Resturlaub bei Kündigung Rechner — Anspruch nach § 5 BUrlG berechnen
Bei Kündigung richtet sich der Resturlaubsanspruch nach § 5 BUrlG: Endet das Arbeitsverhältnis im 1. Halbjahr (Januar bis Juni), erhalten Sie 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat. Endet es nach dem 30. Juni und ist die 6-monatige Wartezeit (§ 4 BUrlG) erfüllt, steht Ihnen der volle gesetzliche Mindesturlaub zu — bei 5-Tage-Woche 20 Tage, bei 6-Tage-Woche 24 Tage. Übervertraglicher Urlaub darüber hinaus kann durch eine Pro-rata-Klausel im Arbeitsvertrag anteilig gekürzt werden. Nicht mehr nehmbarer Resturlaub wird in Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG umgewandelt.
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So funktioniert die Resturlaubs-Berechnung nach § 5 BUrlG
Der Anspruch auf Resturlaub bei Kündigung hängt zwei Fragen: Ist die 6-monatige Wartezeit (§ 4 BUrlG) erfüllt? Und in welchem Halbjahr endet das Arbeitsverhältnis?
Anspruch auf Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 lit. a BUrlG: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat.
Anteiliger Anspruch nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat. Beispiel: Ausscheiden am 31. März, 24 Tage Jahresurlaub → 3/12 × 24 = 6 Tage Resturlaub.
Voller gesetzlicher Mindesturlaub nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG (20 Tage bei 5-Tage-Woche, 24 Tage bei 6-Tage-Woche). Der übervertragliche Anteil bleibt nur dann anteilig kürzbar, wenn eine wirksame Pro-rata-Klausel im Arbeitsvertrag steht.
Verfasst von Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht, APOS Legal Heidelberg. Stand: Juli 2026 (aktuelle Rechtslage zum Bundesurlaubsgesetz).
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