Urlaub verfällt nur nach ausdrücklichem Hinweis des Arbeitgebers
UrlaubsrechtUrlaubsansprüche verfallen am Jahresende nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret und transparent darauf hingewiesen hat, dass Urlaub verfällt, und ihn aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.
Diese Zusammenfassung basiert auf der Originalentscheidung des Bundesarbeitsgericht. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist stets der Originaltext.
Sachverhalt
Der Kläger war als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Er begehrte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von Urlaub, den er in den Vorjahren nicht genommen hatte. Die Beklagte berief sich darauf, der Urlaub sei jeweils am 31. Dezember des Urlaubsjahres verfallen, da der Kläger keinen Urlaubsantrag gestellt hatte. Das LAG München wies die Klage ab.
Entscheidung des Gerichts
Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. In richtlinienkonformer Auslegung des §7 Abs. 1 und 3 BUrlG stellte das BAG klar: Der gesetzliche Urlaubsanspruch erlischt am Jahresende nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret und in völliger Transparenz in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen. Dazu muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Umfang des Resturlaubs informieren, ihn zur Urlaubsnahme auffordern und klar darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls verfällt.
Begründung
Das BAG setzt damit das Urteil des EuGH vom 6. November 2018 (C-684/16 — „Shimizu") ins deutsche Recht um. Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) verbietet eine nationale Regelung, nach der ein Arbeitnehmer automatisch Urlaubsansprüche verliert, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er ihn in die Lage versetzt hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Fehlt der Hinweis, können sich Urlaubsansprüche über Jahre ansammeln — und müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig abgegolten werden.
Leitsatz
„Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erlischt am Jahresende nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret und in völliger Transparenz dazu aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt.“
Grundsatzentscheidung mit enormer praktischer Reichweite. Arbeitgeber müssen aktiv auf drohenden Urlaubsverfall hinweisen — passives Abwarten reicht nicht mehr.
Für Arbeitnehmer
Urlaub verfällt nicht mehr automatisch. Ohne expliziten Hinweis des Arbeitgebers können sich Urlaubsansprüche jahrelang ansammeln und bei Kündigung abgegolten werden.
Für Arbeitgeber
Dringend handeln: Jahresweise schriftliche Hinweise an alle Mitarbeiter auf verbleibenden Urlaub und Verfalltermin einführen. Ohne Nachweis trägt der Arbeitgeber das Risiko.
Praxishinweis
Empfohlen: Jährlich im September/Oktober schriftliche E-Mail mit Resturlaubsstand, Aufforderung zur Buchung und klarem Hinweis auf den 31.12. als Verfalldatum. Diese E-Mail als Nachweis aufbewahren.
Urlaub verfällt nicht mehr automatisch am Jahresende. Ohne expliziten Hinweis des Arbeitgebers können sich Urlaubsansprüche jahrelang ansammeln und bei Kündigung abgegolten werden.
Verwandte Urteile
Gilt dieses Urteil für Ihre Situation?
Fachanwalt Fatih Bektas prüft Ihren Fall anhand der aktuellen Rechtsprechung — kostenlos und innerhalb von 24 Stunden.
Kostenlos prüfen lassen →