Ratgeber Freistellung

Freistellung nach Kündigung — wann sie unwirksam ist

Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Verfasst von Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Zulassung seit 2005 · Fachanwalt seit 2011 · APOS Legal Heidelberg
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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) entschieden: Eine formularmäßige Klausel, die dem Arbeitgeber pauschal erlaubt, den Arbeitnehmer nach einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Widerruf einer privaten Dienstwagennutzung auf Grundlage einer solchen Klausel ist damit ebenfalls rechtswidrig.

Aktenzeichen
5 AZR 108/25
BAG, 5. Senat
Norm
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB
Inhaltskontrolle AGB
Streitwert
510 €/Monat
Nutzungsausfall Dienstwagen
Rechtsfolge
Zurückverweisung
an LAG Niedersachsen
Sachverhalt

Was hat das BAG entschieden?

Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst beschäftigt. Zum Fahrzeug gehörte ein Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte; der Arbeitsvertrag sah bei Freistellung einen Widerruf der Nutzung vor.

§ 20 des Formulararbeitsvertrags erlaubte dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung — gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen.

Der Kläger selbst kündigte fristgemäß zum 30. November 2024. Die Arbeitgeberin stellte ihn frei und forderte den Dienstwagen zurück; der Kläger gab ihn heraus. Anschließend klagte er auf Nutzungsausfallentschädigung für die Monate August bis November 2024 in Höhe von 510,00 Euro brutto pro Monat.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG Niedersachsen (Urteil vom 22.05.2025 – 5 SLa 249/25) sprach die Entschädigung zu. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg — die Sache wurde an das LAG zurückverwiesen, weil dieses nicht rechtsfehlerfrei geprüft hat, ob die Arbeitgeberin unabhängig von der Klausel zur Freistellung befugt war, weil der Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schutzwerte Interessen entgegenstanden.

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt.
— BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25 (Pressemitteilung 14/26)
Begründung

Warum ist die Klausel unwirksam?

Die Klausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam: Das grundrechtlich geschützte Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt das Freistellungsinteresse des Arbeitgebers, wenn die Klausel dem Arbeitnehmer die Möglichkeit abschneidet, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Der Beschäftigungsanspruch geht auf die Grundsatzentscheidung BAG, Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84 zurück. Er schützt das Interesse an tatsächlicher Arbeitsleistung — und damit an Erhalt und Fortentwicklung beruflicher Fähigkeiten, Fachkenntnisse und Reputation.

Das entscheidende Argument des 5. Senats: Die Formularklausel wirkt pauschal — sie währt keine Einzelfallabwägung. Genau darin liegt die unangemessene Benachteiligung.

Abgrenzungen

Wann darf der Arbeitgeber trotzdem freistellen?

Das Urteil erledigt nicht das Instrument „Freistellung“. Es zieht drei klare Grenzen, die man auseinanderhalten muss:

1. Kein generelles Verbot

Freistellung bleibt möglich. Auch ohne wirksame Klausel darf der Arbeitgeber einseitig freistellen, wenn im konkreten Einzelfall überwiegende schutzwerte eigene Interessen der Weiterbeschäftigung entgegenstehen — etwa Wettbewerbsschutz, Zugriff auf sensible Daten oder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis mit belegbaren Anhaltspunkten.

2. Individualvereinbarung bleibt wirksam

Echte, im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarungen sind vom Urteil nicht betroffen (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). „Aushandeln“ verlangt aber mehr als bloßes Verhandeln — der Arbeitnehmer muss real Einfluss auf den Inhalt der Klausel gehabt haben.

3. Der Kläger hat noch nicht gewonnen

Die Sache wurde an das LAG Niedersachsen zurückverwiesen. Das LAG muss prüfen, ob im konkreten Fall überwiegende schutzwerte Interessen der Arbeitgeberin gegen eine Weiterbeschäftigung sprachen. Ein pauschales „Klausel unwirksam → Kläger gewinnt“ ist der Entscheidung daher nicht zu entnehmen.

Praktische Folgen

Dienstwagen weg trotz Freistellung — was Ihnen zusteht

Ein Dienstwagen mit privater Nutzung ist Sachbezug und damit ein Vergütungsbestandteil. Wird er entzogen, liegt darin faktisch eine einseitige Vergütungskürzung für die Dauer der Freistellung.

Fällt die Grundlage der Freistellung weg — weil die Formularklausel unwirksam ist und keine tragfahigen Einzelfallgründe greifen —, entfällt auch die Grundlage für den Widerruf der Dienstwagennutzung. Konsequenz: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach § 615 BGB. Im vom BAG entschiedenen Fall wurden dazu 510,00 Euro brutto pro Monat geltend gemacht.

Argumentation im Einzelfall

Ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die tatsächliche Beschäftigung erforderlich ist für:

  • Erhalt oder Erlangung besonderer Fachkenntnisse und praktischer Fertigkeiten,
  • Aufrechterhaltung von Berufserfahrung und Marktpräsenz,
  • Sicherung der Geltung in der Berufswelt (BAG 12.09.2022 – 6 AZR 261/21; BAG 15.06.2021 – 9 AZR 217/20).

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sowie auf offene Vergütungsbestandteile unterliegt vertraglichen und tariflichen Ausschlussfristen. Wer zu lange wartet, verliert den Anspruch trotz an sich guter Rechtslage.

Freistellung
Die einseitige oder einvernehmliche Befreiung des Arbeitnehmers von der Pflicht zur Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Vergütung, meist zwischen Ausspruch der Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist. Man unterscheidet die widerrufliche und die unwiderrufliche Freistellung. Nach BAG 5 AZR 108/25 kann sich eine formularmäßige Freistellungsklausel nicht mehr auf eine pauschale Rechtfertigung stützen — nötig sind entweder eine ausgehandelte Individualvereinbarung oder überwiegende schutzwerte Arbeitgeberinteressen im Einzelfall.
Handlungsleitfaden

Was Sie jetzt tun sollten

1
Arbeitsvertrag auf Formularklausel prüfenSuchen Sie im Arbeitsvertrag die Klausel zu „Freistellung bei/nach Kündigung". Standardformulierungen, die für beide Kündigungsrichtungen pauschal gelten, sind nach BAG 5 AZR 108/25 in der Regel unwirksam.
2
Freistellungsschreiben und Dienstwagenrückgabe dokumentierenSichern Sie das Freistellungsschreiben, die Rückgabeaufforderung für den Dienstwagen und den Rückgabezeitpunkt. Diese Belege sind Grundlage jeder Nachforderung — Höhe des Sachbezugs, Zeitraum und Rückgabeumstände sind entscheidend.
3
Gesteigertes Beschäftigungsinteresse schriftlich geltend machenFordern Sie tatsächliche Beschäftigung schriftlich ein und begründen Sie konkret, warum die Beschäftigung im Einzelfall besonderes Gewicht hat (Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Marktpräsenz). Nur so zwingen Sie den Arbeitgeber zur Einzelfallabwägung.
4
Ansprüche vor Ablauf von Ausschlussfristen sichernNutzungsausfall, offene Vergütungsbestandteile und immaterielle Ansprüche verfallen häufig binnen weniger Monate durch Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Reine Zurückhaltung reicht nicht — die Forderung muss form- und fristgerecht angezeigt werden.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtsprechung zum Aktualisierungsdatum wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob eine Freistellungsklausel in Ihrem Vertrag unwirksam ist und welche Ansprüche sich daraus konkret ergeben, muss anhand des Einzelvertrages und der individuellen Umstände geprüft werden.

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Häufige Fragen

Fragen zur Freistellung nach Kündigung

Nein. Das BAG hat mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. 5 AZR 108/25) nur die formularmäßige Standardklausel für unwirksam erklärt, die dem Arbeitgeber pauschal das Recht zur Freistellung nach Ausspruch einer Kündigung einräumt. Der Arbeitgeber kann auch ohne wirksame Klausel einseitig freistellen, wenn im konkreten Einzelfall überwiegende schutzwerte Interessen der Beschäftigung entgegenstehen. Echte, ausgehandelte Individualvereinbarungen bleiben ebenfalls wirksam.
Nicht auf Grundlage einer unwirksamen Formularklausel. Der Dienstwagen mit privater Nutzung ist Sachbezug und damit Vergütungsbestandteil. Sein Entzug bedeutet eine einseitige Vergütungskürzung. Fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Freistellung, ist auch der Widerruf der Dienstwagennutzung rechtswidrig — es entsteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Im vom BAG entschiedenen Fall standen 510 Euro brutto pro Monat im Streit.
Ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse liegt vor, wenn die tatsächliche Beschäftigung für den Arbeitnehmer im Einzelfall besonderes Gewicht hat — etwa zum Erhalt oder zur Erlangung besonderer Fachkenntnisse, zur Sicherung der Berufserfahrung oder zur Geltung in der Berufswelt (BAG 12.09.2022 – 6 AZR 261/21; BAG 15.06.2021 – 9 AZR 217/20). Wer das schriftlich geltend macht, zwingt den Arbeitgeber zu einer echten Interessenabwägung, statt auf die pauschale Formularklausel zu verweisen.
Ja. Im vom BAG entschiedenen Fall hatte der Kläger selbst zum 30. November 2024 fristgemäß gekündigt. Die formularmäßige Klausel erlaubte die Freistellung bei einer Kündigung „gleich von welcher Seite" — genau diese Pauschalität hat das BAG als unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gewertet. Die Rechtsprechung greift also unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Kündigung ausgesprochen hat.
Bei der widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber vor, den Arbeitnehmer wieder zur Arbeit zu rufen. Bei der unwiderruflichen Freistellung ist die Befreiung endgültig; der Arbeitnehmer darf anderweitig arbeiten, und Resturlaub wird angerechnet. Beide Varianten setzen aber eine tragfähige Rechtsgrundlage voraus — entweder eine wirksame Individualvereinbarung oder überwiegende schutzwerte Arbeitgeberinteressen im Einzelfall. Eine pauschale Formularklausel reicht nach BAG 5 AZR 108/25 nicht mehr.
Nur unter zwei Voraussetzungen: Die Freistellung muss unwiderruflich sein und der Urlaub muss ausdrücklich unter Anrechnung erteilt werden. Bei einer widerruflichen Freistellung wird Urlaub grundsätzlich nicht erfüllt, weil dem Arbeitnehmer die freie Verfügung über seine Freizeit fehlt. Ist die Freistellung selbst rechtswidrig — etwa wegen einer unwirksamen Formularklausel —, kann sie auch Urlaubsansprüche nicht wirksam abgelten.
Sie kann Ihre Verhandlungsposition sachlich stärken. Wenn der Arbeitgeber Sie auf Grundlage einer unwirksamen Klausel freistellt und dabei Sachbezüge wie den Dienstwagen entzieht, laufen Nachforderungsansprüche auf — je Monat und je entzogener Leistung. Diese Ansprüche werden in Abfindungsvergleichen häufig „mitverhandelt". Ein konkretes Erfolgsversprechen lässt sich daraus nicht ableiten; die Höhe hängt vom Einzelfall, von der Fehlerdichte der Kündigung und der Gesamtlage ab.
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