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Anteiliger Urlaubsanspruch berechnen — wieviel Urlaub steht mir zu?

Beim Ausscheiden im laufenden Kalenderjahr entscheidet § 5 BUrlG, wieviel Urlaub Ihnen anteilig zusteht. Der Rechner berücksichtigt die 6-Monats-Wartezeit, die Halbjahres-Regel und die Aufrundung nach BUrlG.

Der anteilige Urlaubsanspruch im Ausscheidejahr richtet sich nach § 5 BUrlG: Vor Ablauf der 6-Monats-Wartezeit gilt Zwölftelung nach vollen Beschäftigungsmonaten. Nach erfüllter Wartezeit entscheidet der Ausscheidungsmonat — ab dem 01.07. steht der volle Jahresurlaub zu, bei Ausscheiden bis zum 30.06. gilt Zwölftelung. Bruchteile ab 0,5 Tagen werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).

Ihre Angaben

Gesetzlicher Mindestanspruch: 20 Tage bei 5-Tage-Woche (§ 3 BUrlG)

Hinweis: Bereits genommener Urlaub muss vom Ergebnis abgezogen werden. Für eine verbindliche Prüfung wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Füllen Sie das Formular aus und klicken Sie auf Berechnen.

Rechtlicher Hintergrund

Wie berechnet § 5 BUrlG den anteiligen Urlaubsanspruch?

§ 5 BUrlG unterscheidet drei Fälle, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr besteht:

Fall 1 — § 5 Abs. 1 lit. a & b BUrlG
Wartezeit noch nicht erfüllt

Beschäftigungsdauer unter 6 Monaten — Zwölftelung nach vollen Beschäftigungsmonaten insgesamt. Beispiel: 4 volle Monate beschäftigt, 20 Tage Jahresurlaub → 4/12 × 20 = 6,67 Tage → aufgerundet 7 Tage.

Fall 2 — § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG
Ausscheiden im 1. Halbjahr nach Wartezeit

Wartezeit erfüllt, Beendigung bis 30.06. — Zwölftelung nach vollen Beschäftigungsmonaten im Ausscheidejahr. Beispiel: Ausscheiden am 15.03. bei 20 Tagen Jahresurlaub → 3/12 × 20 = 5 Tage.

Fall 3 — § 4 BUrlG
Ausscheiden ab 01.07. nach Wartezeit

Wartezeit erfüllt und Beendigung ab 01.07. — voller Jahresurlaub. Selbst wer am 02.07. ausscheidet, hat Anspruch auf 20 volle Urlaubstage (bei 20 Tagen Jahresurlaub).

§ 5 Abs. 2 BUrlG: Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. 5,4 Tage bleiben 5 Tage — 5,5 Tage werden 6 Tage.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum anteiligen Urlaubsanspruch

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage pro Jahr (§ 3 BUrlG). Bei einer 6-Tage-Woche sind es 24 Werktage. Arbeits- oder Tarifverträge können mehr Urlaub vorsehen — dieser vertragliche Anspruch gilt zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub.
Nach § 4 BUrlG entsteht der volle Urlaubsanspruch erstmals nach 6 Monaten ununterbrochener Beschäftigung. Scheiden Sie vor Ablauf dieser 6 Monate aus, haben Sie nur Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs pro vollen Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 lit. b BUrlG).
Scheiden Sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus (bis 30.06.), haben Sie nur Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat im laufenden Kalenderjahr (§ 5 Abs. 1 lit. c BUrlG). Scheiden Sie ab dem 01.07. aus, haben Sie den vollen Jahresurlaub — auch wenn Sie nur einen Tag im zweiten Halbjahr gearbeitet haben.
Nach § 5 Abs. 2 BUrlG werden Bruchteile eines Urlaubstages von mindestens einem halben Tag auf einen vollen Tag aufgerundet. Beispiel: 5,4 Tage → 5 Tage; 5,5 Tage → 6 Tage; 5,7 Tage → 6 Tage.
Grundsätzlich nur für den gesetzlichen Mindesturlaub (20 bzw. 24 Tage). Für vertraglichen Mehrurlaub gelten die Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag — häufig wird dort aber auf die BUrlG-Regelungen verwiesen. Im Zweifel ist der gesamte Jahresurlaub nach § 5 BUrlG zu zwölfteln, wenn keine abweichende Regelung besteht.
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