Urlaubsrecht · § 5 BUrlG

Urlaubsanspruch bei Kündigung — Rechner & Ratgeber nach § 5 BUrlG

Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Verfasst von Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Zulassung seit 2005 · Fachanwalt seit 2011 · APOS Legal Heidelberg
5,0· 68 auf anwalt.de

Bei einer Kündigung richtet sich der Urlaubsanspruch nach § 5 BUrlG: Endet das Arbeitsverhältnis im 1. Halbjahr (Januar bis Juni), erhalten Sie 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 lit. c BUrlG). Endet es nach dem 30. Juni und ist die 6-monatige Wartezeit nach § 4 BUrlG erfüllt, steht Ihnen der volle gesetzliche Mindesturlaub zu — 20 Tage bei 5-Tage-Woche, 24 Tage bei 6-Tage-Woche. Der übervertragliche Anteil kann nur bei wirksamer Pro-rata-Klausel anteilig gekürzt werden. Nicht mehr genommener Resturlaub wird nach § 7 Abs. 4 BUrlG als Urlaubsabgeltung in Geld ausgezahlt.

Rechner

Konkrete Zahl statt Faustregel: Ihren Resturlaub berechnen

Geben Sie Jahresurlaub, Wochenarbeitstage, Eintritts- und Ausscheidedatum ein — der Rechner unterscheidet automatisch die drei Szenarien nach § 5 BUrlG und zeigt den gesetzlichen und übervertraglichen Anteil getrennt.

Resturlaub bei Kündigung berechnen →
Urlaubsanspruch bei Kündigung
Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht genommen wurde. Er richtet sich nach § 5 BUrlG (Teilurlaub) in Verbindung mit dem vertraglichen Jahresurlaub und wandelt sich bei Nicht-Nehmbarkeit in einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG.
Rechtsgrundlage & Formel

So berechnet sich der Urlaubsanspruch nach § 5 BUrlG

Die Höhe des Resturlaubs hängt an zwei Fragen: Ist die 6-monatige Wartezeit nach § 4 BUrlG bereits erfüllt? Und in welchem Halbjahr endet das Arbeitsverhältnis?Aus den möglichen Antworten ergeben sich drei rechtliche Szenarien mit unterschiedlichem Anspruch.

Szenario 1: Wartezeit noch nicht erfüllt (unter 6 Monaten)

Anspruch auf Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 lit. a BUrlG: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat. Beispiel: 30 Tage vertraglicher Jahresurlaub, Ausscheiden nach 4 Monaten → 4/12 × 30 = 10 Tage.

Szenario 2: Ausscheiden im 1. Halbjahr (Januar bis Juni)

Anteiliger Anspruch nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat. Beispiel: Ausscheiden am 31. März bei 24 Tagen Jahresurlaub → 3/12 × 24 = 6 Tage.

Szenario 3: Ausscheiden im 2. Halbjahr (Juli bis Dezember)

Voller gesetzlicher Mindesturlaub nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG — 20 Tage (5-Tage-Woche) oder 24 Tage (6-Tage-Woche). Für den übervertraglichen Anteil greift die Vertragsklausel: Nur bei wirksamer Pro-rata-Klausel wird auch dieser Teil anteilig gekürzt.

Sonderfälle

Elternzeit, Krankheit, Teilzeit & Probezeit

Kündigung während Elternzeit

Nach § 17 Abs. 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch pro vollem Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen — das gilt nicht automatisch, sondern nur, wenn der Arbeitgeber die Kürzung ausdrücklich schriftlich erklärt. Ohne diese Erklärung bleibt der Anspruch ungekürzt und ist bei Kündigung voll abzugelten.

Kündigung nach Langzeiterkrankung

Urlaub aus dem Vorjahr verfällt bei Langzeitkranken nach EuGH-Rechtsprechung erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 „KHS“). Bei Kündigung nach längerer Krankheit können sich damit Ansprüche aus mehreren Jahren angesammelt haben — alle sind abzugelten, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflicht nicht erfüllt hat.

Teilzeit und verkürzte Arbeitswoche

Bei Teilzeit skaliert der Urlaubsanspruch proportional zur Zahl der wöchentlichen Arbeitstage: gesetzlicher Mindesturlaub × persönliche Arbeitstage ÷ 5. Wer 3 Tage die Woche arbeitet, hat also Anspruch auf 20 × 3/5 = 12 Tage — nicht auf 20.

Kündigung in der Probezeit

In der Probezeit ist die 6-monatige Wartezeit nach § 4 BUrlG regelmäßig noch nicht erfüllt — es greift Szenario 1: Teilurlaub 1/12 pro vollem Beschäftigungsmonat. Angebrochene Monate zählen nicht mit, wenn nicht mindestens die Hälfte des Monats gearbeitet wurde.

Nicht rechnen wollen? Wir übernehmen das.

Der Resturlaubs-Rechner liefert Ihnen die konkrete Zahl nach § 5 BUrlG in unter 30 Sekunden.

Zum Rechner →
Verfall & Übertragung

Wann Ihr Urlaub verfällt — und wann nicht

Der ursprüngliche Grundsatz aus § 7 Abs. 3 BUrlG — Urlaub verfällt am 31. Dezember, spätestens am 31. März des Folgejahres — gilt heute nur noch eingeschränkt. Der EuGH hat mit dem Urteil C-684/16 „Max-Planck“ (06.11.2018) klargestellt: Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber Sie zuvor rechtzeitig, klar und nachweisbar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Das BAG hat diese Rechtsprechung mit 9 AZR 541/15 (19.02.2019) übernommen. In der Praxis bedeutet das: In vielen Betrieben werden diese Hinweise nicht (oder nicht ordnungsgemäß) erteilt — die Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren sammeln sich damit stillschweigend an. Bei Kündigung müssen sie in voller Höhe abgegolten werden.

Prüfen Sie deshalb vor Zugang der Kündigung, ob Ihr Arbeitgeber Sie in den vergangenen Jahren schriftlich und individuell auf drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis auch nur in einem Jahr, ist der Urlaub aus diesem Jahr nicht verfallen.

Urlaubsabgeltung

Wenn Sie den Resturlaub nicht mehr nehmen können

Kann der Resturlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Freizeit gewährt werden — etwa bei fristloser Kündigung, kurzer Restlaufzeit oder Freistellung — wandelt er sich automatisch in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Dieser Anspruch entsteht mit dem letzten Arbeitstag; er ist ein reiner Geldanspruch, kein Urlaub mehr.

Formel für die Berechnung: Bruttomonatsgehalt geteilt durch die durchschnittliche Zahl der Arbeitstage pro Monat (bei 5-Tage-Woche typischerweise ca. 21,7 Tage), multipliziert mit den offenen Resturlaubstagen. Variable Vergütungen (Provisionen, Boni) müssen berücksichtigt werden, wenn sie regelmäßig gezahlt wurden.

Direkt in Euro rechnen

Unser Urlaubsabgeltungs-Rechner nimmt Ihnen die Formel ab und rechnet Ihren Bruttoanspruch in Euro aus — inklusive Steuerhinweis und Ausschlussfrist-Warnung.

Urlaubsabgeltung berechnen →
Fristen

Ausschlussfristen — die stille Anspruchsvernichter

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verjährt regelmäßig nach 3 Jahren zum Jahresende (§ 195 BGB). In der Praxis ist die Verjährung fast nie das eigentliche Problem. Fast jeder Arbeitsvertrag und die meisten Tarifverträge enthalten zweistufige Ausschlussfristen: erste Stufe schriftliche Geltendmachung innerhalb von 3 Monaten, zweite Stufe Klage innerhalb weiterer 3 Monate.

Nach dem BAG-Urteil vom 22.09.2022 (8 AZR 4/22) unterliegen auch Urlaubsabgeltungsansprüche solchen Ausschlussfristen, sofern die Klausel formell und materiell wirksam ist. Wer die Frist verpasst, verliert den kompletten Anspruch — auch wenn er rechnerisch entstanden war.

Praktische Empfehlung: Fordern Sie Resturlaub oder Urlaubsabgeltung unmittelbar nach Zugang der Kündigung schriftlich ein — per Einwurf-Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung. Warten Sie nicht bis nach dem letzten Arbeitstag.

Aktuelle Rechtslage
Juli 2026

Sommerkündigungen: Rechte auch im Urlaub wahren

Eine Kündigung während des Urlaubs ist zulässig. Die 3-Wochen-Klagefrist läuft ab Zugang – auch wenn Sie im Urlaub sind. Reagieren Sie sofort.

Häufige Fragen

Fragen zum Urlaubsanspruch bei Kündigung

Nach § 5 BUrlG hängt die Berechnung vom Monat der Beendigung ab. Endet das Arbeitsverhältnis im 1. Halbjahr (Januar bis Juni), erhalten Sie 1/12 des vertraglichen Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 lit. c BUrlG). Endet es nach dem 30. Juni und ist die 6-monatige Wartezeit nach § 4 BUrlG erfüllt, steht Ihnen der volle gesetzliche Mindesturlaub zu — 20 Tage bei 5-Tage-Woche, 24 Tage bei 6-Tage-Woche. Für den übervertraglichen Anteil entscheidet die Pro-rata-Klausel im Arbeitsvertrag. Unser Resturlaubs-Rechner rechnet alle drei Szenarien automatisch.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG 24 Werktage bei 6-Tage-Woche, umgerechnet 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge gewähren jedoch mehr Urlaub — der übergesetzliche Anteil kann rechtlich anders behandelt werden. Für den gesetzlichen Anteil greift § 5 BUrlG zwingend; für den übervertraglichen Anteil gilt die vertragliche Regelung, insbesondere eine wirksame Pro-rata-temporis-Klausel.
Nein. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 „Max-Planck") und des BAG (Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15) verfällt Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig, klar und nachweisbar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, sammelt sich der Urlaub über Jahre an — bei Kündigung muss der Arbeitgeber ihn in voller Höhe abgelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Kann der Resturlaub wegen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Freizeit gewährt werden, wandelt er sich automatisch in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Der Anspruch entsteht mit dem letzten Arbeitstag und ist ein reiner Geldanspruch — kein Urlaub mehr. Er wird mit der letzten Lohnabrechnung ausgezahlt und mit dem regulären Steuersatz versteuert. Berechnung: Bruttomonatsgehalt ÷ (durchschnittliche Arbeitstage pro Monat) × Resturlaubstage.
Nein. Während der ersten sechs Beschäftigungsmonate — die typische Wartezeit nach § 4 BUrlG — besteht nur Anspruch auf Teilurlaub. Sie erhalten 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 lit. a BUrlG). Beispiel: 30 Tage vertraglicher Jahresurlaub, Ausscheiden nach 4 vollen Monaten → 4/12 × 30 = 10 Tage Resturlaub. Nach Ablauf der Wartezeit greift die reguläre Halbjahres-Regel.
Grundsätzlich ja — der Arbeitgeber kann Urlaub in der Kündigungsfrist einseitig anordnen, um Abgeltung zu vermeiden. Voraussetzungen: unwiderrufliche Freistellung, klare schriftliche Anordnung, ausreichende zeitliche Lage. Nach BAG (Urteil vom 20.06.2000, 9 AZR 405/99) muss die Freistellung unmissverständlich zur Urlaubsgewährung erfolgen. Bei widerruflicher Freistellung wird der Urlaub nicht wirksam gewährt — die Abgeltung bleibt offen.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verjährt regelmäßig nach 3 Jahren zum Jahresende (§ 195 BGB). WICHTIG: Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten kürzere Ausschlussfristen — häufig 3 oder 6 Monate nach Beendigung. Wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch endgültig. Nach dem BAG-Urteil vom 22.09.2022 (8 AZR 4/22) unterliegen auch Urlaubsabgeltungsansprüche solchen Ausschlussfristen, sofern die Klausel wirksam ist. Deshalb: Sofort nach Zugang der Kündigung schriftlich einfordern.
Ja. Auch bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 626 BGB bleibt der Urlaubsanspruch bestehen — Urlaub ist ein zwingender Anspruch nach BUrlG und nicht abhängig vom Kündigungsgrund. Praktisch bedeutet das: Da das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung endet, kann der Resturlaub nicht mehr in Freizeit genommen werden — er wandelt sich vollständig in Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG.
Seite teilen:
Individuelle Prüfung

Streit über Urlaub oder Abgeltung?

Rechner liefern eine Orientierung nach § 5 BUrlG. Für die konkrete Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber — komplexe Klausel-Lage, versäumte Hinweispflichten oder gleichzeitige Abfindungsverhandlung — prüfen wir Ihren Fall kostenlos.

Kostenlose Ersteinschätzung anfragen →

Diese Webseite ersetzt keine anwaltliche Beratung. Alle Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft im Einzelfall dar. Für eine rechtssichere Bewertung Ihres konkreten Falls ist eine individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erforderlich. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage durch neue Gesetze oder Urteile ändern; eine Haftung für die Aktualität und Vollständigkeit der Informationen wird nicht übernommen.

Kostenlose Ersteinschätzung →