Freistellung nach Kündigung — wann sie unwirksam ist
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) entschieden: Eine formularmäßige Klausel, die dem Arbeitgeber pauschal erlaubt, den Arbeitnehmer nach einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Widerruf einer privaten Dienstwagennutzung auf Grundlage einer solchen Klausel ist damit ebenfalls rechtswidrig.
Was hat das BAG entschieden?
Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst beschäftigt. Zum Fahrzeug gehörte ein Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte; der Arbeitsvertrag sah bei Freistellung einen Widerruf der Nutzung vor.
§ 20 des Formulararbeitsvertrags erlaubte dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung — gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen.
Der Kläger selbst kündigte fristgemäß zum 30. November 2024. Die Arbeitgeberin stellte ihn frei und forderte den Dienstwagen zurück; der Kläger gab ihn heraus. Anschließend klagte er auf Nutzungsausfallentschädigung für die Monate August bis November 2024 in Höhe von 510,00 Euro brutto pro Monat.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG Niedersachsen (Urteil vom 22.05.2025 – 5 SLa 249/25) sprach die Entschädigung zu. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg — die Sache wurde an das LAG zurückverwiesen, weil dieses nicht rechtsfehlerfrei geprüft hat, ob die Arbeitgeberin unabhängig von der Klausel zur Freistellung befugt war, weil der Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schutzwerte Interessen entgegenstanden.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt.
Warum ist die Klausel unwirksam?
Die Klausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam: Das grundrechtlich geschützte Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt das Freistellungsinteresse des Arbeitgebers, wenn die Klausel dem Arbeitnehmer die Möglichkeit abschneidet, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
Der Beschäftigungsanspruch geht auf die Grundsatzentscheidung BAG, Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84 zurück. Er schützt das Interesse an tatsächlicher Arbeitsleistung — und damit an Erhalt und Fortentwicklung beruflicher Fähigkeiten, Fachkenntnisse und Reputation.
Das entscheidende Argument des 5. Senats: Die Formularklausel wirkt pauschal — sie währt keine Einzelfallabwägung. Genau darin liegt die unangemessene Benachteiligung.
Wann darf der Arbeitgeber trotzdem freistellen?
Das Urteil erledigt nicht das Instrument „Freistellung“. Es zieht drei klare Grenzen, die man auseinanderhalten muss:
Freistellung bleibt möglich. Auch ohne wirksame Klausel darf der Arbeitgeber einseitig freistellen, wenn im konkreten Einzelfall überwiegende schutzwerte eigene Interessen der Weiterbeschäftigung entgegenstehen — etwa Wettbewerbsschutz, Zugriff auf sensible Daten oder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis mit belegbaren Anhaltspunkten.
Echte, im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarungen sind vom Urteil nicht betroffen (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). „Aushandeln“ verlangt aber mehr als bloßes Verhandeln — der Arbeitnehmer muss real Einfluss auf den Inhalt der Klausel gehabt haben.
Die Sache wurde an das LAG Niedersachsen zurückverwiesen. Das LAG muss prüfen, ob im konkreten Fall überwiegende schutzwerte Interessen der Arbeitgeberin gegen eine Weiterbeschäftigung sprachen. Ein pauschales „Klausel unwirksam → Kläger gewinnt“ ist der Entscheidung daher nicht zu entnehmen.
Dienstwagen weg trotz Freistellung — was Ihnen zusteht
Ein Dienstwagen mit privater Nutzung ist Sachbezug und damit ein Vergütungsbestandteil. Wird er entzogen, liegt darin faktisch eine einseitige Vergütungskürzung für die Dauer der Freistellung.
Fällt die Grundlage der Freistellung weg — weil die Formularklausel unwirksam ist und keine tragfahigen Einzelfallgründe greifen —, entfällt auch die Grundlage für den Widerruf der Dienstwagennutzung. Konsequenz: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach § 615 BGB. Im vom BAG entschiedenen Fall wurden dazu 510,00 Euro brutto pro Monat geltend gemacht.
Argumentation im Einzelfall
Ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die tatsächliche Beschäftigung erforderlich ist für:
- Erhalt oder Erlangung besonderer Fachkenntnisse und praktischer Fertigkeiten,
- Aufrechterhaltung von Berufserfahrung und Marktpräsenz,
- Sicherung der Geltung in der Berufswelt (BAG 12.09.2022 – 6 AZR 261/21; BAG 15.06.2021 – 9 AZR 217/20).
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sowie auf offene Vergütungsbestandteile unterliegt vertraglichen und tariflichen Ausschlussfristen. Wer zu lange wartet, verliert den Anspruch trotz an sich guter Rechtslage.
Was Sie jetzt tun sollten
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtsprechung zum Aktualisierungsdatum wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob eine Freistellungsklausel in Ihrem Vertrag unwirksam ist und welche Ansprüche sich daraus konkret ergeben, muss anhand des Einzelvertrages und der individuellen Umstände geprüft werden.
Freistellungsklausel und Dienstwagenrückgabe prüfen lassen
Fachanwalt Fatih Bektas prüft Ihre Klausel, den Freistellungszeitraum und Ihre offenen Vergütungsansprüche — kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden.
Kostenlose Ersteinschätzung →Fragen zur Freistellung nach Kündigung
Ausbildungsende: Übernahme oder Kündigung?
Zum Ende der Ausbildung stehen wichtige Entscheidungen an. Ohne rechtzeitige Übernahme endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Kennen Sie Ihre Rechte.
- § 307 Abs. 1 S. 1 BGB — Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen →
- § 615 BGB — Vergütung bei Annahmeverzug →
- § 305 Abs. 1 S. 3 BGB — Abgrenzung Individualvereinbarung / AGB →
- BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25 (Volltext) →
- BAG, Pressemitteilung Nr. 14/26 vom 25.03.2026 — Freistellungsklausel & Dienstwagenwiderruf →
- LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.05.2025 – 5 SLa 249/25 (Vorinstanz) →
- BAG, Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84 (Beschäftigungsanspruch) →
Das könnte Sie auch interessieren
Freistellung erhalten? Ausschlussfristen laufen bereits.
Nachforderungen für Dienstwagen und offene Vergütungsbestandteile verfallen häufig binnen weniger Monate — wir prüfen Ihre Ansprüche kostenlos.
Kostenlose Ersteinschätzung →