Ratgeber Kündigung

Kündigung erhalten – was jetzt tun?

Wichtig: Die Klagefrist beträgt nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung (§4 KSchG). Handeln Sie sofort.

Eine Kündigung zu erhalten ist ein Schock — aber kein Grund zur Panik, wenn Sie richtig reagieren. Ihr wichtigstes Werkzeug: die Kündigungsschutzklage. Innerhalb von nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung müssen Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Verpassen Sie diese Frist, verlieren Sie alle Ansprüche — egal wie rechtswidrig die Kündigung war.

Die gute Nachricht: Viele Kündigungen sind angreifbar. Fehler in der Sozialauswahl, eine fehlende Betriebsratsanhörung, Formfehler oder die Missachtung besonderer Schutzrechte machen die Kündigung unwirksam. Selbst wenn die Kündigung rechtmäßig ist, führt die Klage in der Praxis fast immer zu einer Abfindung im Vergleich.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre Kündigung auf alle Schwachstellen, berechnet Ihre Abfindungschancen und vertritt Sie vor dem Arbeitsgericht. In der ersten Instanz tragen Sie nur Ihre eigenen Anwaltskosten (§12a ArbGG) — und wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Kosten.

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Kündigungsfristen

Gesetzliche Kündigungsfristen nach §622 BGB

Diese Fristen gelten für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Arbeits- oder Tarifverträge können abweichende — aber nicht kürzere — Fristen vorsehen.

BetriebszugehörigkeitKündigungsfristRechtsgrundlage
Probezeit2 Wochen§622 Abs. 3 BGB
0–2 Jahre4 Wochen zum 15. / Monatsende§622 Abs. 1 BGB
2 Jahre1 Monat zum Monatsende§622 Abs. 2 Nr. 1
5 Jahre2 Monate zum Monatsende§622 Abs. 2 Nr. 2
8 Jahre3 Monate zum Monatsende§622 Abs. 2 Nr. 3
10 Jahre4 Monate zum Monatsende§622 Abs. 2 Nr. 4
12 Jahre5 Monate zum Monatsende§622 Abs. 2 Nr. 5
15 Jahre6 Monate zum Monatsende§622 Abs. 2 Nr. 6
20 Jahre7 Monate zum Monatsende§622 Abs. 2 Nr. 7

Eine zu kurze Kündigungsfrist macht die Kündigung angreifbar. Prüfen Sie auch Ihren Arbeitsvertrag auf abweichende Regelungen.

Ist Ihre Kündigung wirksam?

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Fristlose Kündigung erhalten?

Die meisten fristlosen Kündigungen sind unwirksam. §626 BGB stellt sehr hohe Anforderungen.

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Abmahnung erhalten?

Erfahren Sie, ob Ihre Abmahnung wirksam ist und wie Sie jetzt richtig reagieren.

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Aktuelle Rechtslage
März 2026

Quartalsende: Kündigungswelle erwartet

Zum Ende des ersten Quartals häufen sich betriebsbedingte Kündigungen. Unternehmen reagieren auf Jahresbilanzen. Prüfen Sie die Sozialauswahl besonders genau.

Häufige Fragen

Fragen zur Kündigung

Notieren Sie das Zustelldatum — ab diesem Tag läuft die 3-Wochen-Klagefrist nach §4 KSchG. Unterschreiben Sie nichts und stimmen Sie keinem Aufhebungsvertrag zu. Kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend (innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis der Kündigung).
Eine Kündigung kann aus vielen Gründen unwirksam sein: fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung (§102 BetrVG), Verstoß gegen die Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung (§1 KSchG), Formfehler (fehlende Schriftform nach §623 BGB), Kündigung während besonderem Kündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung) oder Missachtung von Kündigungsfristen.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich. Ohne Abmahnung ist die Kündigung in der Regel unwirksam. Ausnahmen gelten nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist keine Abmahnung erforderlich.
Verpassen Sie die Klagefrist nach §4 KSchG, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam — selbst wenn sie rechtswidrig war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage (§5 KSchG) ist nur in Ausnahmefällen möglich, z. B. bei Krankheit oder wenn die Kündigung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Ja, bis zum Ende der Kündigungsfrist besteht Ihr Arbeitsverhältnis fort — mit allen Rechten und Pflichten. Der Arbeitgeber kann Sie allerdings unter Fortzahlung der Vergütung freistellen. Prüfen Sie, ob eine Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist, da dies Auswirkungen auf die Urlaubsabgeltung hat.

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Jetzt handeln

3 Wochen. Danach ist es zu spät.

Die Klagefrist nach §4 KSchG läuft ab dem Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

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