Kündigung · Ihre Situation

Kündigung kurz vor der Rente — Ihre Rechte

Eine Kündigung kurz vor der Rente ist besonders belastend und wirft viele Fragen zur finanziellen Absicherung auf. Einen besonderen Kündigungsschutz allein aufgrund des Alters gibt es im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Allerdings profitieren ältere Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen von der Sozialauswahl nach §1 Abs. 3 KSchG, bei der das Lebensalter neben Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt werden muss. Wichtig: Sie haben nur 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit für eine Kündigungsschutzklage (§4 KSchG).

Nur 3 Wochen Frist! Ab Zugang der Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage einzureichen.

Frist verpasst = Kündigung wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war.

Allgemeiner Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer, die nicht in einem Kleinbetrieb arbeiten, vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein — andernfalls können Sie mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vorgehen.
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Allgemeiner Kündigungsschutz

Ihr Schutz nach §1 KSchG

Einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz aufgrund des Alters gibt es nicht. Ältere Arbeitnehmer profitieren jedoch bei betriebsbedingten Kündigungen von der Sozialauswahl nach §1 Abs. 3 KSchG: Dort sind Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Langjährige Mitarbeiter kurz vor der Rente schneiden hier in der Regel gut ab. Einige Tarifverträge sehen darüber hinaus eine ordentliche Unkündbarkeit ab einem bestimmten Alter in Verbindung mit einer bestimmten Betriebszugehörigkeit vor — prüfen Sie daher unbedingt Ihren Tarifvertrag. Schwerbehinderte Arbeitnehmer ab einem GdB von 50 benötigen nach §168 SGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes — ohne diese ist die Kündigung unwirksam. Die allgemeinen Anforderungen des KSchG (soziale Rechtfertigung, korrekte Sozialauswahl, Verhältnismäßigkeit) gelten selbstverständlich auch für ältere Arbeitnehmer.

Praxistipp

Lassen Sie sich sofort nach Erhalt der Kündigung arbeitslos melden, auch wenn Sie Kündigungsschutzklage einreichen möchten - sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Sammeln Sie alle Unterlagen zu vergleichbaren Kollegen und deren Weiterbeschäftigung, da dies für eine fehlerhafte Sozialauswahl relevant sein kann. Prüfen Sie auch, ob Sie die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente erfüllen könnten.

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Häufige Fragen

Fragen zu Ihrer Situation

Einen besonderen Kündigungsschutz allein aufgrund des Alters gibt es nicht. Allerdings ist das Lebensalter eines von vier Kriterien der Sozialauswahl nach §1 Abs. 3 KSchG — zusammen mit Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Ältere Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit schneiden hier in der Regel gut ab. Prüfen Sie außerdem Ihren Tarifvertrag: Einige Tarifverträge sehen eine ordentliche Unkündbarkeit ab einem bestimmten Alter und einer bestimmten Betriebszugehörigkeit vor. Schwerbehinderte benötigen zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes nach §168 SGB IX.
Die entscheidende Frist ist die 3-Wochen-Klagefrist nach §4 KSchG - danach gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Bei Schwerbehinderung haben Sie zusätzlich einen Monat Zeit nach Zugang der Kündigung, um beim Integrationsamt einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu stellen. Arbeitslos melden müssen Sie sich sofort, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Bei Kündigungen kurz vor der Rente sind Abfindungen zwischen 0,5 und 1,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr üblich, oft auch mehr. Entscheidend sind Ihr Alter, die Beschäftigungsdauer und die Erfolgsaussichten einer Klage. Bei einem 60-Jährigen mit 20 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Monatsgehalt von 4.000 Euro wären somit 40.000 bis 120.000 Euro Abfindung realistisch. Besonders hohe Abfindungen sind möglich, wenn Sie nahtlos in eine abschlagsfreie Rente wechseln können.
Melden Sie sich sofort arbeitslos und nehmen Sie rechtlichen Beistand in Anspruch. Reichen Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage ein, auch wenn Sie eine außergerichtliche Einigung anstreben. Sammeln Sie Belege für eine fehlerhafte Sozialauswahl und prüfen Sie Ihre Rentenansprüche. Verhandeln Sie parallel zur Klage über eine Abfindung und einen Aufhebungsvertrag, der Ihnen den Übergang in die Rente erleichtert.
Nach §12a ArbGG trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Prozessausgang. Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert; bei einem Vergleich werden sie in der Regel nicht erhoben. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten. Bei erfolgreicher Klage oder Vergleich amortisieren sich die Kosten durch die erzielte Abfindung meist um ein Vielfaches. Mit unserem RVG-Rechner (/rvg-rechner/) können Sie die voraussichtlichen Anwaltskosten vorab berechnen.

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