Wann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?
Wichtig: Ob das KSchG anwendbar ist, entscheidet, ob Ihr Arbeitgeber überhaupt einen Kündigungsgrund braucht. Ohne Anwendbarkeit reicht die Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 622 BGB.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet Anwendung, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Das Arbeitsverhältnis muss in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestehen (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG), und im Betrieb müssen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein (Schwellenwert nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG).
Sind beide Hürden überschritten, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur noch aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründenkündigen. Liegt einer der beiden Bausteine nicht vor — z. B. weil die Wartezeit noch nicht erreicht ist oder es sich um einen Kleinbetriebhandelt — entfällt der allgemeine Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber muss dann lediglich die Kündigungsfrist und die allgemeinen Grenzen (Treu und Glauben, AGG, Sonderkündigungsschutz) beachten.
Maßgeblich für den Schwellenwert ist nicht der zufällige Stand am Tag des Kündigungszugangs, sondern die für den Betrieb kennzeichnende Beschäftigungslage — also ein Rückblick auf die personelle Stärke und ein Ausblick auf die absehbare Entwicklung.
Die zwei Hürden des Kündigungsschutzgesetzes
| Voraussetzung | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Wartezeit | Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung in demselben Betrieb oder Unternehmen | § 1 Abs. 1 KSchG |
| Schwellenwert | Mehr als 10 Arbeitnehmer in der Regel beschäftigt (Stichtag nach dem 31.12.2003) | § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG |
| Sonderfall Altarbeitnehmer | Arbeitsverhältnis begann vor dem 1.1.2004 — abgesenkter Schwellenwert: mehr als 5 Arbeitnehmer | § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG |
Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt eine davon, greift der allgemeine Kündigungsschutz nicht — der Arbeitgeber kann ohne sozialen Rechtfertigungsgrund kündigen.
Wer zählt beim Schwellenwert mit?
§ 23 Abs. 1 KSchG stellt auf die in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ab — nicht auf eine Stichtagsbetrachtung. Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Rückblick auf die bisherige Personalstärke und eine Prognose der absehbaren Entwicklung. Damit soll vermieden werden, dass Betriebe, deren Beschäftigtenzahl nahe dem Schwellenwert liegt, dem zufälligen Stand am Tag des Kündigungszugangs ausgesetzt sind.
„Für die Bestimmung der nach § 23 Abs. 1 KSchG maßgeblichen Beschäftigtenzahl ist nicht der zufällige Personalstand am Tag des Zugangs der Kündigung entscheidend. Vielmehr bedarf es eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebes und einer Berücksichtigung der absehbaren zukünftigen Entwicklung.“
Quelle: BAG 24.02.2005 – 2 AZR 373/03 auf dejure.org →
| Personengruppe | Status | Hinweis |
|---|---|---|
| GmbH-Geschäftsführer / Organe | Zählt nicht | Nehmen Arbeitgeberfunktion wahr — § 14 Abs. 1 KSchG |
| Freie Mitarbeiter (echte) | Zählt nicht | Kein Arbeitsverhältnis — sofern tatsächlich selbstständig |
| Scheinselbstständige | Zählt mit | Maßgeblich ist die tatsächliche Eingliederung |
| Leiharbeitnehmer (Dauerbedarf) | Zählt mit | BAG 24.01.2013 – 2 AZR 140/12 |
| Leiharbeitnehmer (Spitzenlast) | Zählt nicht | Nur außergewöhnlicher Geschäftsanfall |
| Familienangehörige in Arbeitsverhältnis | Zählt mit | Echtes Arbeitsverhältnis vorausgesetzt |
| Ausländische Arbeitnehmer im Inlandsbetrieb | Zählt mit | Unabhängig vom anwendbaren Recht |
| Mutterschutz | Zählt mit | Bleiben Teil der Belegschaft |
| Elternzeit | Zählt mit | Keine Doppelzählung mit Vertretung |
| Aushilfsarbeitnehmer | Bedingt | Nur bei regelmäßig besetzten Aushilfsstellen |
| Auszubildende | Zählt nicht | § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG |
| Gekündigter Arbeitnehmer | Zählt mit | Auch wenn Stelle nicht wiederbesetzt wird |
GmbH-Geschäftsführer und Selbstständige
Ein GmbH-Geschäftsführer nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und gilt nicht als Arbeitnehmer im Sinne von § 23 KSchG — er wird nicht mitgezählt (vgl. § 14 Abs. 1 KSchG). Auch echte freie Mitarbeiter und Selbstständige bleiben außer Betracht. Anders bei Scheinselbstständigen: Wer tatsächlich weisungsgebunden, persönlich abhängig und in den Betrieb eingegliedert tätig ist, wird mitgezählt — unabhängig davon, was im Vertrag steht.
Leiharbeitnehmer — BAG-Rechtsprechung
Das Bundesarbeitsgericht hat die jahrelange Streitfrage entschieden: Leiharbeitnehmer zählen mit, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf des Entleiherbetriebes beruht. Reine Spitzenabdeckung für außergewöhnlich hohen Geschäftsanfall bleibt außer Betracht.
„Bei der Bestimmung der nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG maßgeblichen Beschäftigtenzahl sind im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer mitzuzählen, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht.“ (BAG, NZA 2013, 726)
Quelle: BAG 24.01.2013 – 2 AZR 140/12 auf dejure.org →
Beispiel 1 — Spitzenabdeckung (zählt nicht)
Im Betrieb arbeiten 9 Vollzeitkräfte. Für 3 Monate werden 2 Leiharbeitnehmer eingesetzt, um einen Großauftrag abzuwickeln. In dieser Zeit wird einem der 9 Vollzeitkräfte gekündigt. Ergebnis: Die Leiharbeitnehmer zählen nicht mit — die regelmäßige Beschäftigtenzahl bleibt bei 9. Das KSchG ist nicht anwendbar.
Beispiel 2 — Dauerersatz (zählt mit)
Im Betrieb sind 11 Vollzeitkräfte beschäftigt. Zwei Mitarbeiter kündigen, das Unternehmen besetzt die offenen Stellen dauerhaft mit Leiharbeitnehmern. Nun wird einem Stamm-Mitarbeiter gekündigt. Ergebnis: Die zwei Leiharbeitnehmer zählen mit — der Regelzustand entspricht 11 Vollzeitkräften. Das KSchG ist anwendbar.
Familienangehörige, Auslandsbeschäftigte, Elternzeit
- Familienangehörige werden mitgezählt, sofern ein echtes Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber besteht — bloße Mithilfe genügt nicht.
- Ausländische Arbeitnehmer im inländischen Betrieb werden mitgezählt, auch wenn auf das konkrete Arbeitsverhältnis ausländisches Arbeitsrecht anwendbar ist.
- Mutterschutz ändert nichts an der Mitzählung — die Arbeitnehmerin bleibt Teil der Belegschaft.
- Elternzeit: Mitarbeiter in Elternzeit zählen mit, wenn der Betrieb vor und nach der Elternzeit mit gleicher Beschäftigtenzahl arbeitet. Eine Doppelzählung mit Vertretungskraft erfolgt nicht.
- Aushilfen zählen nur, wenn sich eine regelmäßig besetzte Anzahl von Aushilfsplätzen feststellen lässt.
- Auszubildende werden nicht mitgezählt (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG).
- Der gekündigte Arbeitnehmer selbst zählt mit — auch dann, wenn seine Stelle nach der Kündigung nicht wiederbesetzt werden soll.
Wie werden Teilzeitbeschäftigte gezählt?
Teilzeitkräfte werden bei der Berechnung des Schwellenwerts anteilig nach ihrer vereinbarten Wochenarbeitszeit berücksichtigt (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG). Maßgeblich ist nicht die tatsächlich geleistete, sondern die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Überstunden bleiben außer Betracht, sofern sie nur vorübergehend anfallen.
| Wöchentliche Arbeitszeit | Faktor | Beispiel |
|---|---|---|
| bis 20 Stunden | 0,5 | 2 Mitarbeiter à 18 Std. = 1,0 |
| bis 30 Stunden | 0,75 | 4 Mitarbeiter à 25 Std. = 3,0 |
| mehr als 30 Stunden | 1,0 | 3 Vollzeitkräfte = 3,0 |
Rechenbeispiel A — KSchG anwendbar (Summe 10,5)
15 Arbeitnehmer im Betrieb. 5 Personen ≤ 20 Std., 8 Personen ≤ 30 Std., 2 Personen > 30 Std./Woche.
- 5 × 0,5 = 2,5
- 8 × 0,75 = 6,0
- 2 × 1,0 = 2,0
- Summe: 10,5 → mehr als 10 → KSchG anwendbar
Rechenbeispiel B — KSchG nicht anwendbar (Summe 10,0)
15 Arbeitnehmer im Betrieb. 8 Personen ≤ 20 Std., 4 Personen ≤ 30 Std., 3 Personen > 30 Std./Woche.
- 8 × 0,5 = 4,0
- 4 × 0,75 = 3,0
- 3 × 1,0 = 3,0
- Summe: 10,0 → genau 10, nicht „mehr als 10“ → KSchG nicht anwendbar
Die genaue Berechnung übernimmt für Sie der Schwellenwert-Rechner →
Arbeitsverhältnisse vor dem 1.1.2004 — abgesenkter Schwellenwert
Seit dem 01.01.2004 gilt der Schwellenwert von mehr als 10 Arbeitnehmern. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits vor diesem Stichtag im selben Betrieb begonnen hat („Altarbeitnehmer“), gilt eine Schutzregelung: Sie genießen Kündigungsschutz, solange im Betrieb regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
Wichtig: Fällt die Anzahl der „Altarbeitnehmer“ einmal auf fünf oder darunter, geht der Kündigungsschutz unwiderruflich verloren— und zwar auch dann, wenn später wieder neue Mitarbeiter eingestellt werden. Ersatzeinstellungen für ausgeschiedene Altarbeitnehmer reichen nicht. Erst wenn der „normale“ Schwellenwert von mehr als 10 Arbeitnehmern überschritten wird, entsteht erneut Kündigungsschutz.
„Sinkt die Zahl der vor dem 01.01.2004 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger, verlieren auch sie den allgemeinen Kündigungsschutz endgültig, sofern nicht insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt sind. Ersatzeinstellungen für ausgeschiedene ‚Altarbeitnehmer‘ sind für den abgesenkten Schwellenwert nicht zu berücksichtigen.“ (BAG, NZA 2007, 438)
Quelle: BAG 21.09.2006 – 2 AZR 840/05 auf dejure.org →
Beispiel — wie der Altarbeitnehmer-Schutz erlöschen kann
Am 31.12.2003 sind sechs Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Einer scheidet am 30.04.2004 aus, die Belegschaft fällt auf fünf. Der allgemeine Kündigungsschutz erlischt. Am 01.07.2004 wird ein neuer Mitarbeiter eingestellt — der Schutz lebt nicht wieder auf. Erst wenn die regelmäßige Beschäftigtenzahl mehr als 10 erreicht, entsteht erneut Kündigungsschutz nach KSchG.
Sonderfall: Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen
Ein Gemeinschaftsbetrieb liegt vor, wenn rechtlich selbstständige Unternehmen einen Betrieb gemeinsam führen — typische Indizien sind: einheitliche Leitungsstruktur, gemeinsame Räumlichkeiten, geteilte Personalabteilung oder Buchhaltung, identische Geschäftsführung. In diesem Fall werden die Arbeitnehmer aller beteiligten Unternehmen für den Schwellenwert zusammengezählt.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen für die Anwendung des KSchG zuletzt im Urteil zum Aktenzeichen 2 AZR 560/20 bestätigt:
„Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel von mehreren Arbeitgebern gemeinsam für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck eingesetzt werden und die Verwendung der Arbeitnehmer durch einen einheitlichen Leitungsapparatinstitutionell geregelt ist.“
Quelle: BAG – 2 AZR 560/20 auf dejure.org →
Konsequenz: Ein einzelnes Unternehmen, das für sich genommen Kleinbetrieb wäre, kann durch die Einbindung in einen Gemeinschaftsbetrieb in den Anwendungsbereich des KSchG hineinwachsen — Voraussetzung ist allerdings, dass der gemeinsame Leitungsapparat institutionell verfestigt ist und nicht nur in Einzelfällen zusammenwirkt.
Beispiel — KSchG durch Gemeinschaftsbetrieb anwendbar
Mitarbeiter A arbeitet bei der X GmbH mit 4 Vollzeitkräften. Die X GmbH und die Schwestergesellschaft Y GmbH (10 Vollzeitkräfte) sitzen in denselben Räumen, haben denselben Geschäftsführer und teilen sich Personalabteilung und Buchhaltung. Ergebnis: Es liegt viel für einen Gemeinschaftsbetrieb. Die Belegschaften werden addiert (14 Mitarbeiter) — das KSchG ist anwendbar.
Wer trägt die Beweislast für den Schwellenwert?
Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schwellenwert nach § 23 Abs. 1 KSchG überschritten ist. Weil er aber typischerweise keinen Einblick in die Personalstruktur des Arbeitgebers hat, hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung eine abgestufte Darlegungslast entwickelt:
Praxis: Wer als gekündigter Arbeitnehmer an der Schwelle zur Anwendbarkeit steht, sollte frühzeitig alle Anhaltspunkte zur Belegschaftsstärke sichern (Stellenanzeigen, interne Verteiler, Telefonlisten, Schichtpläne).
Was bedeutet die (Nicht-)Anwendbarkeit konkret?
| Kriterium | KSchG anwendbar | KSchG nicht anwendbar |
|---|---|---|
| Kündigungsgrund | Verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt | Kein Grund nötig — nur Fristen |
| Soziale Auswahl | Pflicht bei betriebsbedingter Kündigung | Nicht erforderlich |
| Schutz vor Willkür | Umfassend (§ 1 KSchG) | Nur Treu & Glauben, AGG, Sittenwidrigkeit |
| Abfindung im Vergleich | Regelmäßig — 0,5–1,5 Monatsgehälter / Jahr | Selten — geringer Verhandlungsdruck |
| Klagefrist | 3 Wochen nach § 4 KSchG | 3 Wochen nach § 4 KSchG (gilt auch hier) |
| Sonderkündigungsschutz | Bleibt unberührt | Bleibt unberührt |
Wichtig: Auch ohne Anwendbarkeit des KSchG müssen Sie die 3-Wochen-Klagefrist nach § 4 KSchG einhalten — sie gilt für jede Klage gegen die Wirksamkeit einer schriftlichen Kündigung, unabhängig vom Schwellenwert.
Sonderkündigungsschutz für Schwangere (§ 17 MuSchG), Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX), Betriebsräte (§ 15 KSchG) und Elternzeitler (§ 18 BEEG) gilt auch im Kleinbetrieb und bei Nichtanwendbarkeit des allgemeinen KSchG.
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- § 1 Abs. 1 KSchG — Wartezeit von sechs Monaten →
- § 23 KSchG — Geltungsbereich (Schwellenwert) →
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- BAG 24.02.2005 – 2 AZR 373/03 — Regelmäßige Beschäftigtenzahl (Rückblick + Prognose) →
- BAG 24.01.2013 – 2 AZR 140/12 (NZA 2013, 726) — Leiharbeitnehmer beim Schwellenwert →
- BAG 21.09.2006 – 2 AZR 840/05 (NZA 2007, 438) — Verlust Kündigungsschutz Altarbeitnehmer →
- BAG – 2 AZR 560/20 — Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen (einheitlicher Leitungsapparat) →
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