Kostenlos & sofort · § 622 BGB

Kündigungsfrist berechnen als Arbeitnehmer — kostenlos, taggenau, in unter 30 Sekunden

Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Verfasst von Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Zulassung seit 2005 · Fachanwalt seit 2011 · APOS Legal Heidelberg
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Als Arbeitnehmer gilt nach § 622 Abs. 1 BGB eine gesetzliche Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende — unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. In der Probezeit reduziert sich die Frist auf 2 Wochen ohne Endtermin (§ 622 Abs. 3 BGB). Die verlängerten Fristen aus § 622 Abs. 2 BGB (bis zu 7 Monaten) gelten ausschließlich für Arbeitgeber. Ein Tarifvertrag geht der gesetzlichen Regelung vor. Für die Kündigung ist zwingend die Schriftform (§ 623 BGB) einzuhalten — Fax, E-Mail und PDF sind unwirksam.

Rechner

Ihre Kündigungsfrist in unter 30 Sekunden — taggenau

Geben Sie das Zugangsdatum Ihrer Kündigung und die maßgebliche Frist ein — der Rechner zeigt Ihnen den letzten Arbeitstag, die 3-Wochen-Klagefrist und eine Referenztabelle nach § 622 BGB.

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Kündigungsfrist
Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses liegt. Für Arbeitnehmer beträgt die gesetzliche Grundfrist nach § 622 Abs. 1 BGB 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende — unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.
Grundfrist & Beispiele

So läuft Ihre Kündigungsfrist als Arbeitnehmer

Die 4-Wochen-Frist ist eine Kalenderwoche zu 7 Tagen — also 28 Tage, nicht „ein Monat“. Sie beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung. Die Frist muss auf den 15. oder auf den Monatsletzten enden. Trifft sie einen anderen Tag, wird bis zum nächsten zulässigen Endtermin verlängert.

Beispiel 1: Zugang am 10. eines Monats

Fristbeginn 11. → 4 Wochen später am 8. des Folgemonats. Zulässiger Endtermin: der 15. des Folgemonats (nächst zulässig). Das Arbeitsverhältnis endet also am 15.

Beispiel 2: Zugang am 20. eines Monats

Fristbeginn 21. → 4 Wochen später am 18. des Folgemonats. Zulässiger Endtermin: der letzte Tag des Folgemonats. Das Arbeitsverhältnis endet am Monatsletzten.

Beispiel 3: Zugang am 3. eines Monats

Fristbeginn 4. → 4 Wochen später am 1. des Folgemonats. Zulässiger Endtermin: der 15. des Folgemonats. Der 1. reicht nicht — es wird bis zum 15. verlängert.

Wenn Ihnen der Kalender-Rechenweg zu fehleranfällig ist, nutzen Sie den Kündigungsfrist-Rechner — er zeigt den letzten Arbeitstag taggenau und weist auf die 3-Wochen-Klagefrist hin.

Sonderfälle

Probezeit, Tarifvertrag, längere vertragliche Fristen

Probezeit — 2 Wochen ohne Endtermin

Ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit von maximal 6 Monaten ausdrücklich vereinbart, gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine Frist von 2 Wochen ohne Bindung an einen bestimmten Endtermin. Beispiel: Zugang am 8. März → letzter Arbeitstag 22. März. Endet die Probezeit während der laufenden Frist, greift automatisch die gesetzliche 4-Wochen-Frist.

Tarifvertrag — hat immer Vorrang

Nach § 622 Abs. 4 BGB gehen tarifvertragliche Kündigungsfristen der gesetzlichen Regelung vor — auch dann, wenn sie kürzer sind. Voraussetzung: Sie sind tarifgebunden (Gewerkschaftsmitglied und Betrieb tarifgebunden) oder der Tarifvertrag ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich einbezogen. Prüfen Sie bei Zweifeln Bau-Hauptgewerbe, öffentlichen Dienst (TVöD) oder die IG Metall-Verträge, die alle eigene Fristsysteme haben.

Längere Frist im Arbeitsvertrag

Der Arbeitgeber darf für Sie eine längere Frist vereinbaren — aber nur, wenn er sich selbst gleich lang bindet (§ 622 Abs. 6 BGB). Sieht Ihr Vertrag für Sie 6 Monate, für den Arbeitgeber aber nur 4 Wochen vor, ist Ihre Klausel unwirksam — es gilt die gesetzliche 4-Wochen-Frist (BAG 6 AZR 158/11).

Fristlose Kündigung nach § 626 BGB

Auch als Arbeitnehmer können Sie außerordentlich fristlos kündigen — aber nur bei wichtigem Grund. Klassische Fälle: mehrmalige unpünktliche oder ausbleibende Lohnzahlung, sexuelle Belästigung, Gefährdung der Gesundheit. Sie müssen innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Grunds (§ 626 Abs. 2 BGB) kündigen — sonst ist die fristlose Kündigung unwirksam.

Aufhebungsvertrag statt Kündigung

Wenn Sie schneller raus wollen als die Kündigungsfrist erlaubt, ist ein Aufhebungsvertrag die einzige rechtssichere Option. Achtung: Die Bundesagentur für Arbeit verhängt in der Regel eine 12-Wochen-Sperrzeit — es sei denn, es gibt einen wichtigen Grund. Lassen Sie den Vertrag vor Unterschrift prüfen.

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Formalien

Schriftform, Zugang und der teuerste Fehler

§ 623 BGB verlangt für jede Kündigung die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift auf Papier. Fax, gescannte PDFs und E-Mails sind formunwirksam — die Kündigung ist rechtlich nicht existent. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter, Sie müssten weiter arbeiten und der Arbeitgeber müsste weiter bezahlen.

Zugang bedeutet: Die Kündigung muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Sicher:

  • Einwurf-Einschreiben (nicht Übergabe-Einschreiben — das erreicht oft niemanden)
  • Persönliche Übergabe mit gegengezeichneter Empfangsbestätigung
  • Übergabe an einen empfangsbevollmächtigten Mitarbeiter (z.B. Sekretariat)

Der teuerste Fehler: Kündigung per E-Mail schicken, gleich am nächsten Tag den neuen Job antreten. Die alte Kündigung ist unwirksam — der alte Arbeitgeber könnte auf Vertragsstrafe und Schadensersatz klagen.

Aktuelle Rechtslage
Juli 2026

Sommerkündigungen: Rechte auch im Urlaub wahren

Eine Kündigung während des Urlaubs ist zulässig. Die 3-Wochen-Klagefrist läuft ab Zugang – auch wenn Sie im Urlaub sind. Reagieren Sie sofort.

Häufige Fragen

Fragen zur Kündigungsfrist als Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer gilt nach § 622 Abs. 1 BGB eine gesetzliche Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist gilt unabhängig davon, wie lange Sie im Betrieb sind. Die verlängerten Fristen aus § 622 Abs. 2 BGB (bis zu 7 Monate zum Monatsende) gelten dagegen ausschließlich für Kündigungen durch den Arbeitgeber. In der Probezeit reduziert sich die Frist auf 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Ein Arbeits- oder Tarifvertrag kann längere Fristen vorsehen — auch für Sie. Kürzere Fristen als die gesetzlichen sind für Arbeitnehmer nur eng begrenzt zulässig (§ 622 Abs. 5 BGB).
Ja, aber nur unter Einhaltung von § 622 Abs. 6 BGB: Für Ihre Kündigung darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Wenn Ihr Vertrag also für Sie eine 6-Monats-Frist vorsieht, muss der Arbeitgeber sich ebenfalls an diese 6-Monats-Frist halten. Ist die Klausel einseitig zu Ihren Ungunsten formuliert, ist sie unwirksam — es gilt dann die gesetzliche 4-Wochen-Frist.
Die Kündigungsfrist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber. Zugang bedeutet: Die Kündigung muss so in den Machtbereich des Arbeitgebers gelangen, dass mit einer Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist. Einwurf-Einschreiben, persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Übergabe an einen empfangsbevollmächtigten Mitarbeiter sind sichere Wege. Ein bloßer E-Mail-Versand reicht nur, wenn Ihr Arbeitsvertrag das ausdrücklich zulässt — sonst greift die Schriftform nach § 623 BGB.
Während einer vereinbarten Probezeit von maximal 6 Monaten (§ 622 Abs. 3 BGB) kann jede Seite mit einer Frist von 2 Wochen kündigen — ohne Bindung an den 15. oder das Monatsende. Beispiel: Zugang am 8. März → letzter Arbeitstag 22. März. Die Probezeit muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein; sie gilt nicht automatisch. Nach Ablauf der Probezeit greift automatisch die gesetzliche Grundfrist.
Ja, eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 BGB ist auch als Arbeitnehmer möglich — allerdings nur bei einem wichtigen Grund, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Frist fortzusetzen. Klassische Gründe: mehrmals unterlassene Lohnzahlung, sexuelle Belästigung, schwere Beleidigungen, Gefährdung der Gesundheit. Vor der fristlosen Kündigung muss regelmäßig eine Abmahnung erfolgen. Die Erklärung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Grunds (§ 626 Abs. 2 BGB) ausgesprochen werden — sonst ist sie unwirksam.
Ja, zwingend. Nach § 623 BGB muss jede Kündigung — auch die des Arbeitnehmers — schriftlich in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Fax, gescannte PDFs und E-Mails sind formunwirksam und damit nichtig. Eine formunwirksam ausgesprochene Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht — Sie müssten weiter arbeiten und würden weiter bezahlt. Sicherer Weg: eigenhändig unterschriebene Kündigung per Einwurf-Einschreiben oder persönlicher Übergabe mit Empfangsbestätigung.
Tarifvertragliche Kündigungsfristen gehen der gesetzlichen Regelung vor — auch wenn sie kürzer sind (§ 622 Abs. 4 BGB). Der Tarifvertrag muss allerdings kraft Tarifbindung oder ausdrücklicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag anwendbar sein. Beispiele: Bau-Hauptgewerbe, öffentlicher Dienst (TVöD), Metall- und Elektroindustrie haben eigene Fristsysteme. Prüfen Sie im Zweifel den Tarifvertrag oder lassen Sie die konkrete Frist anwaltlich klären.
Wenn Sie eine Kündigungsfrist unterschreiten, wird Ihre Kündigung nicht unwirksam — sie wird nach herrschender Meinung in eine Kündigung zum nächst zulässigen Termin umgedeutet. Beispiel: Sie kündigen zum 15. eines Monats, obwohl 4 Wochen zum Monatsende gelten → das Arbeitsverhältnis endet erst zum Monatsende. Der Arbeitgeber kann Sie in der überschießenden Zeit weiterbeschäftigen oder freistellen. Bleiben Sie einfach weg, drohen Vertragsstrafe (falls im Vertrag geregelt) und Schadensersatz.
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