Kostenlos & sofort

Resturlaub bei Kündigung Rechner — Anspruch nach § 5 BUrlG berechnen

Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Verfasst von Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Zulassung seit 2005 · Fachanwalt seit 2011 · APOS Legal Heidelberg
5,0· 68 auf anwalt.de

Bei Kündigung richtet sich der Resturlaubsanspruch nach § 5 BUrlG: Endet das Arbeitsverhältnis im 1. Halbjahr (Januar bis Juni), erhalten Sie 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat. Endet es nach dem 30. Juni und ist die 6-monatige Wartezeit (§ 4 BUrlG) erfüllt, steht Ihnen der volle gesetzliche Mindesturlaub zu — bei 5-Tage-Woche 20 Tage, bei 6-Tage-Woche 24 Tage. Übervertraglicher Urlaub darüber hinaus kann durch eine Pro-rata-Klausel im Arbeitsvertrag anteilig gekürzt werden. Nicht mehr nehmbarer Resturlaub wird in Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG umgewandelt.

Jetzt Resturlaub berechnen

Rechtsgrundlage

So funktioniert die Resturlaubs-Berechnung nach § 5 BUrlG

Der Anspruch auf Resturlaub bei Kündigung hängt zwei Fragen: Ist die 6-monatige Wartezeit (§ 4 BUrlG) erfüllt? Und in welchem Halbjahr endet das Arbeitsverhältnis?

1. Wartezeit noch nicht erfüllt (unter 6 Monaten Beschäftigung)

Anspruch auf Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 lit. a BUrlG: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat.

2. Ausscheiden im 1. Halbjahr (Januar bis Juni)

Anteiliger Anspruch nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat. Beispiel: Ausscheiden am 31. März, 24 Tage Jahresurlaub → 3/12 × 24 = 6 Tage Resturlaub.

3. Ausscheiden im 2. Halbjahr (Juli bis Dezember)

Voller gesetzlicher Mindesturlaub nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG (20 Tage bei 5-Tage-Woche, 24 Tage bei 6-Tage-Woche). Der übervertragliche Anteil bleibt nur dann anteilig kürzbar, wenn eine wirksame Pro-rata-Klausel im Arbeitsvertrag steht.

Verfasst von Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht, APOS Legal Heidelberg. Stand: Juli 2026 (aktuelle Rechtslage zum Bundesurlaubsgesetz).

Häufige Fragen

Fragen zum Resturlaub bei Kündigung

Das hängt vom Monat des Ausscheidens ab. Nach § 5 Abs. 1 BUrlG gilt: Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni und ist die Wartezeit von 6 Monaten erfüllt, haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Endet es im 1. Halbjahr (Januar bis Juni), erhalten Sie 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat. Beispiel: Ausscheiden am 31. März bei 24 Tagen Jahresurlaub → 3/12 × 24 = 6 Tage Resturlaub.
Nein — nicht automatisch. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (C-684/16 „Max-Planck") und BAG (9 AZR 541/15) verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig, klar und schriftlich auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, sammeln sich Urlaubsansprüche über Jahre an. Bei Kündigung müssen sie dann in voller Höhe abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub — bei 5-Tage-Woche also 20 Tage, bei 6-Tage-Woche 24 Tage. Für den übergesetzlichen (vertraglichen) Anteil kommt es darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht: Enthält der Vertrag eine wirksame Pro-rata-temporis-Klausel, wird auch der übervertragliche Teil anteilig gekürzt. Ohne solche Klausel steht Ihnen der volle vertragliche Jahresurlaub zu.
Grundsätzlich nein — Urlaub muss nach § 7 Abs. 2 BUrlG in Freizeit gewährt werden. Eine Ausnahme gilt nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Wenn der Resturlaub wegen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Diesen können Sie mit unserem Urlaubsabgeltungsrechner in Euro berechnen.
Nein, das ist rechtlich nicht erforderlich. Der Urlaubsanspruch entsteht automatisch aus dem Bundesurlaubsgesetz und dem Arbeitsvertrag. Praktisch empfiehlt es sich aber, den Resturlaub im Rahmen der Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags schriftlich zu klären — samt Regelung, ob Sie ihn abbummeln oder abgelten lassen. Sonst drohen Streitigkeiten über den Anspruch.
Der Urlaubsanspruch selbst verjährt regelmäßig nach 3 Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab Ende des Urlaubsjahres. WICHTIG: Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen von 3 oder 6 Monaten nach Beendigung. Wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch endgültig — auch auf Urlaubsabgeltung. Deshalb: Sofort nach Zugang der Kündigung Resturlaub schriftlich einfordern.
Ja. Bei Teilzeit skaliert der Urlaubsanspruch proportional zur Zahl der wöchentlichen Arbeitstage. Formel: gesetzlicher Mindesturlaub × persönliche Arbeitstage / 5 (bzw. 6). Wer 3 Tage die Woche arbeitet, hat also Anspruch auf 20 × 3/5 = 12 Tage gesetzlichen Mindesturlaub — nicht auf 20. Für eine genaue Berechnung bei Teilzeit siehe unseren Teilzeit-Urlaubsrechner.
Individuelle Prüfung

Streit um Resturlaub oder Urlaubsabgeltung?

Der Rechner liefert eine Orientierung nach § 5 BUrlG. Für die konkrete Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber — besonders bei komplizierter Klausel-Lage, Ausschlussfristen im Vertrag oder gleichzeitiger Abfindungsverhandlung — prüfen wir Ihren Fall kostenlos.

Kostenlose Ersteinschätzung anfragen →

Diese Webseite ersetzt keine anwaltliche Beratung. Alle Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft im Einzelfall dar. Für eine rechtssichere Bewertung Ihres konkreten Falls ist eine individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erforderlich. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage durch neue Gesetze oder Urteile ändern; eine Haftung für die Aktualität und Vollständigkeit der Informationen wird nicht übernommen.

Kostenlose Ersteinschätzung →