Abfindungstabelle 2026 – Abfindung nach Jahren & Gehalt
Die Abfindung bei Kündigung wird nach der Faustformel berechnet: 0,5 Bruttomonatsgehälter × Beschäftigungsjahre. Bei 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und 4.000 € Bruttogehalt ergibt das eine Regelabfindung von 20.000 € nach §1a KSchG.
In der Praxis werden durch eine Kündigungsschutzklage häufig höhere Abfindungen erzielt. Der Faktor liegt je nach Verhandlungsposition zwischen 0,5 und 1,5 — in Ausnahmefällen auch darüber. Die folgende Tabelle zeigt alle drei Szenarien.
Abfindungstabelle – Faktor 0,5 (§1a KSchG)
Gesetzliche Regelabfindung bei betriebsbedingter Kündigung mit Klageverzicht.
| Jahre | 3.000 € | 4.000 € | 5.000 € | 6.000 € | 8.000 € |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 Jahr | 1.500 € | 2.000 € | 2.500 € | 3.000 € | 4.000 € |
| 2 Jahre | 3.000 € | 4.000 € | 5.000 € | 6.000 € | 8.000 € |
| 3 Jahre | 4.500 € | 6.000 € | 7.500 € | 9.000 € | 12.000 € |
| 5 Jahre | 7.500 € | 10.000 € | 12.500 € | 15.000 € | 20.000 € |
| 8 Jahre | 12.000 € | 16.000 € | 20.000 € | 24.000 € | 32.000 € |
| 10 Jahre | 15.000 € | 20.000 € | 25.000 € | 30.000 € | 40.000 € |
| 15 Jahre | 22.500 € | 30.000 € | 37.500 € | 45.000 € | 60.000 € |
| 20 Jahre | 30.000 € | 40.000 € | 50.000 € | 60.000 € | 80.000 € |
| 25 Jahre | 37.500 € | 50.000 € | 62.500 € | 75.000 € | 100.000 € |
| 30 Jahre | 45.000 € | 60.000 € | 75.000 € | 90.000 € | 120.000 € |
Abfindungstabelle – Faktor 1,0 (Vergleich vor Gericht)
Typische Abfindungshöhe bei einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht.
| Jahre | 3.000 € | 4.000 € | 5.000 € | 6.000 € | 8.000 € |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 Jahr | 3.000 € | 4.000 € | 5.000 € | 6.000 € | 8.000 € |
| 2 Jahre | 6.000 € | 8.000 € | 10.000 € | 12.000 € | 16.000 € |
| 3 Jahre | 9.000 € | 12.000 € | 15.000 € | 18.000 € | 24.000 € |
| 5 Jahre | 15.000 € | 20.000 € | 25.000 € | 30.000 € | 40.000 € |
| 8 Jahre | 24.000 € | 32.000 € | 40.000 € | 48.000 € | 64.000 € |
| 10 Jahre | 30.000 € | 40.000 € | 50.000 € | 60.000 € | 80.000 € |
| 15 Jahre | 45.000 € | 60.000 € | 75.000 € | 90.000 € | 120.000 € |
| 20 Jahre | 60.000 € | 80.000 € | 100.000 € | 120.000 € | 160.000 € |
| 25 Jahre | 75.000 € | 100.000 € | 125.000 € | 150.000 € | 200.000 € |
| 30 Jahre | 90.000 € | 120.000 € | 150.000 € | 180.000 € | 240.000 € |
Abfindungstabelle – Faktor 1,5 (starke Verhandlungsposition)
Erreichbar bei langer Betriebszugehörigkeit, höherem Alter oder offensichtlich unwirksamer Kündigung.
| Jahre | 3.000 € | 4.000 € | 5.000 € | 6.000 € | 8.000 € |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 Jahr | 4.500 € | 6.000 € | 7.500 € | 9.000 € | 12.000 € |
| 2 Jahre | 9.000 € | 12.000 € | 15.000 € | 18.000 € | 24.000 € |
| 3 Jahre | 13.500 € | 18.000 € | 22.500 € | 27.000 € | 36.000 € |
| 5 Jahre | 22.500 € | 30.000 € | 37.500 € | 45.000 € | 60.000 € |
| 8 Jahre | 36.000 € | 48.000 € | 60.000 € | 72.000 € | 96.000 € |
| 10 Jahre | 45.000 € | 60.000 € | 75.000 € | 90.000 € | 120.000 € |
| 15 Jahre | 67.500 € | 90.000 € | 112.500 € | 135.000 € | 180.000 € |
| 20 Jahre | 90.000 € | 120.000 € | 150.000 € | 180.000 € | 240.000 € |
| 25 Jahre | 112.500 € | 150.000 € | 187.500 € | 225.000 € | 300.000 € |
| 30 Jahre | 135.000 € | 180.000 € | 225.000 € | 270.000 € | 360.000 € |
Alle Beträge in Euro brutto. Berechnen Sie Ihre individuelle Abfindung mit dem Abfindungsrechner →
Wann gilt welcher Faktor?
Der Faktor 0,5 ist die gesetzliche Regelabfindung nach §1a KSchG. Sie greift, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich eine Abfindung anbietet und Sie im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. In der Praxis ist dieses Angebot selten großzügig — der Arbeitgeber hofft, dass Sie die Klage nicht einreichen.
Der Faktor 1,0 entspricht dem typischen Ergebnis bei einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Rund 80 % aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem solchen Vergleich beim Gütetermin. Der Richter orientiert sich dabei an der Faustformel von einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Ausgangspunkt für die Verhandlung.
Ein Faktor von 1,5 und mehr wird erzielt, wenn die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers besonders stark ist. Das ist typischerweise der Fall bei:
- Langer Betriebszugehörigkeit (20+ Jahre) — der Arbeitnehmer hat viel zu verlieren
- Höherem Lebensalter (55+) — erschwerter Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt
- Offensichtlich unwirksamer Kündigung — der Arbeitgeber weiß, dass er verlieren wird
- Sonderkündigungsschutz — Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder, Schwangere oder Elternzeitler
- Eilbedürfnis des Arbeitgebers — bei Umstrukturierungen oder Unternehmensverkäufen will der Arbeitgeber den Fall schnell abschließen
In Ausnahmefällen — etwa bei leitenden Angestellten oder bei Kündigungen, die gegen Diskriminierungsverbote verstoßen — werden auch Faktoren von 2,0 bis 3,0 verhandelt. Die gesetzliche Obergrenze nach §10 KSchG liegt bei 12 Monatsgehältern, bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit bei bis zu 18 Monatsgehältern.
Abfindung bei Aufhebungsvertrag vs. Kündigung
Die Abfindungshöhe unterscheidet sich erheblich je nach Beendigungsweg. Entscheidend ist, ob Sie nach einer Kündigung klagen oder einen Aufhebungsvertrag verhandeln.
Aufhebungsvertrag
Frei verhandelbar — keine gesetzliche Formel. Typisch: 0,5–1,0 Gehälter pro Jahr. Achtung: Ohne anwaltliche Beratung unterschreiben viele Arbeitnehmer zu niedrige Angebote. Zudem droht eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§159 SGB III).
Kündigung + Klage
Faustformel als Orientierung. Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Typisch: 0,5–1,5 Gehälter pro Jahr. Vorteil: Der Richter vermittelt, das Ergebnis ist oft höher als beim Aufhebungsvertrag. Keine Sperrzeit beim ALG, wenn Klagefrist eingehalten wird.
Sozialplan
Bei Massenentlassungen verhandelt der Betriebsrat einen Sozialplan (§112 BetrVG). Die Abfindungen sind oft höher als die Faustformel und berücksichtigen Alter, Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit.
Empfehlung: Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Prüfung. Die Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage ist in den meisten Fällen höher — und das Kostenrisiko ist im Arbeitsrecht gering (§12a ArbGG).
Steuerliche Behandlung der Abfindung
Abfindungen sind steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Es werden keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung fällig. Die Steuerlast kann jedoch erheblich sein — hier hilft die Fünftelregelung.
Fünftelregelung nach §34 EStG
Die Fünftelregelung ermäßigt den Steuersatz für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Das Finanzamt berechnet die Steuer so, als wäre die Abfindung auf fünf Jahre verteilt worden. Dadurch wird die Progression geglättet und die Steuerlast sinkt — oft um mehrere tausend Euro.
Wichtig seit 2025: Durch das Wachstumschancengesetz wird die Fünftelregelung nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber über die Lohnabrechnung angewendet. Sie müssen sie selbst in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.
Rechenbeispiel
Ein Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 € erhält eine Abfindung von 40.000 €. Ohne Fünftelregelung würde das gesamte Einkommen (85.000 €) mit dem höheren Steuersatz besteuert. Mit Fünftelregelung wird nur ein Fünftel der Abfindung (8.000 €) zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen. Die Steuerersparnis beträgt in diesem Fall ca. 3.000–5.000 €.
Tipps zur Steueroptimierung
- Auszahlung im Folgejahr: Wenn Ihre Kündigung zum Jahresende erfolgt, kann eine Auszahlung im Januar steuerlich günstiger sein — besonders wenn Sie im neuen Jahr geringeres Einkommen haben.
- Einzahlung in die Altersvorsorge: Teile der Abfindung können steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge oder Direktversicherung eingezahlt werden.
- Steuerberater einschalten: Bei Abfindungen über 20.000 € lohnt sich die Beratung durch einen Steuerberater in jedem Fall.
Abfindung und Arbeitslosengeld – wird angerechnet?
Grundsätzlich wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Das bedeutet: Sie erhalten ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit ALG I in voller Höhe — unabhängig davon, wie hoch die Abfindung ist.
Ruhenszeit nach §158 SGB III
Eine Ruhenszeit tritt ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird. In diesem Fall ruht der ALG-Anspruch bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist regulär geendet hätte. Beispiel: Ihre Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, das Arbeitsverhältnis endet aber sofort gegen Abfindung — dann ruht das ALG für 3 Monate. Die Ruhenszeit kann jedoch durch die Höhe der Abfindung begrenzt werden (§158 Abs. 2 SGB III).
Sperrzeit nach §159 SGB III
Eine Sperrzeit von 12 Wochen droht, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst aufgeben — etwa durch einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber mit anschließender Kündigungsschutzklage und Vergleich entfällt die Sperrzeit in der Regel. Dies ist ein wesentlicher Vorteil der Klage gegenüber dem Aufhebungsvertrag.
Tipp: Melden Sie sich sofort nach Erhalt der Kündigung arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit — spätestens 3 Tage nach Kenntnis des Beendigungstermins (§38 SGB III). Versäumen Sie diese Frist, droht eine Kürzung des Arbeitslosengeldes um eine Woche.
Wie hoch ist Ihre Abfindung?
Die Tabelle zeigt Richtwerte. Ihr konkreter Anspruch hängt vom Einzelfall ab. Wir prüfen Ihre Kündigung kostenlos und schätzen die realistische Abfindung ein.
Fragen zur Abfindung
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