeit schützt nicht. Aber: Bei echtem Druck, Drohungen, Ausnutzung einer Krankheitssituation oder Überrumpelung bleibt der Vertrag anfechtbar. Dokumentieren Sie die Umstände des Gesprächs genau.

Für Arbeitgeber

Aufhebungsverträge sind auch bei sofortiger Unterzeichnung grundsätzlich wirksam. Dennoch sollten Arbeitgeber faire Gesprächsbedingungen schaffen, um Anfechtungsrisiken zu minimieren.

Praxishinweis

Goldene Regel: Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag nie sofort. Bitten Sie immer um Bedenkzeit und lassen Sie den Vertrag von einem Fachanwalt prüfen. Auch wenn das Urteil die fehlende Bedenkzeit allein nicht als Anfechtungsgrund anerkennt — die anwaltliche Prüfung kann andere Schwachstellen aufdecken.

Bedeutung für Sie

Dieses Urteil zeigt: Allein die fehlende Bedenkzeit macht einen Aufhebungsvertrag nicht anfechtbar. Dennoch gilt: Wurden Sie unter massivem Druck gesetzt oder getäuscht, kann der Vertrag unwirksam sein. Nehmen Sie den Vertrag im Zweifel immer mit nach Hause.

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