Kündigung · Ihre Situation

Kündigung 5 Jahre vor der Rente — Ihre Rechte

Eine Kündigung fünf Jahre vor der Rente ist besonders belastend, da eine berufliche Neuorientierung in diesem Alter schwieriger ist. Einen besonderen Kündigungsschutz allein aufgrund des Alters gibt es im deutschen Arbeitsrecht jedoch nicht. Ihre Chancen stehen dennoch oft gut: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl nach §1 Abs. 3 KSchG durchführen, bei der Ihr Alter und Ihre Betriebszugehörigkeit zu Ihren Gunsten wirken. Sie haben nur drei Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG.

Nur 3 Wochen Frist! Ab Zugang der Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage einzureichen.

Frist verpasst = Kündigung wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war.

Allgemeiner Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer, die nicht in einem Kleinbetrieb arbeiten, vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein — andernfalls können Sie mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vorgehen.
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Allgemeiner Kündigungsschutz

Ihr Schutz nach §1 KSchG

Das Gesetz sieht keinen besonderen Kündigungsschutz aufgrund des Alters vor. Ältere Arbeitnehmer profitieren aber bei betriebsbedingten Kündigungen von der Sozialauswahl nach §1 Abs. 3 KSchG, bei der Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt werden. Prüfen Sie unbedingt Ihren Tarifvertrag: Viele Tarifverträge sehen eine ordentliche Unkündbarkeit ab einem bestimmten Alter und einer bestimmten Betriebszugehörigkeit vor. Bei Schwerbehinderung ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamts nach §168 SGB IX erforderlich. Verhaltensbedingte Kündigungen setzen grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraus. Eine ordentliche Kündigung muss die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen nach §622 BGB einhalten.

Praxistipp

Dokumentieren Sie sofort alle Umstände der Kündigung und sammeln Sie Belege für eine möglicherweise fehlerhafte Sozialauswahl - welche jüngeren Kollegen wurden nicht gekündigt? Lassen Sie sich umgehend arbeitsrechtlich beraten, da die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Alter oft sehr gut sind. Prüfen Sie auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit.

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Häufige Fragen

Fragen zu Ihrer Situation

Einen besonderen Kündigungsschutz allein aufgrund des Alters gibt es gesetzlich nicht. Das Alter ist aber ein Kriterium der Sozialauswahl nach §1 Abs. 3 KSchG — zusammen mit Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Prüfen Sie Ihren Tarifvertrag: Einige Tarifverträge sehen eine ordentliche Unkündbarkeit ab einem bestimmten Alter und einer bestimmten Betriebszugehörigkeit vor. Bei Schwerbehinderung ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamts nach §168 SGB IX erforderlich.
Sie haben nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit für eine Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG - diese Frist ist unbedingt einzuhalten. Parallel sollten Sie sich sofort arbeitslos melden, spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §38 SGB III. Bei verspäteter Meldung droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
In Ihrer Situation sind Abfindungen von 0,5 bis 1,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr realistisch, oft sogar mehr. Bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit und 4.000 Euro Gehalt wären das 40.000 bis 120.000 Euro. Die Höhe hängt von der Stärke Ihrer Rechtsposition und den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage ab. Ihr Alter und die schwierige Arbeitsmarktlage sprechen für höhere Abfindungen.
Sammeln Sie sofort alle Unterlagen und lassen Sie sich sofort arbeitsrechtlich beraten. Reichen Sie innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage ein und melden Sie sich parallel arbeitslos. Dokumentieren Sie alle Umstände der Kündigung, besonders die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen. Verhandeln Sie erst nach Klageerhebung über eine Abfindung - dann sind Ihre Chancen am besten.
Nach §12a ArbGG trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Prozessausgang. Die Anwaltskosten richten sich nach dem RVG und dem Streitwert. Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert; bei einem Vergleich werden sie in der Regel nicht erhoben. Prüfen Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt oder ob Sie Beratungs- oder Prozesskostenhilfe beantragen können. Mit unserem RVG-Rechner (/rvg-rechner/) können Sie die voraussichtlichen Anwaltskosten vorab berechnen.

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