Kündigungsfristen nach §622 BGB – Tabelle 2026
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in §622 BGB geregelt. Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist je nach Betriebszugehörigkeit auf bis zu 7 Monate zum Monatsende.
Wichtig: Die verlängerten Fristen nach §622 Abs. 2 BGB gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer bleibt die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen bestehen — es sei denn, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist eine längere Frist vereinbart.
Arbeitsverträge und Tarifverträge können längere Fristen vorsehen. Kürzere Fristen als die gesetzlichen Mindestfristen sind nur durch Tarifvertrag möglich (§622 Abs. 4 BGB).
Kündigungsfristen-Tabelle nach §622 BGB
Alle gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber nach Betriebszugehörigkeit.
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist | Kündigungstermin | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Probezeit (max. 6 Monate) | 2 Wochen | Jederzeit (kein fester Endtermin) | §622 Abs. 3 |
| 0–2 Jahre | 4 Wochen | Zum 15. oder Monatsende | §622 Abs. 1 |
| 2 Jahre | 1 Monat | Zum Monatsende | §622 Abs. 2 Nr. 1 |
| 5 Jahre | 2 Monate | Zum Monatsende | §622 Abs. 2 Nr. 2 |
| 8 Jahre | 3 Monate | Zum Monatsende | §622 Abs. 2 Nr. 3 |
| 10 Jahre | 4 Monate | Zum Monatsende | §622 Abs. 2 Nr. 4 |
| 12 Jahre | 5 Monate | Zum Monatsende | §622 Abs. 2 Nr. 5 |
| 15 Jahre | 6 Monate | Zum Monatsende | §622 Abs. 2 Nr. 6 |
| 20 Jahre | 7 Monate | Zum Monatsende | §622 Abs. 2 Nr. 7 |
Fristen gelten für Arbeitgeberkündigungen. Arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelungen können längere Fristen vorsehen. Berechnen Sie Ihre individuelle Frist mit dem Kündigungsfrist-Rechner →
Wurde Ihre Kündigungsfrist eingehalten?
Viele Kündigungen scheitern an der falschen Frist. Wir prüfen kostenlos, ob Ihre Kündigung fristgerecht ist.
Besondere Kündigungsfristen
Berechnung der Kündigungsfrist – Schritt für Schritt
Um Ihre persönliche Kündigungsfrist zu bestimmen, gehen Sie in der folgenden Reihenfolge vor. Es gilt immer die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung.
Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag vs. Gesetz
Arbeitsverträge dürfen die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängern, aber grundsätzlich nicht verkürzen. Eine Verkürzung unter die gesetzlichen Mindestfristen ist nur durch Tarifvertrag möglich (§622 Abs. 4 BGB) oder bei Aushilfen, die nicht länger als 3 Monate beschäftigt werden (§622 Abs. 5 BGB).
Wichtige Einschränkung: Nach §622 Abs. 6 BGB darf die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger sein als die für den Arbeitgeber. Enthält Ihr Arbeitsvertrag beispielsweise eine Klausel wie „Der Arbeitnehmer kann mit einer Frist von 6 Monaten kündigen, der Arbeitgeber mit 3 Monaten“, ist die Klausel für den Arbeitnehmer unwirksam — es gilt dann die Arbeitgeberfrist auch für den Arbeitnehmer.
Häufige unwirksame Klauseln
- „Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist“ — korrekt, aber die verlängerten Fristen nach §622 Abs. 2 BGB gelten dann nur für den Arbeitgeber, nicht für den Arbeitnehmer.
- „Kündigungsfrist 2 Wochen“ (außerhalb der Probezeit) — unwirksam, da unter der gesetzlichen Grundfrist von 4 Wochen. Es gilt automatisch §622 Abs. 1 BGB.
- „Kündigung jederzeit möglich“ — unwirksam. Auch in der Probezeit gilt eine Mindestfrist von 2 Wochen.
- Ungleiche Fristen zu Lasten des Arbeitnehmers — verstoßen gegen §622 Abs. 6 BGB und sind unwirksam.
Bei Formulararbeitsverträgen (vorformulierte Standardverträge) unterliegen Kündigungsfristen zusätzlich der AGB-Kontrolle nach §§305–310 BGB. Überraschende oder unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam.
Kündigungsfrist nicht eingehalten – was tun?
Hat der Arbeitgeber mit einer zu kurzen Frist gekündigt, bedeutet das nicht automatisch, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheidet zwei Fälle:
Umdeutung zum nächsten Termin
In der Regel wird eine Kündigung mit zu kurzer Frist in eine Kündigung zum nächstmöglichen zulässigen Termin umgedeutet (§140 BGB). Das Arbeitsverhältnis endet dann nicht zum falschen, sondern zum korrekten Termin. Sie haben Anspruch auf Lohn bis zum richtigen Endtermin.
Unwirksamkeit der Kündigung
Ist die Frist so erheblich unterschritten, dass eine Umdeutung nicht mehr dem Willen des Arbeitgebers entspricht, kann die gesamte Kündigung unwirksam sein. Dies ist aber die Ausnahme und muss im Einzelfall geprüft werden.
Wichtig: Auch bei einer Kündigung mit falscher Frist müssen Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreichen (§4 KSchG). Die Umdeutung erfolgt nicht automatisch — Sie müssen sich aktiv wehren.
Schadensersatz: Wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfrist vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht eingehalten hat, können Sie Schadensersatz verlangen — etwa für entgangenen Lohn oder Kosten der Stellensuche. In der Praxis wird dies oft im Rahmen des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht mitverhandelt.
Kündigungstermine richtig berechnen
Die korrekte Berechnung des Kündigungstermins ist entscheidend. Fehler führen dazu, dass die Kündigung zum falschen Termin wirkt — oder gar unwirksam ist.
Was bedeutet „zum 15.“ und „zum Monatsende“?
Die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen kann nur zu zwei festen Terminen enden: zum 15. eines Monats oder zum letzten Tag eines Monats. Das bedeutet: Wenn Sie am 3. März eine Kündigung mit 4 Wochen Frist erhalten, endet das Arbeitsverhältnis nicht am 31. März, sondern erst am 15. April— dem nächsten zulässigen Termin nach Ablauf der 4 Wochen.
Wann beginnt die Frist?
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung (§130 BGB). Bei persönlicher Übergabe ist das der Tag der Übergabe. Bei Einwurf in den Briefkasten gilt die Kündigung als zugegangen, wenn mit der nächsten Leerung zu rechnen ist — bei Einwurf an einem Werktag bis 18:00 Uhr ist das in der Regel noch derselbe Tag. Ein Einwurf am Samstagnachmittag oder Sonntag gilt erst am nächsten Werktag (Montag) als zugegangen.
Rechenbeispiel
Situation: Sie arbeiten seit 12 Jahren im Unternehmen. Am Mittwoch, 5. März 2026, erhalten Sie die Kündigung.
- Gesetzliche Frist nach §622 Abs. 2 Nr. 5 BGB: 5 Monate zum Monatsende
- Zugang: 5. März 2026
- 5 Monate ab Zugang: 5. August 2026
- Nächstes Monatsende: 31. August 2026 — das ist der frühestmögliche Beendigungstermin
Fragen zu Kündigungsfristen
Halbjahres-Bilanz: Aufhebungsverträge nehmen zu
Zur Jahresmitte bieten viele Arbeitgeber Aufhebungsverträge an. Unterschreiben Sie nie ohne anwaltliche Prüfung – die Abfindung ist fast immer verhandelbar.
Das könnte Sie auch interessieren
Wurde Ihre Kündigungsfrist korrekt berechnet?
Fehlerhafte Fristen machen Kündigungen angreifbar. Wir prüfen Ihre Kündigung kostenlos und schätzen Ihre Chancen ein.
Kostenlose Ersteinschätzung →